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Bedeutung von: "Gemein­schafts­ei­gen­tum"

Gemein­schafts­ei­gen­tum – Gemein­sa­me Gebäu­de­tei­le bei Eigen­tums­woh­nun­gen

Das Gemein­schafts­ei­gen­tum umfasst jene Tei­le einer Immo­bi­lie, die nicht ein­zel­nen Woh­nungs­ei­gen­tü­mern allein gehö­ren, son­dern allen Eigen­tü­mern einer Wohn­an­la­ge gemein­sam. Es ist ein zen­tra­ler Begriff im Woh­nungs­ei­gen­tums­recht und spielt ins­be­son­de­re bei Eigen­tums­woh­nun­gen, Wohn­an­la­gen und Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern eine wich­ti­ge Rol­le.

Für Käu­fer, Eigen­tü­mer und Inves­to­ren ist es wich­tig zu ver­ste­hen, wel­che Berei­che einer Immo­bi­lie zum Gemein­schafts­ei­gen­tum zäh­len, da für deren Instand­hal­tung, Ver­wal­tung und Finan­zie­rung alle Eigen­tü­mer gemein­sam ver­ant­wort­lich sind.


Was ist Gemein­schafts­ei­gen­tum?

Gemein­schafts­ei­gen­tum bezeich­net im Woh­nungs­ei­gen­tum alle Gebäu­de­tei­le, Flä­chen und sons­ti­gen Tei­le eines Hau­ses, die nicht im Son­der­ei­gen­tum ste­hen und kei­nem ein­zel­nen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer exklu­siv zuge­ord­net sind.

Die­se Berei­che ste­hen im gemein­sa­men Eigen­tum aller Woh­nungs­ei­gen­tü­mer einer Lie­gen­schaft und bil­den nach dem Woh­nungs­ei­gen­tums­recht, ins­be­son­de­re nach dem WEG, den gemein­schafts­recht­lich geord­ne­ten Bereich; dazu gehö­ren in der Regel auch das Grund­stück sowie jeder Bestand­teil, der nicht durch die Tei­lungs­er­klä­rung anders dem Son­der­ei­gen­tum zuge­wie­sen ist.

Jeder Eigen­tü­mer besitzt einen ideel­len Anteil am Gemein­schafts­ei­gen­tum ent­spre­chend sei­nem Mit­ei­gen­tums­an­teil; als Mit­ei­gen­tü­mer darf er den Gebrauch im Sin­ne der gesetz­li­chen Vor­ga­ben aus­üben, wobei je nach Fra­ge der Zuord­nung oder Ände­rung unter Umstän­den das Ver­fah­ren im Woh­nungs­ei­gen­tum zu beach­ten ist.

Wel­che Berei­che zäh­len zum Gemein­schafts­ei­gen­tum?

Zum Gemein­schafts­ei­gen­tum gehö­ren in der Regel alle Gebäu­de­tei­le, die für Bestand, Sicher­heit oder gemein­schaft­li­che Nut­zung not­wen­dig sind; recht­lich ist es damit alles, was nicht zum Son­der­ei­gen­tum gehört, das die eige­ne Woh­nung und zuge­ord­ne­te Räu­me umfasst.

Typi­sche Bei­spie­le sind:

  • Dach
  • Außen­fas­sa­de
  • Fun­da­ment
  • tra­gen­de Wän­de
  • Stie­gen­haus
  • Auf­zug
  • Haus­ein­gangs­be­reich
  • Hei­zungs­an­la­ge
  • All­ge­mein­flä­chen
  • Gemein­schafts­gar­ten
  • Fahr­rad­ab­stell­räu­me
  • Müll­räu­me

Dazu zäh­len je nach Anla­ge auch außen­wän­de, das trep­pen­haus sowie tech­ni­sche anla­gen und sons­ti­ge ein­rich­tun­gen. Ein bei­spiel ist der gar­ten, der gemein­schaft­lich genutzt wer­den kann, sofern kein Son­der­nut­zungs­recht für einen bestimm­ten bereich besteht. Maß­geb­lich für die Abgren­zung ist die Tei­lungs­er­klä­rung, die Gemein­schafts- und Son­der­ei­gen­tum fest­legt. Mit­ei­gen­tü­mer dür­fen die­se Berei­che nur im Rah­men des zuläs­si­gen Gebrauchs, der Zweck­be­stim­mung und der haus­ord­nung nut­zen.

Die­se Berei­che kön­nen Mit­ei­gen­tü­mern nicht allein zuge­ord­net wer­den.

Was gehört nicht zum Gemein­schafts­ei­gen­tum?

Nicht zum Gemein­schafts­ei­gen­tum zählt das soge­nann­te Woh­nungs­ei­gen­tums­ob­jekt bzw. Son­der­ei­gen­tum im woh­nungs­ei­gen­tum.

Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se:

  • Wohn­räu­me inner­halb der Woh­nung
  • Innen­an­stri­che
  • Boden­be­lä­ge
  • Innen­tü­ren
  • Küchen- und Bade­zim­mer­ein­rich­tun­gen

Zum Gemein­schafts­ei­gen­tum gehö­ren dage­gen etwa zen­tra­le Hei­zungs­an­la­gen und Außen­wän­de; die auf­tei­lung regelt dabei, wel­che Tei­le, Rech­te und Kos­ten wel­chem Bereich zuge­ord­net sind. Gemein­schaft­li­che Ein­rich­tun­gen wie etwa das Trep­pen­haus dür­fen von allen Eigen­tü­mern mit­ge­nutzt wer­den. So kann etwa ein Gar­ten oder ein bestimm­ter Bereich durch Son­der­nut­zungs­rech­te einem Eigen­tü­mer zur Allein­nut­zung zuge­wie­sen sein, obwohl er recht­lich Gemein­schafts­ei­gen­tum bleibt.

Für die­se Berei­che ist grund­sätz­lich der jewei­li­ge Woh­nungs­ei­gen­tü­mer selbst ver­ant­wort­lich.


War­um ist Gemein­schafts­ei­gen­tum wich­tig?

Das Gemein­schafts­ei­gen­tum betrifft alle Eigen­tü­mer einer Wohn­an­la­ge glei­cher­ma­ßen, wäh­rend zum Son­der­ei­gen­tum die eige­ne Woh­nung und die ihr zuge­ord­ne­ten Räu­me gehö­ren.

Es beein­flusst:

  • Betriebs­kos­ten
  • Instand­hal­tungs­kos­ten
  • Sanie­rungs­maß­nah­men
  • Eigen­tü­mer­ver­samm­lun­gen
  • Immo­bi­li­en­wert

Zu den Beson­der­hei­ten zäh­len die gemein­sa­me Kos­ten­tra­gung, die Mit­be­stim­mung bei der Gestal­tung gemein­sa­mer Berei­che und Regeln aus der Haus­ord­nung, etwa zur Nut­zung von Flä­chen oder zur Wahl einer Far­be im Trep­pen­haus.

Vie­le wich­ti­ge Ent­schei­dun­gen müs­sen gemein­sam getrof­fen wer­den, wäh­rend der Son­der­ei­gen­tü­mer die Instand­hal­tungs­kos­ten sei­ner eige­nen Räu­me selbst trägt.


Wer trägt die Kos­ten für das Gemein­schafts­ei­gen­tum?

Die Kos­ten wer­den in der Regel auf alle Eigen­tü­mer ver­teilt. Im gemein­schaft­lich genutz­ten Bereich bedeu­tet das gemein­sa­me Gestal­tung und gemein­sa­me Kos­ten­tra­gung durch die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft. Selbst Details wie die Farb­wahl im Trep­pen­haus ste­hen oft nicht zur frei­en Ver­fü­gung des Ein­zel­nen, son­dern rich­ten sich nach Haus­ord­nung oder einem Beschluss der woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Dazu zäh­len unter ande­rem:

  • Repa­ra­tu­ren
  • War­tungs­ar­bei­ten
  • Ver­si­che­run­gen
  • Rei­ni­gung
  • Ver­wal­tungs­kos­ten
  • Sanie­run­gen

Die Ver­tei­lung erfolgt meist nach den jewei­li­gen Mit­ei­gen­tums­an­tei­len oder Nutz­wer­ten; Grund­la­ge ist häu­fig das WEG, teils auch § 16 Abs. 2 lit. b, wobei ein abwei­chen­der Weg per Ver­ein­ba­rung oder Beschluss mög­lich ist. Bei bau­li­chen Ver­än­de­run­gen oder sel­ten genutz­ten Anla­gen kann die Kos­ten­last außer­dem abwei­chend ver­teilt wer­den.

Gemein­schafts­ei­gen­tum und Instand­hal­tungs­rück­la­ge

Zur Finan­zie­rung zukünf­ti­ger Repa­ra­tu­ren wird häu­fig eine:

Instand­hal­tungs­rück­la­ge

gebil­det.

Die­se dient bei­spiels­wei­se für:

  • Dach­sa­nie­run­gen
  • Fas­sa­den­er­neue­run­gen
  • Lif­t­re­pa­ra­tu­ren
  • Hei­zungs­mo­der­ni­sie­run­gen

Die Kos­ten des Gemein­schafts­ei­gen­tums wer­den grund­sätz­lich nach Mit­ei­gen­tums­an­tei­len auf die Eigen­tü­mer ver­teilt. Kos­ten für instand­hal­tungs­maß­nah­men müs­sen alle Eigen­tü­mer tra­gen und wer­den regel­mä­ßig über die WEG-Abrech­nung ver­teilt. Ein Beschluss der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft kann davon abwei­chen­de Rege­lun­gen zur Kos­ten­ver­tei­lung fest­le­gen. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen besteht die mög­lich­keit, Kos­ten für sel­ten genutz­te Tei­le zu redu­zie­ren oder eine reno­vie­rung nach bau­li­chen Ver­än­de­run­gen ein­zel­nen Eigen­tü­mern zuzu­ord­nen.

Eine aus­rei­chend hohe Rück­la­ge kann spä­te­re Son­der­zah­lun­gen ver­mei­den.


Wer ent­schei­det über das Gemein­schafts­ei­gen­tum?

Über grö­ße­re Maß­nah­men am Gemein­schafts­ei­gen­tum und künf­ti­ge Instand­hal­tungs­maß­nah­men ent­schei­den die Eigen­tü­mer gemein­sam.

Dies geschieht meist im Rah­men einer:

Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung

Dort wer­den unter ande­rem beschlos­sen:

  • Sanie­run­gen
  • Moder­ni­sie­run­gen
  • Inves­ti­tio­nen
  • Bud­get­fra­gen

Die Eigen­tü­mer­ver­samm­lung ent­schei­det ins­be­son­de­re über grö­ße­re Instand­hal­tungs­maß­nah­men oder eine umfas­sen­de­re Reno­vie­rung. In der woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft wird dafür ein for­mel­ler Beschluss gefasst, wäh­rend die eigen­tü­mer­ge­mein­schaft auch regelt, wer eine Ver­fü­gung tref­fen darf und wie die Kos­ten ver­teilt wer­den. Grund­la­ge kann je nach Fall das WEG oder ein bestehen­der Ver­trag sein.

Je nach Maß­nah­me sind unter­schied­li­che Mehr­hei­ten erfor­der­lich, damit grö­ße­re Ein­mal­be­las­tun­gen durch aus­rei­chen­de Rück­la­gen ver­mie­den wer­den kön­nen.


Gemein­schafts­ei­gen­tum beim Immo­bi­li­en­kauf

Beim Kauf einer Eigen­tums­woh­nung soll­ten Inter­es­sen­ten das Gemein­schafts­ei­gen­tum genau prü­fen; die Ver­wal­tung obliegt dabei der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Wich­ti­ge Fra­ge sind dabei auch Unter­la­gen mit recht­li­chem Bezug, etwa Tei­lungs­er­klä­rung, grund­buch und ver­trag:

  • In wel­chem Zustand befin­det sich das Gebäu­de?
  • Gibt es geplan­te Sanie­run­gen?
  • Wie hoch ist die Instand­hal­tungs­rück­la­ge?
  • Bestehen offe­ne Repa­ra­tu­ren?
  • Gibt es Rech­te von drit­ten oder Son­der­nut­zun­gen mit Ein­fluss auf die Zuord­nung?

Män­gel am Gemein­schafts­ei­gen­tum kön­nen spä­ter zu erheb­li­chen Kos­ten füh­ren. Ent­schei­dun­gen dazu wer­den in der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung regel­mä­ßig durch Mehr­heits­be­schluss getrof­fen, wobei für Ände­run­gen je nach Ein­griff die Zustim­mung aller Eigen­tü­mer bezie­hungs­wei­se Mit­ei­gen­tü­mer erfor­der­lich sein kann. Ein Ver­wal­ter kann per Beschluss bestellt wer­den, in der Regel für maxi­mal fünf Jah­re.


Aus­wir­kun­gen auf den Immo­bi­li­en­wert

Der Zustand des Gemein­schafts­ei­gen­tums beein­flusst den Markt­wert einer Eigen­tums­woh­nung erheb­lich.

Posi­tiv wir­ken sich aus:

  • gepfleg­te All­ge­mein­flä­chen sowie intak­te gemein­schaft­li­che anla­gen und ein­rich­tun­gen
  • moder­ne Haus­tech­nik
  • aus­rei­chen­de Rück­la­gen
  • sanier­te Fas­sa­den und Dächer

Nega­tiv wir­ken sich aus:

  • Sanie­rungs­stau
  • hohe Repa­ra­tur­kos­ten
  • ver­al­te­te Gebäu­de­tech­nik

Käu­fer ach­ten zuneh­mend auf den Gesamt­zu­stand der Wohn­an­la­ge. Neben dem bau­li­chen Zustand soll­ten sie auch Tei­lungs­er­klä­rung, Grund­buch und Kauf­ver­trag mit Blick auf das Gemein­schafts­ei­gen­tum prü­fen, etwa ob Rech­te Drit­ter oder Son­der­nut­zungs­rech­te ein­zel­ne Tei­le betref­fen.

Gemein­schafts­ei­gen­tum und Immo­bi­li­en­ver­kauf

Beim Ver­kauf einer Eigen­tums­woh­nung inter­es­sie­ren sich Käu­fer häu­fig nicht nur für die Woh­nung selbst, son­dern auch für das Gemein­schafts­ei­gen­tum. Wich­tig sind dabei auch Unter­la­gen aus der woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, etwa Anga­ben zur Orga­ni­sa­ti­on und Kos­ten­ver­tei­lung.

Beson­ders rele­vant sind:

  • Zustand des Gebäu­des
  • Höhe der Betriebs­kos­ten
  • geplan­te Sanie­run­gen
  • Rück­la­gen­stand
  • Haus­ver­wal­tung
  • gepfleg­te gemein­schaft­li­che Anla­gen oder tech­ni­sche Ein­rich­tun­gen
  • ein vor­lie­gen­der Beschluss zu grö­ße­ren Maß­nah­men
  • aktu­el­le Ein­trä­ge im grund­buch

Ein gepfleg­tes Gemein­schafts­ei­gen­tum kann den Ver­kaufs­preis posi­tiv beein­flus­sen.


Unter­schied zwi­schen Gemein­schafts­ei­gen­tum und Son­der­ei­gen­tum nach dem Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz

Die Begrif­fe wer­den oft ver­wech­selt. Für die recht­li­che Auf­tei­lung und Abgren­zung ist die Tei­lungs­er­klä­rung maß­geb­lich; Käu­fer ver­lan­gen beim Ver­kauf häu­fig auch Ein­sicht in Beschlüs­se der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft und rele­van­te Grund­buch­un­ter­la­gen.

Gemein­schafts­ei­gen­tum

  • gehört allen Eigen­tü­mern gemein­sam
  • gemein­sa­me Ver­ant­wor­tung
  • gemein­sa­me Kos­ten

Son­der­ei­gen­tum

  • gehört einem ein­zel­nen Eigen­tü­mer
  • indi­vi­du­el­le Nut­zung
  • indi­vi­du­el­le Instand­hal­tung

Die kla­re Tren­nung ist für Rech­te und Pflich­ten ent­schei­dend; zum Gebrauch des Gemein­schaftseigen­tums gel­ten dabei gesetz­li­che Gren­zen und Rück­sicht­nah­me­pflich­ten.


Gemein­schafts­ei­gen­tum betrifft alle Woh­nungs­ei­gen­tü­mer

Das Gemein­schafts­ei­gen­tum umfasst alle Tei­le einer Immo­bi­lie, die von sämt­li­chen Woh­nungs­ei­gen­tü­mern gemein­schaft­lich genutzt oder getra­gen wer­den. Es spielt eine zen­tra­le Rol­le bei Betriebs­kos­ten, Sanie­run­gen und der lang­fris­ti­gen Wert­erhal­tung einer Wohn­an­la­ge. Die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft orga­ni­siert dabei Ver­wal­tung, Beschlüs­se und Kos­ten­ver­tei­lung. Die Tei­lungs­er­klä­rung legt zudem die Abgren­zung zwi­schen Gemein­schafts- und Son­der­ei­gen­tum fest.

Wer eine Eigen­tums­woh­nung kau­fen oder ver­kau­fen möch­te, soll­te den Zustand und die finan­zi­el­le Situa­ti­on des Gemein­schafts­ei­gen­tums sorg­fäl­tig prü­fen, da die­se Fak­to­ren einen erheb­li­chen Ein­fluss auf den Immo­bi­li­en­wert und zukünf­ti­ge Kos­ten haben.

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