...

Bedeutung von: "Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung"

Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung – Immo­bi­li­en­ver­kauf steu­er­frei mög­lich

Die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung ist eine der wich­tigs­ten Steu­er­re­ge­lun­gen beim Immo­bi­li­en­ver­kauf in Öster­reich. Sie ermög­licht es, eine Immo­bi­lie steu­er­frei zu ver­kau­fen, obwohl grund­sätz­lich die Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er (ImmoESt) anfällt. Die­se Rege­lung sieht eine Steu­er­be­frei­ung für bestimm­te Ein­künf­te aus der Ver­äu­ße­rung von Immo­bi­li­en vor, sodass die Besteue­rung unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ent­fällt.

Für vie­le Eigen­tü­mer ist sie der ent­schei­den­de Fak­tor, um den vol­len Ver­kaufs­er­lös ohne Steu­er­ab­zug zu erhal­ten.

Was ist die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung bei Ver­äu­ße­rung?

Die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung bedeu­tet, dass der Gewinn aus dem Ver­kauf einer Immo­bi­lie nicht ver­steu­ert wer­den muss, wenn bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Der Tat­be­stand der Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung ist nur dann erfüllt, wenn alle gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen – wie etwa die tat­säch­li­che Nut­zung als Haupt­wohn­sitz – vor­lie­gen.

Sie gilt nur für Immo­bi­li­en, die tat­säch­lich als Haupt­wohn­sitz genutzt wur­den.

Vor­aus­set­zun­gen der Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung

Die Vor­aus­set­zun­gen und Fris­ten der Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung rich­ten sich nach den ein­schlä­gi­gen Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en sowie nach der Aus­le­gung durch das BMF, das BFG und den VwGH. Die­se Insti­tu­tio­nen legen die Rege­lun­gen zur Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich Frist, Zeit­raum und typi­scher Fall­kon­stel­la­tio­nen, ver­bind­lich aus.

Es gibt zwei Vari­an­ten:

1. Zwei-Jah­res-Regel

  • durch­ge­hend min­des­tens 2 Jah­re Haupt­wohn­sitz (Haupt­wohn­sit­zer­for­der­nis)
  • Ver­kauf unmit­tel­bar danach
  • Die Nut­zung der Immo­bi­lie als Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen und für pri­va­te Zwe­cke ist Vor­aus­set­zung, wobei Indi­zi­en wie tat­säch­li­che Nut­zung und gemel­de­ter Haupt­wohn­sitz her­an­ge­zo­gen wer­den.
  • Die Frist für die Auf­ga­be des Haupt­wohn­sit­zes ori­en­tiert sich am Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses; der kon­kre­te Sach­ver­halt im Ein­zel­fall ist ent­schei­dend.

2. Fünf-aus-Zehn-Regel

  • min­des­tens 5 Jah­re inner­halb der letz­ten 10 Jah­re genutzt (Fünf­jah­res­frist)
  • Maß­geb­lich ist der Zeit­raum der Nut­zung als Haupt­wohn­sitz in den Jah­ren vor der Ver­äu­ße­rung.
  • Für die Frist­be­rech­nung ist der Zeit­punkt der Anschaf­fung oder Her­stel­lung des Gebäu­des (Erwerb oder Her­stel­lung) ent­schei­dend.
  • Die Rege­lung kommt ins­be­son­de­re bei Ver­äu­ße­rern und Ver­käu­fe­rin­nen zum Tra­gen, wenn sie steu­er­pflich­ti­ge Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne ver­mei­den wol­len.
  • Die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung gilt auch für Grund­stücks­ver­äu­ße­run­gen, sofern das Grund­stück (Grund und Boden) gemein­sam mit dem Gebäu­de ver­kauft wird und die Gesamt­nutz­flä­che – ins­be­son­de­re bei meh­re­ren Wohn­ein­hei­ten – über­wie­gend für Wohn­zwe­cke genutzt wur­de.
  • Es gibt Aus­nah­men, etwa die Her­stel­ler­be­frei­ung, die für selbst her­ge­stell­te Gebäu­de gilt und beson­de­re steu­er­li­che Vor­tei­le bie­tet.
  • Typi­sche Fäl­le sind der Ver­kauf von Eigen­hei­men, Eigen­tums­woh­nun­gen oder Gebäu­den mit meh­re­ren Wohn­ein­hei­ten, wobei die tat­säch­li­che Nut­zung, der Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen und die Ein­hal­tung der Fris­ten ent­schei­dend sind.

Was zählt als Haupt­wohn­sitz?

Ein Haupt­wohn­sitz ist der Ort, an dem sich der Lebens­mit­tel­punkt befin­det. Ent­schei­dend für die Fest­stel­lung des Haupt­wohn­sit­zes ist, wo der Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen einer Per­son liegt. Die­ser Mit­tel­punkt ergibt sich aus den engs­ten per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Bezie­hun­gen und spielt eine zen­tra­le Rol­le bei der Beur­tei­lung der haupt­wohn­sitz­be­frei­ung.

Wich­ti­ge Kri­te­ri­en:

  • Mel­dung im Mel­de­re­gis­ter (nur ein Indiz, nicht allein aus­schlag­ge­bend)
  • tat­säch­li­che Nut­zung, ins­be­son­de­re für pri­va­te Zwe­cke und im Zusam­men­hang mit den Lebens­in­ter­es­sen (dient als Indiz für den Haupt­wohn­sitz)
  • Lebens­mit­tel­punkt (Arbeit, Fami­lie etc.)

Aus­nah­men und Beson­der­hei­ten

Bei der Ver­äu­ße­rung von Immo­bi­li­en gibt es im Zusam­men­hang mit der Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er (ImmoESt) eini­ge wich­ti­ge Aus­nah­men und Beson­der­hei­ten, die Ver­käu­fer unbe­dingt ken­nen soll­ten. Die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung ist zwar eine attrak­ti­ve Mög­lich­keit, den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn steu­er­frei zu ver­ein­nah­men, doch die Vor­aus­set­zun­gen sind streng und die Anwen­dung in der Pra­xis oft kom­plex.

Eine Beson­der­heit stellt die soge­nann­te Tole­ranz­frist bei der Auf­ga­be des Haupt­wohn­sit­zes dar. Wer bei­spiels­wei­se sei­ne Eigen­tums­woh­nung oder sein Haus ver­kauft und den Haupt­wohn­sitz auf­gibt, kann unter bestimm­ten Umstän­den auch dann von der Befrei­ung pro­fi­tie­ren, wenn zwi­schen Aus­zug und Ver­äu­ße­rung etwas mehr Zeit ver­geht. Die Tole­ranz­frist greift etwa dann, wenn sich der Umzug auf­grund von Bau­ver­zö­ge­run­gen beim neu­en Eigen­heim oder aus ande­ren nach­voll­zieh­ba­ren Grün­den ver­zö­gert. Wich­tig ist, dass der Ver­käu­fer glaub­haft machen kann, dass die Auf­ga­be des Haupt­wohn­sit­zes unmit­tel­bar mit dem geplan­ten Wech­sel zusam­men­hängt und kei­ne ander­wei­ti­ge Nut­zung – etwa als Zweit­wohn­sitz oder zur Ver­mie­tung – erfolgt.

Die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung gilt nicht nur für klas­si­sche Eigen­hei­me, son­dern auch für Eigen­tums­woh­nun­gen, sofern die­se tat­säch­lich als Haupt­wohn­sitz genutzt wur­den. Ent­schei­dend ist, dass die Lie­gen­schaft ent­we­der min­des­tens zwei Jah­re durch­ge­hend als Haupt­wohn­sitz genutzt wur­de oder inner­halb der letz­ten 10 Jah­re min­des­tens fünf Jah­re durch­ge­hend als Haupt­wohn­sitz dien­te. Wer die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, kann den Ver­äu­ße­rungs­er­lös steu­er­frei ver­ein­nah­men und muss kei­ne 30 % Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er auf den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn zah­len.

In der Pra­xis ist es beson­ders wich­tig, die Ein­hal­tung der Fris­ten und die tat­säch­li­che Nut­zung als Haupt­wohn­sitz nach­wei­sen zu kön­nen. Typi­sche Nach­wei­se sind etwa die Mel­dung im Mel­de­re­gis­ter, Rech­nun­gen über lau­fen­de Kos­ten oder ande­re Doku­men­te, die den Lebens­mit­tel­punkt bele­gen. Wer bei­spiels­wei­se eine Woh­nung fünf Jah­re durch­ge­hend als Haupt­wohn­sitz genutzt und dann ver­kauft hat, kann die Befrei­ung in Anspruch neh­men – vor­aus­ge­setzt, die Auf­ga­be des Haupt­wohn­sit­zes und der Ver­kaufs­zeit­punkt lie­gen inner­halb der zuläs­si­gen Fris­ten.

Da die Rege­lun­gen rund um die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung und die ImmoESt zahl­rei­che Details und Aus­nah­men ent­hal­ten, emp­fiehlt es sich, im Zwei­fels­fall einen Steu­er­be­ra­ter hin­zu­zu­zie­hen. So stel­len Sie sicher, dass alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind und die Ver­äu­ße­rung Ihrer Immo­bi­lie tat­säch­lich steu­er­frei bleibt.

Was ist nicht steu­er­frei?

Die Befrei­ung gilt nicht für:

  • ver­mie­te­te Immo­bi­li­en
  • Zweit­wohn­sit­ze
  • rei­ne Anla­ge­ob­jek­te

In die­sen Fäl­len han­delt es sich um eine steu­er­pflich­ti­ge Ver­äu­ße­rung, sodass die Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er anfällt.

Auch Grund­stücks­tei­le kön­nen aus­ge­schlos­sen sein.

Bei­spiel

Fol­gen­de Bei­spie­le zei­gen typi­sche Anwen­dungs­fäl­le der Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung:

  • Kauf Woh­nung: 2015
  • Selbst bewohnt: 2015–2022
  • Ver­kauf: 2026

Ergeb­nis:

→ steu­er­frei (5‑aus-10-Regel erfüllt)

War­um ist die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung so wich­tig?

Sie ermög­licht:

  • kei­ne 30 % Steu­er auf Gewinn
  • höhe­re Net­to­er­lö­se
  • fle­xi­ble­re Ver­kaufs­ent­schei­dun­gen

Gera­de bei stark gestie­ge­nen Immo­bi­li­en­prei­sen kann das zehn­tau­sen­de Euro spa­ren.


Zusam­men­fas­sung: Steu­er­frei­heit von der Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er durch Eigen­nut­zung

Die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung ist eine der wich­tigs­ten steu­er­li­chen Rege­lun­gen beim Immo­bi­li­en­ver­kauf. Wer sei­ne Immo­bi­lie selbst bewohnt hat, kann sie unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kom­plett steu­er­frei ver­kau­fen.

Sie möchten mehr zum Thema "Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung" erfahren?

Treten Sie mit uns in Kontakt und wir versuchen Ihnen bei offenen Fragen weiterzuhelfen!

Tippgeber werden

Machen Sie Ihr Wissen zu barem Geld!