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Mie­ter in Zah­lungs­ver­zug: Was kön­nen Ver­mie­ter tun?

Wenn ein Mie­ter die Mie­te nicht bezahlt, kann das für Ver­mie­ter schnell zur finan­zi­el­len Belas­tung wer­den. In Öster­reich gibt es jedoch kla­re gesetz­li­che Rege­lun­gen, wie in sol­chen Fäl­len vor­zu­ge­hen ist. In die­sem Bei­trag erfah­ren Sie, wel­che Mög­lich­kei­ten Ver­mie­ter haben, um Miet­rück­stän­de ein­zu­for­dern und wel­che recht­li­chen Schrit­te gesetzt wer­den kön­nen.


Schnel­les Han­deln ist gefragt

Zahlt ein Mie­ter sei­ne Mie­te nicht pünkt­lich, ist schnel­les Han­deln ent­schei­dend. Eine gericht­li­che Räu­mung kann meh­re­re Mona­te dau­ern, sodass Sie in die­ser Zeit zwar wei­ter­hin lau­fen­de Kos­ten tra­gen, jedoch kei­ne Miet­ein­nah­men erhal­ten. Um finan­zi­el­le Ver­lus­te zu mini­mie­ren, ist es wich­tig, den Zah­lungs­ver­zug so früh wie mög­lich zu klä­ren.


Kon­takt­auf­nah­me mit dem Mie­ter

Bevor recht­li­che Schrit­te ein­ge­lei­tet wer­den, soll­te der Ver­mie­ter ver­su­chen, den Mie­ter zu kon­tak­tie­ren. Oft gibt es trif­ti­ge Grün­de für den Zah­lungs­ver­zug, wie etwa plötz­li­che Arbeits­lo­sig­keit oder uner­war­te­te finan­zi­el­le Eng­päs­se. In vie­len Fäl­len kann eine Raten­zah­lung oder eine kurz­zei­ti­ge Stun­dung hel­fen, eine Lösung ohne gericht­li­che Kon­se­quen­zen zu fin­den.

Nach 8 Tagen Ver­zugs­frist: Schrift­li­che Zah­lungs­auf­for­de­rung mit einer zwei­wö­chi­gen Frist.

Nach erfolg­lo­ser Mah­nung: Andro­hung von recht­li­chen Schrit­ten.

Wich­tig: Eine kulan­te Vor­ge­hens­wei­se kann sich posi­tiv auf das Ver­hält­nis zum Mie­ter aus­wir­ken und ver­hin­dert schlech­te Bewer­tun­gen auf Ver­mie­ter­por­ta­len.


Kün­di­gung bei Zah­lungs­ver­zug

Wenn der Mie­ter wei­ter­hin nicht zahlt oder auf Kon­takt­ver­su­che nicht reagiert, gibt es in Öster­reich meh­re­re Mög­lich­kei­ten für eine Kün­di­gung:

Frist­lo­se Kün­di­gung

Eine frist­lo­se Kün­di­gung ist mög­lich, wenn der Mie­ter:

  • mit min­des­tens einer Monats­mie­te 8 Tage oder län­ger in Ver­zug ist.
  • trotz schrift­li­cher Mah­nung nicht reagiert.

Aller­dings kann der Mie­ter die Kün­di­gung abwen­den, indem er bis zur Gerichts­ver­hand­lung die Rück­stän­de begleicht.

Ordent­li­che Kün­di­gung

Eine ordent­li­che Kün­di­gung kann erfol­gen, wenn der Mie­ter wie­der­holt unpünkt­lich oder nur teil­wei­se zahlt. In die­sem Fall muss der Ver­mie­ter eine drei­mo­na­ti­ge Kün­di­gungs­frist ein­hal­ten und einen nach­voll­zieh­ba­ren Kün­di­gungs­grund ange­ben.


Recht­li­che Schrit­te: Kla­ge und Räu­mung

Falls der Mie­ter trotz aller Mah­nun­gen nicht zahlt, bleibt oft nur der Gang vor Gericht. Fol­gen­de Optio­nen ste­hen Ver­mie­tern offen:

Mahn­kla­ge

  • Eine Mahn­kla­ge kann beim Bezirks­ge­richt ein­ge­bracht wer­den.
  • Der Mie­ter erhält einen gericht­li­chen Zah­lungs­be­fehl und kann Ein­spruch erhe­ben.
  • Falls kein Ein­spruch erfolgt, ist der Zah­lungs­be­fehl rechts­kräf­tig.

Vor­tei­le der Mahn­kla­ge:

  • 30 Jah­re Zeit, um Rück­stän­de ein­zu­for­dern.
  • Ohne Mahn­kla­ge ver­jährt der Anspruch nach drei Jah­ren.

Räu­mungs­kla­ge

  • Falls der Mie­ter trotz Räu­mungs­auf­for­de­rung nicht aus­zieht, ist eine Räu­mungs­kla­ge not­wen­dig.
  • Die Delo­gie­rung wird durch das Gericht ange­setzt und durch­ge­führt.
  • In Ver­bin­dung mit einer Zah­lungs­kla­ge kön­nen Miet­rück­stän­de ein­ge­trie­ben wer­den.

Mit der rich­ti­gen Vor­ge­hens­wei­se und schnel­lem Han­deln kön­nen Sie sich vor finan­zi­el­len Ein­bu­ßen schüt­zen und Ihre Immo­bi­lie wei­ter­hin gewinn­brin­gend nut­zen.


Bild von Tumi­su auf Pix­a­bay

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