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Bedeutung von: "Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung"

Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung Bedeu­tung – Kos­ten bei vor­zei­ti­ger Rück­zah­lung eines Immo­bi­li­en­kre­dits

Die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ist eine Gebühr, die Ban­ken ver­lan­gen kön­nen, wenn ein Immo­bi­li­en­kre­dit vor Ablauf der ver­ein­bar­ten Zins­bin­dung vor­zei­tig zurück­ge­zahlt wird. Sie dient dazu, den finan­zi­el­len Nach­teil der Bank aus­zu­glei­chen, der durch ent­gan­ge­ne Zin­sen ent­steht, wobei sich die Höhe der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung am zurück­zu­zah­len­den Betrag ori­en­tiert.

Für Immo­bi­li­en­be­sit­zer wird die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung beson­ders dann rele­vant, wenn sie ihre Immo­bi­lie ver­kau­fen, den Kre­dit umschul­den oder uner­war­tet finan­zi­el­le Ver­än­de­run­gen ein­tre­ten. Bei einer vor­zei­ti­gen Rück­zah­lung wer­den oft grö­ße­re Geld­be­trä­ge bewegt, sodass die Fle­xi­bi­li­tät im Umgang mit Geld eine wich­ti­ge Rol­le spielt. Zudem hat die Höhe des Kre­dit­be­trags Ein­fluss auf die zu zah­len­de Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung. Daher ist es wich­tig zu ver­ste­hen, wann die­se Kos­ten anfal­len und wie hoch sie sein kön­nen.

Was ist eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung?

Wenn ein Immo­bi­li­en­kre­dit abge­schlos­sen wird, ver­ein­ba­ren Kre­dit­neh­mer und Bank einen fes­ten Zins­satz für einen bestimm­ten Zeit­raum – meist 10, 15 oder 20 Jah­re. Die Bank kal­ku­liert dabei mit den Zins­ein­nah­men über die­se Lauf­zeit. Die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung wird häu­fig mit VFE abge­kürzt.

Wird der Kre­dit jedoch vor­zei­tig zurück­ge­zahlt, ver­liert die Bank einen Teil die­ser geplan­ten Ein­nah­men. Um die­sen Ver­lust aus­zu­glei­chen, also als Aus­gleich für ent­gan­ge­ne Zins­ein­nah­men, wird die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung berech­net und vom Kre­dit­neh­mer ver­langt. Die­se Ent­schä­di­gung wird auch als eine Art Scha­dens­er­satz für die Bank ver­stan­den. Zusätz­lich kön­nen Ban­ken bei vor­zei­ti­ger Rück­zah­lung soge­nann­te Vor­fäl­lig­keits­zin­sen (Vor­fäl­lig­keits­zin­sen) berech­nen, um ihren Zins­ver­lust aus­zu­glei­chen.

Wann fällt eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung an?

Eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung wird typi­scher­wei­se fäl­lig, wenn:

  • eine Immo­bi­lie vor Ablauf der Zins­bin­dung ver­kauft wird
  • der Kre­dit vor­zei­tig abge­löst oder umge­schul­det wird
  • der Kre­dit­neh­mer den Ver­trag vor­zei­tig kün­digt, wobei die Ein­hal­tung der jewei­li­gen Kün­di­gungs­frist und die Fäl­lig­keit des Kre­dits zu beach­ten sind

Ein klas­si­sches Bei­spiel:

Ein Eigen­tü­mer ver­kauft sein Haus nach 8 Jah­ren, obwohl die Zins­bin­dung auf 15 Jah­re ver­ein­bart wur­de. Da der Kre­dit noch läuft, muss er die­sen vor­zei­tig zurück­zah­len – und die Bank ver­langt eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung.

Dabei ist zu beach­ten, dass die Mög­lich­keit zur Kün­di­gung, die damit ver­bun­de­nen Pflich­ten des Kre­dit­neh­mers, die Form des Ver­trags­ab­schlus­ses sowie die Rest­lauf­zeit des Kre­dits ent­schei­dend für die Ent­ste­hung und Berech­nung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung sind.

Wie wird die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung berech­net?

Die Höhe der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung hängt von meh­re­ren Fak­to­ren ab:

  • ver­blei­ben­de Lauf­zeit der Zins­bin­dung
  • Höhe der Rest­schuld
  • ver­ein­bar­ter Zins­satz
  • aktu­el­les Markt­zins­ni­veau
  • ver­ein­bar­te Son­der­til­gun­gen

Bei der Berech­nung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung kom­men ver­schie­de­ne Metho­den zum Ein­satz, ins­be­son­de­re die Aktiv-Aktiv-Metho­de und die Aktiv-Pas­siv-Metho­de. Die Aktiv-Aktiv-Metho­de berück­sich­tigt neben den Zins­dif­fe­ren­zen auch den Zins­mar­gen­scha­den, wäh­rend bei der Aktiv-Pas­siv-Metho­de die Dif­fe­renz zwi­schen den erwar­te­ten Zins­ein­nah­men aus einer Neu­an­la­ge der vor­zei­tig zurück­ge­zahl­ten Gel­der und den ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Zin­sen berech­net wird. Bei­de Metho­den bezie­hen zudem den soge­nann­ten Zins­ver­schlech­te­rungs­scha­den ein, der ent­steht, wenn die Bank durch die vor­zei­ti­ge Rück­zah­lung Zins­ver­lus­te erlei­det.

Die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung wird auf den vor­zei­tig zurück­ge­zahl­ten Betrag berech­net. Dabei spie­len auch die Art der Til­gung und die bis­her geleis­te­ten Zah­lun­gen eine Rol­le.

Ver­än­de­run­gen bei den Zins­sät­zen und der Ver­zin­sung wäh­rend der Zins­bin­dung wir­ken sich direkt auf die Höhe der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung aus, da sie die Refi­nan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten der Bank beein­flus­sen.

Gera­de bei der Bau­fi­nan­zie­rung sind die­se Fak­to­ren beson­ders rele­vant, da hier lang­fris­ti­ge Zins­bin­dun­gen, hohe Dar­le­hens­sum­men und unter­schied­li­che Til­gungs­mo­del­le üblich sind.

Grund­sätz­lich gilt:

Je län­ger die ver­blei­ben­de Lauf­zeit und je höher die Rest­schuld, des­to höher kann die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung aus­fal­len.

In vie­len Fäl­len kann sie meh­re­re tau­send bis zehn­tau­sen­de Euro betra­gen.

Wie kann der Kre­dit­neh­mer die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ver­mei­den?

Es gibt eini­ge Situa­tio­nen, in denen kei­ne oder nur eine redu­zier­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung anfällt:

Ablauf der Zins­bin­dung

Nach Ende der ver­ein­bar­ten Fix­zins­pe­ri­ode kann der Kre­dit meist ohne Zusatz­kos­ten zurück­ge­zahlt wer­den.

Gesetz­li­ches Kün­di­gungs­recht

In Öster­reich (ähn­lich wie in Deutsch­land) kann ein Kre­dit unter bestimm­ten Bedin­gun­gen nach einer gewis­sen Lauf­zeit gekün­digt wer­den. Ver­brau­cher haben nach gel­ten­dem Recht das Recht, Kre­di­te – ins­be­son­de­re Kon­sum­kre­di­te – jeder­zeit teil­wei­se oder voll­stän­dig vor­zei­tig zurück­zu­zah­len.

Ver­trag­li­che Son­der­re­ge­lun­gen

Eini­ge Kre­dit­ver­trä­ge ent­hal­ten Optio­nen für Son­der­til­gun­gen, die ohne zusätz­li­che Kos­ten mög­lich sind. Bei Kon­sum­kre­di­ten und bestimm­ten Bau­fi­nan­zie­run­gen kann das Kre­dit­in­sti­tut zudem auf eine Pöna­le ver­zich­ten oder die­se redu­zie­ren.

Ver­hand­lung mit der Bank

In Ein­zel­fäl­len kann die Höhe der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ver­han­delt wer­den.

Son­der­til­gungs­recht: Kos­ten­frei schnel­ler til­gen

Das Son­der­til­gungs­recht bie­tet Kre­dit­neh­mern die Mög­lich­keit, ihre Schul­den schnel­ler und oft ohne zusätz­li­che Kos­ten zu redu­zie­ren. Vie­le Kre­dit­ver­trä­ge sehen vor, dass ein bestimm­ter Anteil der Kre­dit­sum­me jähr­lich als Son­der­til­gung vor­zei­tig zurück­ge­zahlt wer­den kann – und das ohne Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung. Gera­de bei lan­gen Kre­dit­lauf­zei­ten oder hohen Zin­sen ist dies eine attrak­ti­ve Opti­on, um die Gesamt­kos­ten des Kre­dits zu sen­ken und die Rück­zah­lung zu beschleu­ni­gen.

Die Berech­nung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ent­fällt bei Son­der­til­gun­gen, sofern die­se im Kre­dit­ver­trag aus­drück­lich ver­ein­bart sind. Des­halb ist es für Kre­dit­neh­mer beson­ders wich­tig, die Bedin­gun­gen ihres Kre­dit­ver­trags genau zu prü­fen: Wel­che Höhe der Son­der­til­gung ist jähr­lich mög­lich? Gibt es Ein­schrän­kun­gen je nach Kre­dit­art oder Zins­bin­dung? Nicht jeder Kre­dit­ge­ber bie­tet die glei­chen Mög­lich­kei­ten – ein Ver­gleich lohnt sich.

In Deutsch­land und Öster­reich schützt das Ver­brau­cher­kre­dit­ge­setz (VKrG) Kre­dit­neh­mer zusätz­lich. Es regelt, unter wel­chen Bedin­gun­gen eine vor­zei­ti­ge Rück­zah­lung erfol­gen kann und begrenzt die Höhe der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung bei Ver­brau­cher­kre­di­ten. So wird sicher­ge­stellt, dass Kre­dit­neh­mer nicht unan­ge­mes­sen benach­tei­ligt wer­den und ihre Rech­te gewahrt blei­ben.

Vor einer Ent­schei­dung zur vor­zei­ti­gen Rück­zah­lung soll­ten auch mög­li­che Aus­wir­kun­gen auf Kon­to­füh­rungs­ge­büh­ren und Zins­sät­ze bedacht wer­den. Man­che Ban­ken pas­sen bei Son­der­til­gun­gen die Kon­di­tio­nen an oder erhe­ben zusätz­li­che Gebüh­ren. Daher emp­fiehlt es sich, alle Bedin­gun­gen im Kre­dit­ver­trag sorg­fäl­tig zu prü­fen und die Gesamt­kos­ten zu berech­nen.

Das Son­der­til­gungs­recht ist somit eine wert­vol­le Mög­lich­keit, um Schul­den schnel­ler abzu­bau­en und Zins­kos­ten zu spa­ren. Wer sei­ne Optio­nen kennt und die Bedin­gun­gen im Kre­dit­ver­trag beach­tet, kann die Rück­zah­lung sei­nes Kre­dits opti­mal gestal­ten und von den gesetz­li­chen Rege­lun­gen in Deutsch­land und Öster­reich pro­fi­tie­ren.

Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung beim Immo­bi­li­en­ver­kauf

Beim Ver­kauf einer Immo­bi­lie ist die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ein wich­ti­ger Kos­ten­fak­tor. Wenn noch ein Kre­dit auf der Immo­bi­lie las­tet, was ins­be­son­de­re bei Hypo­the­kar­kre­di­ten rele­vant ist, wird die­ser durch den Ver­kaufs­er­lös abge­löst.

Dabei gilt:

  • Der offe­ne Kre­dit­be­trag wird zurück­ge­zahlt
  • Die Bank kann zusätz­lich eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ver­lan­gen
  • Die­se redu­ziert den tat­säch­li­chen Erlös aus dem Ver­kauf

Des­halb soll­te vor einem Ver­kauf immer geprüft wer­den, wie hoch die Rest­schuld und mög­li­che Zusatz­kos­ten sind.

Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung vs. Anschluss­fi­nan­zie­rung

Statt den Kre­dit vor­zei­tig abzu­lö­sen, ent­schei­den sich vie­le Eigen­tü­mer für eine Anschluss­fi­nan­zie­rung, um zusätz­li­che Kos­ten zu ver­mei­den. Dabei spielt die ver­blei­ben­de Kre­dit­lauf­zeit eine wich­ti­ge Rol­le, da sie maß­geb­lich beein­flusst, ob eine Anschluss­fi­nan­zie­rung oder eine vor­zei­ti­ge Rück­zah­lung wirt­schaft­lich sinn­voll ist.

Ein Ver­kauf kann jedoch trotz­dem sinn­voll sein, wenn:

  • sich die Lebens­si­tua­ti­on ver­än­dert hat
  • die Immo­bi­lie nicht mehr benö­tigt wird
  • die monat­li­che Belas­tung zu hoch ist

In sol­chen Fäl­len soll­te die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung in die Gesamt­rech­nung ein­be­zo­gen wer­den.

Tipps für Immo­bi­li­en­be­sit­zer

Wenn Sie eine Immo­bi­lie mit lau­fen­dem Kre­dit besit­zen, soll­ten Sie:

  • die Höhe der Rest­schuld prü­fen
  • Ihren Kre­dit­ver­trag genau lesen
  • mög­li­che Son­der­til­gun­gen nut­zen
  • prü­fen, ob Sie die Raten fle­xi­bel anpas­sen kön­nen
  • sich früh­zei­tig über Kün­di­gungs­fris­ten infor­mie­ren
  • vor einem Ver­kauf eine Kos­ten­über­sicht erstel­len

Eine gute Pla­nung hilft, uner­war­te­te Kos­ten zu ver­mei­den.

Fazit: Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung kann den Ver­kaufs­er­lös beein­flus­sen

Die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ist ein wich­ti­ger Fak­tor bei der vor­zei­ti­gen Rück­zah­lung eines Immo­bi­li­en­kre­dits. Sie kann erheb­li­che Kos­ten ver­ur­sa­chen und soll­te daher bei jeder Ver­kaufs- oder Finan­zie­rungs­ent­schei­dung berück­sich­tigt wer­den.

Wer sei­ne Immo­bi­lie ver­kau­fen möch­te, soll­te sich früh­zei­tig über mög­li­che Gebüh­ren infor­mie­ren, um den tat­säch­li­chen Erlös rea­lis­tisch ein­schät­zen zu kön­nen.

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