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Bedeutung von: "Bau­recht"

Bau­recht – bau­en auf frem­dem Grund

Das Bau­recht ist das ver­äu­ßer­li­che und ver­erb­li­che Recht, auf oder unter einem frem­den Grund­stück ein Bau­werk zu errich­ten oder zu haben. Es ist im öster­rei­chi­schen Bau­rechts­ge­setz gere­gelt, wird für eine Dau­er von min­des­tens zehn und höchs­tens hun­dert Jah­ren begrün­det und ent­steht durch Ein­tra­gung im Grund­buch – dort wird dafür eine eige­ne Bau­rechts­ein­la­ge eröff­net.

Wie funk­tio­niert das Bau­rechts­mo­dell?

Der Grund­ei­gen­tü­mer bleibt Eigen­tü­mer des Bodens, der Bau­rechts­neh­mer wird Eigen­tü­mer des Gebäu­des – recht­lich gilt das Bau­werk als Zuge­hör des Bau­rechts. Dafür zahlt der Bau­rechts­neh­mer einen lau­fen­den Bau­rechts­zins. Nach Ablauf des Bau­rechts fällt das Bau­werk grund­sätz­lich an den Grund­ei­gen­tü­mer, der dafür – sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist – eine gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Ent­schä­di­gung leis­tet.

Wofür wird das Bau­recht genutzt?

Klas­si­sche Anwen­dungs­fäl­le sind Gemein­den, Kir­chen und Stif­tun­gen, die Grund nicht ver­kau­fen, aber einer Bebau­ung zufüh­ren wol­len, sowie gemein­nüt­zi­ge Bau­trä­ger im Wohn­bau. Auch für Gewer­be­ob­jek­te und zuneh­mend für leist­ba­res Woh­nen wird das Modell ein­ge­setzt, weil die hohen Grund­kos­ten ent­fal­len.

Was ist der Unter­schied zum Super­ae­di­fi­kat?

Bei­de Model­le tren­nen Gebäu­de- und Grund­ei­gen­tum. Das Supe­r­ä­di­fi­kat ist jedoch ein Bau­werk, das ohne Absicht dau­ern­den Ver­bleibs auf frem­dem Grund errich­tet wird und kei­ner Grund­buchs­ein­tra­gung als eige­nes Recht bedarf. Das Bau­recht ist dem­ge­gen­über die recht­lich sta­bi­le­re, lang­fris­ti­ge Vari­an­te mit eige­ner Grund­buchs­ein­la­ge – und dadurch auch bes­ser beleih­bar und han­del­bar.

Kann man ein Bau­recht ver­kau­fen oder belas­ten?

Ja. Das Bau­recht ist wie eine Lie­gen­schaft ver­äu­ßer­lich, ver­erb­bar und kann mit Hypo­the­ken belas­tet wer­den. Ban­ken finan­zie­ren Bau­rechts­woh­nun­gen und ‑häu­ser regel­mä­ßig, ach­ten aber auf die Rest­lauf­zeit: Je kür­zer sie ist, des­to schwie­ri­ger wer­den Finan­zie­rung und Ver­kauf.

Der Bau­rechts­zins: Höhe, Wert­si­che­rung, Ver­hand­lung

Der Bau­rechts­zins ist frei ver­ein­bar und wird übli­cher­wei­se als Pro­zent­satz des Boden­werts kal­ku­liert – in der Pra­xis häu­fig im Bereich weni­ger Pro­zent jähr­lich, wert­ge­si­chert nach dem Ver­brau­cher­preis­in­dex. Bei einem Boden­wert von 120.000 Euro und drei Pro­zent ergibt das 3.600 Euro pro Jahr bzw. 300 Euro monat­lich – Kos­ten, die Käu­fer wie Ban­ken in die Haus­halts­rech­nung ein­be­zie­hen. Für Bau­rechts­ge­ber (Gemein­den, Kir­chen, Stif­tun­gen) ist der Zins eine plan­ba­re Dau­er­ren­di­te ohne Ver­kauf des Fami­li­en­sil­bers; für Bau­rechts­neh­mer ersetzt er den Kapi­tal­dienst für den Grund­kauf.

Heim­fall und Ent­schä­di­gung: Was pas­siert am Ende der Lauf­zeit?

Erlischt das Bau­recht durch Zeit­ab­lauf, fällt das Bau­werk an den Grund­ei­gen­tü­mer (Heim­fall). Das Gesetz sieht dafür man­gels ande­rer Ver­ein­ba­rung eine Ent­schä­di­gung von einem Vier­tel des vor­han­de­nen Bau­werts vor – in der Pra­xis wird die­ser Punkt aber fast immer ver­trag­lich gere­gelt, oft mit deut­lich höhe­ren Quo­ten oder Ver­län­ge­rungs­op­tio­nen. Genau hier ent­schei­det sich die lang­fris­ti­ge Wirt­schaft­lich­keit: Ein Bau­rechts­ver­trag mit fai­rer Heim­fall­re­ge­lung und rea­lis­ti­scher Ver­län­ge­rungs­per­spek­ti­ve ist ein soli­des Fun­da­ment; einer ohne die­se Punk­te macht die letz­te Lauf­zeit­pha­se zum Wert­ver­fall im Zeit­raf­fer.

Wie bewer­tet und finan­ziert man Bau­rechts­ob­jek­te?

Der Wert eines Bau­rechts­ob­jekts sinkt sys­te­ma­tisch mit abneh­men­der Rest­lauf­zeit – Bewer­ter kapi­ta­li­sie­ren die Nut­zungs­mög­lich­keit nur über die ver­blei­ben­den Jah­re und zie­hen den kapi­ta­li­sier­ten Bau­rechts­zins ab. Ban­ken finan­zie­ren übli­cher­wei­se nur mit deut­li­chem Puf­fer zwi­schen Kre­dit­lauf­zeit und Bau­rechts­en­de; unter etwa 30–40 Jah­ren Rest­lauf­zeit wird die Finan­zie­rung für Käu­fer merk­lich schwie­ri­ger. Für Ver­käu­fer folgt dar­aus eine kla­re Stra­te­gie: Vor der Ver­mark­tung mit dem Bau­rechts­ge­ber über eine Ver­län­ge­rung spre­chen – ein auf 60+ Jah­re ver­län­ger­tes Bau­recht kann den erziel­ba­ren Preis um einen erheb­li­chen Betrag heben und den Käu­fer­kreis ver­viel­fa­chen.

Bedeu­tung beim Immo­bi­li­en­ver­kauf

Beim Ver­kauf einer Bau­rechts­im­mo­bi­lie zäh­len Rest­lauf­zeit, Höhe und Wert­si­che­rung des Bau­rechts­zin­ses sowie die Heim­fall­re­ge­lung zu den preis­be­stim­men­den Fak­to­ren. Die­se Punk­te soll­ten im Expo­sé trans­pa­rent dar­ge­stellt wer­den – sie ent­schei­den dar­über, wel­che Käu­fer und wel­che Finan­zie­run­gen infra­ge kom­men.

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