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Bedeutung von: "Ankaufs­recht"

Ankaufs­recht – Das ver­trag­li­che Recht zum spä­te­ren Erwerb einer Immo­bi­lie

Das Ankaufs­recht ist ein ver­trag­lich ver­ein­bar­tes Recht, das einer Per­son die Mög­lich­keit gibt, eine Immo­bi­lie inner­halb eines bestimm­ten Zeit­raums oder unter fest­ge­leg­ten Bedin­gun­gen zu kau­fen. Im Gegen­satz zum Vor­kaufs­recht ist das Ankaufs­recht nicht davon abhän­gig, dass der Eigen­tü­mer die Immo­bi­lie an einen Drit­ten ver­kau­fen möch­te. Der Berech­tig­te kann sein Recht selbst­stän­dig aus­üben, sofern die ver­ein­bar­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.

Im Immo­bi­li­en­be­reich wird das Ankaufs­recht häu­fig bei Bau­trä­ger­pro­jek­ten, Miet­kauf­mo­del­len, Unter­neh­mens­im­mo­bi­li­en oder inner­halb der Fami­lie ver­ein­bart. Es schafft Pla­nungs­si­cher­heit für bei­de Ver­trags­par­tei­en und kann zukünf­ti­ge Immo­bi­li­en­ge­schäf­te bereits im Vor­feld absi­chern.


Was ist ein Ankaufs­recht?

Das Ankaufs­recht räumt einer Per­son das Recht ein, eine bestimm­te Immo­bi­lie zu einem spä­te­ren Zeit­punkt oder inner­halb einer ver­ein­bar­ten Frist zu erwer­ben.

Dabei han­delt es sich um ein ver­trag­li­ches Gestal­tungs­recht, des­sen recht­li­che Grund­la­ge durch einen Ver­trag zwi­schen zwei Par­tei­en ent­steht und das als bin­den­des Ange­bot des Ver­käu­fers aus­ge­stal­tet sein kann; der Begriff beschreibt damit eine ver­trag­lich abge­si­cher­te Kauf­op­ti­on auf einen genau bestimm­ten Kauf­ge­gen­stand.

Der Eigen­tü­mer ver­pflich­tet sich, die Immo­bi­lie als Gegen­stand des Rechts an den Berech­tig­ten zu ver­kau­fen, wenn die­ser sein Ankaufs­recht frist­ge­recht aus­übt und den Erwerb zu den fest­ge­leg­ten Kon­di­tio­nen erfolgt.


Wie funk­tio­niert ein Ankaufs­recht?

Die Par­tei­en schlie­ßen zunächst einen Ver­trag, in dem das Ankaufs­recht gere­gelt wird; die ver­trag­li­chen rege­lun­gen bil­den dabei die recht­li­che Grund­la­ge und die kon­di­tio­nen des Rechts.

Typi­scher­wei­se wer­den dabei fest­ge­legt:

  • die betrof­fe­ne Immo­bi­lie
  • der Kauf­preis oder die Art sei­ner Berech­nung, wobei der preis bereits fest­ge­legt oder klar bestimm­bar sein soll­te
  • die Lauf­zeit des Ankaufs­rechts
  • die Vor­aus­set­zun­gen für die Aus­übung
  • Fris­ten und For­ma­li­tä­ten, etwa die annah­me bezie­hungs­wei­se der gebrauch durch schrift­li­che Erklä­rung in der erfor­der­li­chen form inner­halb einer bestimm­ten frist

Übt der Berech­tig­te sein Ankaufs­recht inner­halb der ver­ein­bar­ten Frist aus, kommt der Kauf­ver­trag ent­spre­chend den ver­ein­bar­ten Bedin­gun­gen zustan­de. Nach ablauf der ver­ein­bar­ten Frist erlischt das Recht; zudem besteht kei­ne Ver­pflich­tung, es ohne Wei­te­res ein­sei­tig zu kün­di­gen.


Unter­schied zwi­schen Ankaufs­recht und Vor­kaufs­recht

Die­se bei­den Begrif­fe wer­den häu­fig ver­wech­selt.

Ankaufs­recht

  • kann unab­hän­gig von einem Ver­kaufs­wunsch des Eigen­tü­mers aus­ge­übt wer­den
  • basiert aus­schließ­lich auf einer ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung
  • gibt dem Berech­tig­ten ein akti­ves Kauf­recht
  • kann sich auch auf eine ande­re Sache oder auf Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen bezie­hen und ist nicht auf Immo­bi­li­en beschränkt

Vor­kaufs­recht

  • greift erst, wenn der Eigen­tü­mer die Immo­bi­lie an einen Drit­ten ver­kau­fen möch­te
  • der Vor­kaufs­be­rech­tig­te kann als Berech­tig­ter zu den­sel­ben Bedin­gun­gen in den Kauf­ver­trag ein­tre­ten

Das Ankaufs­recht bie­tet dem Berech­tig­ten deut­lich mehr Ein­fluss auf den Zeit­punkt des Immo­bi­li­en­kaufs. In der Pra­xis liegt die Bedeu­tung des Unter­schieds vor allem dar­in, dass das Vor­kaufs­recht erst beim Ver­kauf an einen Drit­ten rele­vant wird.

Wann wird ein Ankaufs­recht ver­ein­bart?

Ein Ankaufs­recht fin­det in unter­schied­li­chen Situa­tio­nen Anwen­dung; in Miet­kauf­mo­del­len kann es auch mit dem Mie­ter bereits im Miet­ver­trag ver­ein­bart wer­den.

Häu­fi­ge Bei­spie­le sind:

  • Miet­kauf­mo­del­le
  • Bau­trä­ger­pro­jek­te
  • Unter­neh­mens­nach­fol­gen, etwa auch bei Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen, bei denen Ankauf­rech­te ver­trag­lich abge­si­chert wer­den
  • fami­li­en­in­ter­ne Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen
  • lang­fris­ti­ge Inves­ti­ti­ons­ver­ein­ba­run­gen

Auch bei land­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben oder grö­ße­ren Lie­gen­schaf­ten kann ein Ankaufs­recht ver­ein­bart wer­den; in der Pra­xis soll­ten je nach Fall auch steu­er­li­che Fol­gen mit­ge­dacht wer­den.


Ein­tra­gung im Grund­buch

Ein Ankaufs­recht kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen im Grund­buch ein­ge­tra­gen wer­den; betrifft es eine Immo­bi­lie oder ein grund­stück, muss es für Wirk­sam­keit und Grund­buch­fä­hig­keit nota­ri­ell beur­kun­det sein.

Eine grund­bü­cher­li­che Ein­tra­gung bie­tet zusätz­li­che Sicher­heit, da das Recht dadurch auch gegen­über spä­te­ren Eigen­tü­mern wirk­sam sein kann. In vie­len Fäl­len kommt zur Absi­che­rung auch eine Auf­las­sungs­vor­mer­kung in Betracht.

Ob eine Ein­tra­gung mög­lich und sinn­voll ist, hängt von der kon­kre­ten Ver­trags­ge­stal­tung, der Ein­räu­mung, der Ein­tra­gung und der Rechts­si­cher­heit im Rechts­ver­kehr ab; eine Aus­nah­me kann sich etwa nach dem SachenRBerG im Bei­tritts­ge­biet erge­ben, wobei die nota­ri­el­le Form dafür die Grund­la­ge bil­det.


Wel­che Vor­tei­le bie­tet ein Ankaufs­recht?

Ein Ankaufs­recht bie­tet bei­den Ver­trags­par­tei­en Vor­tei­le.

Für den Berech­tig­ten

  • Pla­nungs­si­cher­heit
  • gesi­cher­te Erwerbs­mög­lich­keit, da das Ankaufs­recht den Erwerb eines Gegen­stands zu fest­ge­leg­ten Bedin­gun­gen ermög­licht und der Ankaufs­be­rech­tig­te das Objekt zu fest­ge­leg­ten Kon­di­tio­nen erwer­ben kann
  • früh­zei­ti­ge Preis­ver­ein­ba­rung
  • Schutz vor zwi­schen­zeit­li­chem Ver­kauf, was die Posi­ti­on der ankaufs­be­rech­tig­te stärkt

Für den Eigen­tü­mer

  • lang­fris­ti­ge Ver­kaufs­pla­nung
  • kla­re Ver­trags­ver­hält­nis­se
  • ver­bind­li­che Kauf­per­spek­ti­ve

Wel­che Nach­tei­le kann ein Ankaufs­recht haben?

Ein Ankaufs­recht kann die Ver­fü­gungs­frei­heit des Eigen­tü­mers ein­schrän­ken.

Mög­li­che Nach­tei­le:

  • ein­ge­schränk­te Ver­kaufs­mög­lich­kei­ten
  • lang­fris­ti­ge Bin­dung
  • mög­li­cher Wert­an­stieg der Immo­bi­lie kann nicht voll­stän­dig genutzt wer­den, wenn der Kauf­preis bereits fest­ge­legt wur­de

Für den Berech­tig­ten besteht das Risi­ko, dass sich sei­ne per­sön­li­chen oder finan­zi­el­len Ver­hält­nis­se bis zur Aus­übung des Rechts ändern.


Ankaufs­recht beim Immo­bi­li­en­ver­kauf

Besteht ein ein­ge­tra­ge­nes Ankaufs­recht, muss die­ses bei einem Ver­kauf berück­sich­tigt wer­den.

Poten­zi­el­le Käu­fer möch­ten wis­sen:

  • ob ein Ankaufs­recht besteht
  • wie lan­ge es gilt
  • unter wel­chen Bedin­gun­gen es aus­ge­übt wer­den kann

Ein bestehen­des Ankaufs­recht kann den Kreis poten­zi­el­ler Käu­fer ein­schrän­ken und sich auf den Markt­wert der Immo­bi­lie aus­wir­ken.


Ankaufs­recht und Immo­bi­li­en­be­wer­tung

Auch bei der Immo­bi­li­en­be­wer­tung kann ein Ankaufs­recht berück­sich­tigt wer­den.

Je nach Ver­trags­ge­stal­tung kann es:

  • die Ver­mark­tungs­mög­lich­kei­ten beein­flus­sen
  • den erziel­ba­ren Ver­kaufs­preis ver­än­dern
  • die Attrak­ti­vi­tät für Inves­to­ren redu­zie­ren

Des­halb wird ein bestehen­des Ankaufs­recht häu­fig im Rah­men einer pro­fes­sio­nel­len Immo­bi­li­en­be­wer­tung offen­ge­legt.


Das Ankaufs­recht sichert den spä­te­ren Erwerb einer Immo­bi­lie

Das Ankaufs­recht ermög­licht es einer Per­son, eine Immo­bi­lie inner­halb einer ver­ein­bar­ten Frist oder unter fest­ge­leg­ten Bedin­gun­gen zu erwer­ben. Im Gegen­satz zum Vor­kaufs­recht kann der Berech­tig­te selbst ent­schei­den, wann er sein Recht aus­übt – sofern die ver­trag­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.

Für Käu­fer und Ver­käu­fer bie­tet das Ankaufs­recht Pla­nungs­si­cher­heit und kla­re recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen. Vor Abschluss eines Immo­bi­li­en­ge­schäfts soll­te jedoch sorg­fäl­tig geprüft wer­den, ob ein sol­ches Recht besteht und wel­che Aus­wir­kun­gen es auf die Ver­mark­tung und den Immo­bi­li­en­wert haben kann.

JA Bergkessel GmbH
Über den AutorAlex­an­der Berg­kes­selGeschäfts­füh­rer, JA Berg­kes­sel GmbH · Laa an der Tha­ya

Alex­an­der kauft und ver­kauft Immo­bi­li­en im Wein­vier­tel – Häu­ser, Woh­nun­gen, Grund­stü­cke. Die Begrif­fe in die­sem Glos­sar erklärt er so, wie er sie auch im Kun­den­ge­spräch erklärt: ver­ständ­lich und ohne Para­gra­phen­deutsch. Wenn nach dem Lesen noch etwas offen ist: ein­fach fra­gen, das kos­tet nichts.

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Hin­weis: Die­ser Bei­trag wur­de sorg­fäl­tig recher­chiert, dient aber aus­schließ­lich der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und ersetzt kei­ne recht­li­che, steu­er­li­che oder finan­zi­el­le Bera­tung im Ein­zel­fall. Für ver­bind­li­che Aus­künf­te wen­den Sie sich bit­te an Rechts­an­walt, Notar oder Steu­er­be­ra­ter. Alle Anga­ben ohne Gewähr. Stand: 07/2026

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