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Bedeutung von: "Grund­buchs­aus­zug"

Grund­buchs­aus­zug – der amt­li­che Steck­brief einer Lie­gen­schaft

Der Grund­buchs­aus­zug ist die amt­li­che Abschrift aller aktu­el­len Ein­tra­gun­gen zu einer Lie­gen­schaft im öster­rei­chi­schen Grund­buch. Er zeigt auf einen Blick, wem eine Immo­bi­lie gehört, wie groß sie ist und wel­che Rech­te und Las­ten dar­auf ein­ge­tra­gen sind – und ist damit das wich­tigs­te Doku­ment jeder Immo­bi­li­en­trans­ak­ti­on.

Wie ist der Grund­buchs­aus­zug auf­ge­baut?

Der Aus­zug glie­dert sich in drei Blät­ter: Das A‑Blatt (Guts­be­stands­blatt) beschreibt die Lie­gen­schaft mit Grund­stücks­num­mern, Flä­chen, Benut­zungs­ar­ten und mit ihr ver­bun­de­nen Rech­ten. Das B‑Blatt (Eigen­tums­blatt) nennt die Eigen­tü­mer mit ihren Antei­len und dem Erwerbs­ti­tel. Das C‑Blatt (Las­ten­blatt) führt Belas­tun­gen an – etwa Pfand­rech­te, Dienst­bar­kei­ten, Wohn­rech­te, Vor­kaufs­rech­te oder Ver­äu­ße­rungs­ver­bo­te.

Wo bekommt man einen Grund­buchs­aus­zug?

Das Grund­buch ist öffent­lich: Jeder kann gegen Gebühr einen Aus­zug anfor­dern – bei jedem Bezirks­ge­richt, über Nota­re und Rechts­an­wäl­te oder online über Ver­rech­nungs­stel­len der Jus­tiz. Benö­tigt wer­den Katas­tral­ge­mein­de und Ein­la­ge­zahl oder die Grund­stücks­num­mer bzw. Adres­se.

Wor­auf soll­te man im Aus­zug beson­ders ach­ten?

Ent­schei­dend ist das C‑Blatt: Ein­ge­tra­ge­ne Pfand­rech­te müs­sen vor der Über­ga­be las­ten­frei gestellt wer­den, Dienst­bar­kei­ten (etwa Geh- und Fahrt­rech­te des Nach­barn) und Wohn­rech­te gehen auf den Käu­fer über. Auch Anmer­kun­gen wie eine Rang­ord­nung für die beab­sich­tig­te Ver­äu­ße­rung oder ein anhän­gi­ges Ver­stei­ge­rungs­ver­fah­ren sind hier ersicht­lich. Im B‑Blatt soll­te geprüft wer­den, ob wirk­lich alle ein­ge­tra­ge­nen Eigen­tü­mer dem Ver­kauf zustim­men.

Wie aktu­ell ist ein Grund­buchs­aus­zug?

Der Aus­zug zeigt den Stand zum Abfra­ge­zeit­punkt. Für Kauf­ab­wick­lun­gen wird daher unmit­tel­bar vor Ver­trags­er­rich­tung ein aktu­el­ler Aus­zug ein­ge­holt; zusätz­lich sichert die Anmer­kung der Rang­ord­nung den Käu­fer gegen zwi­schen­zeit­li­che Ein­tra­gun­gen ab.

Das C‑Blatt rich­tig deu­ten: die häu­figs­ten Ein­tra­gun­gen

Pfand­rech­te erken­nen Sie am Gläu­bi­ger samt Höchst­be­trag – ein ein­ge­tra­ge­nes Pfand­recht über 250.000 Euro heißt nicht, dass noch so viel aus­haf­tet, son­dern nur, dass bis zu die­sem Rah­men besi­chert ist. Dienst­bar­kei­ten wie Geh- und Fahrt­rech­te nen­nen den berech­tig­ten Grund­buchs­kör­per; ihre genaue Aus­ge­stal­tung steht in der Urkun­den­samm­lung, die man geson­dert abru­fen kann. Woh­nungs­ge­brauchs­rech­te und Frucht­ge­nuss­rech­te nen­nen die berech­tig­te Per­son – hier lohnt der Abgleich mit dem Geburts­da­tum, um die wirt­schaft­li­che Trag­wei­te ein­zu­schät­zen. Belas­tungs- und Ver­äu­ße­rungs­ver­bo­te bin­den den Eigen­tü­mer an die Zustim­mung der Berech­tig­ten – ohne deren Unter­schrift läuft kein Ver­kauf.

Anmer­kun­gen und Ersicht­lich­ma­chun­gen: die unter­schätz­ten Zei­len

Neben den drei Blät­tern ver­die­nen die Anmer­kun­gen Auf­merk­sam­keit: Die Anmer­kung der Rang­ord­nung ver­rät einen lau­fen­den Ver­kaufs- oder Finan­zie­rungs­pro­zess, die Anmer­kung eines Ver­stei­ge­rungs­ver­fah­rens aku­ten Hand­lungs­druck, die Löschungs­ver­pflich­tung künf­ti­ge Berei­ni­gun­gen. Im A2-Blatt fin­den sich zudem mit der Lie­gen­schaft ver­bun­de­ne Rech­te – etwa Dienst­bar­kei­ten, die dem eige­nen Grund­stück an frem­den Grund­stü­cken zuste­hen (Wege­recht über den Nach­bar­grund). Sol­che Aktiv­rech­te sind ein Wert­fak­tor, der in Expo­sés ger­ne ver­ges­sen wird.

Kos­ten und Wege der Abfra­ge

Die Online-Abfra­ge über die Ver­rech­nungs­stel­len kos­tet weni­ge Euro je Aus­zug; Urkun­den aus der Urkun­den­samm­lung kom­men ein­zeln dazu. Beim Bezirks­ge­richt erhält man Aus­zue­ge gegen Gebühr auch beglau­bigt – rele­vant für Behör­den­we­ge. Für Ver­käu­fer emp­fiehlt sich als Vor­be­rei­tung das Kom­plett­pa­ket: aktu­el­ler Aus­zug, his­to­ri­scher Aus­zug bei unkla­ren Alt­ein­tra­gun­gen und die rele­van­ten Urkun­den zu allen C‑Blatt-Pos­ten. Wer sei­nem Ver­trags­er­rich­ter die­se Unter­la­gen fer­tig über­gibt, spart Zeit – und signa­li­siert Käu­fern vom ers­ten Tag an Ord­nung.

Bedeu­tung beim Immo­bi­li­en­ver­kauf

Ver­käu­fer soll­ten den Grund­buch­stand prü­fen, bevor die Immo­bi­lie auf den Markt geht: Ver­ges­se­ne Pfand­rech­te längst getilg­ter Kre­di­te, alte Dienst­bar­kei­ten oder unkla­re Eigen­tums­ver­hält­nis­se las­sen sich vor­ab berei­ni­gen – das beschleu­nigt spä­ter die Abwick­lung erheb­lich und ver­mei­det Preis­ver­hand­lun­gen in letz­ter Minu­te.

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