Bedeutung von: "Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er (ImmoESt)"

Wer in Öster­reich eine Immo­bi­lie ver­kauft, hört schnell den Begriff Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er (ImmoESt). Dabei han­delt es sich um eine Steu­er, die auf Gewin­ne aus dem Ver­kauf von Grund­stü­cken, Häu­sern oder Woh­nun­gen anfällt. Für vie­le Eigen­tü­mer ist die­ses The­ma kom­plex, weil es zahl­rei­che Aus­nah­men und Son­der­re­ge­lun­gen gibt. In die­sem Glos­sar-Arti­kel erklä­ren wir, was die Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er ist, wann sie gezahlt wer­den muss und wie Sie als Eigen­tü­mer mög­li­che Befrei­un­gen nut­zen kön­nen.

Was ist die Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er?

Die Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er wur­de 2012 in Öster­reich ein­ge­führt. Sie ersetzt die frü­he­re Spe­ku­la­ti­ons­steu­er und gilt für alle Ver­käu­fe von Grund­stü­cken und Immo­bi­li­en – egal, ob es sich um ein Ein­fa­mi­li­en­haus, eine Eigen­tums­woh­nung oder ein unbe­bau­tes Grund­stück han­delt.

Die Steu­er fällt auf den Gewinn an, den ein Ver­käu­fer durch den Ver­kauf erzielt. Der Gewinn errech­net sich als Dif­fe­renz zwi­schen dem Ver­kaufs­preis und den ursprüng­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten (inklu­si­ve Neben­kos­ten wie Grund­er­werb­steu­er, Notar- und Grund­buch­ge­büh­ren).

Höhe der Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er

Der Steu­er­satz beträgt aktu­ell 30 % des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns.

Ein Bei­spiel ver­deut­licht das:

  • Anschaf­fungs­kos­ten der Immo­bi­lie: 200.000 €
  • Ver­kaufs­preis: 300.000 €
  • Gewinn: 100.000 €
  • Zu zah­len­de ImmoESt: 30.000 €

Wich­tig: Auch Neben­kos­ten für Sanie­run­gen oder Inves­ti­tio­nen kön­nen in man­chen Fäl­len berück­sich­tigt wer­den, wodurch sich der steu­er­pflich­ti­ge Gewinn redu­ziert.

Befrei­un­gen von der ImmoESt

Nicht jeder Immo­bi­li­en­ver­kauf führt auto­ma­tisch zur Steu­er­pflicht. Der Gesetz­ge­ber kennt meh­re­re Aus­nah­men, die beson­ders für Pri­vat­per­so­nen wich­tig sind:

1. Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung

Wenn die Immo­bi­lie seit der Anschaf­fung min­des­tens 2 Jah­re durch­ge­hend als Haupt­wohn­sitz genutzt wur­de, ent­fällt die Steu­er­pflicht. Auch wenn sie inner­halb der letz­ten 10 Jah­re min­des­tens 5 Jah­re durch­ge­hend Haupt­wohn­sitz war, gilt die Befrei­ung.

2. Her­stel­ler­be­frei­ung

Wur­de das Haus vom Eigen­tü­mer selbst errich­tet und inner­halb der letz­ten 10 Jah­re nicht zur Erzie­lung von Ein­künf­ten genutzt (z. B. Ver­mie­tung), ist ein Ver­kauf steu­er­frei.

3. Spe­zi­el­le Här­te­fäl­le

Bei bestimm­ten Ent­eig­nun­gen oder Grund­stücks­tau­schen kann eben­falls eine Befrei­ung grei­fen.

Wer ist für die Abfuhr der Steu­er ver­ant­wort­lich?

Die Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er wird direkt beim Ver­kauf durch den Notar oder Rechts­an­walt berech­net und abge­führt. Das bedeu­tet: Ver­käu­fer müs­sen sich nicht selbst um die Steu­er­erklä­rung küm­mern. Sie wird unmit­tel­bar vom Kauf­preis ein­be­hal­ten und ans Finanz­amt über­wie­sen.

So wird sicher­ge­stellt, dass kei­ne Nach­zah­lun­gen dro­hen und die Abwick­lung rei­bungs­los ver­läuft.

Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er bei Erb­schaf­ten und Schen­kun­gen

Wird eine Immo­bi­lie ver­erbt oder ver­schenkt, fällt kei­ne Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er an. Aller­dings ist sie spä­ter rele­vant, wenn die Erben oder Beschenk­ten die Immo­bi­lie wei­ter­ver­kau­fen. In die­sem Fall gel­ten als Anschaf­fungs­kos­ten die Wer­te, die beim ursprüng­li­chen Erwerb ent­stan­den sind. Das kann für Erben über­ra­schend sein, da ein hoher Gewinn und damit eine Steu­er­last ent­ste­hen kön­nen.

Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er bei Schei­dung

Auch im Fall einer Schei­dung ist die Über­tra­gung der Immo­bi­lie zwi­schen den Ehe­part­nern steu­er­frei. Wird die Immo­bi­lie spä­ter jedoch ver­kauft, kann die Steu­er anfal­len. Gera­de hier ist es sinn­voll, früh­zei­tig über einen Direkt­ver­kauf nach­zu­den­ken, um kla­re Ver­hält­nis­se zu schaf­fen und steu­er­li­che Fra­gen trans­pa­rent zu klä­ren.

Bedeu­tung beim Direkt­ver­kauf

Beim Direkt­ver­kauf an JA Berg­kes­sel GmbH wird die Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er auto­ma­tisch berück­sich­tigt. Das bedeu­tet:

  • Ver­käu­fer wis­sen genau, wel­chen Betrag sie nach Abzug der Steu­er erhal­ten.
  • Der Notar sorgt dafür, dass die Abfuhr kor­rekt erfolgt.
  • Eigen­tü­mer müs­sen sich nicht mit kom­pli­zier­ten Berech­nun­gen oder Finanz­amt-Fra­gen her­um­schla­gen.

Das schafft Trans­pa­renz und Sicher­heit im gesam­ten Ver­kaufs­pro­zess.

Fazit: ImmoESt recht­zei­tig beach­ten

Die Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er ist ein zen­tra­ler Aspekt beim Immo­bi­li­en­ver­kauf in Öster­reich. Sie beträgt 30 % des erziel­ten Gewinns, kann aber durch Befrei­un­gen oder Son­der­re­ge­lun­gen ent­fal­len. Wer sei­ne Situa­ti­on genau kennt, ver­mei­det böse Über­ra­schun­gen und plant bes­ser.

Die JA Berg­kes­sel GmbH unter­stützt Eigen­tü­mer nicht nur beim schnel­len Direkt­ver­kauf, son­dern sorgt auch dafür, dass alle steu­er­li­chen Aspek­te klar berück­sich­tigt wer­den. So wis­sen Sie von Anfang an, wel­chen Net­to­er­lös Sie tat­säch­lich erwar­ten kön­nen.

Tipp: Las­sen Sie Ihre indi­vi­du­el­le Situa­ti­on prü­fen und erfah­ren Sie, wie Sie Ihre Immo­bi­lie in Nie­der­ös­ter­reich schnell, fair und mit maxi­ma­ler Sicher­heit ver­kau­fen kön­nen.

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