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Ehepaar prüft am Küchentisch Unterlagen zum Hausverkauf

Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er beim Haus­ver­kauf in Öster­reich: Höhe, Aus­nah­men und Berech­nung

Wer in Öster­reich ein Haus, eine Woh­nung oder ein Grund­stück ver­kauft, zahlt in vie­len Fäl­len Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er. Für vie­le Eigen­tü­mer ist das die größ­te Unbe­kann­te beim Ver­kauf – und der Punkt, an dem am meis­ten Halb­wis­sen kur­siert. Hier erfah­ren Sie, wann die Steu­er anfällt, wie hoch sie wirk­lich ist, wel­che Aus­nah­men sie ent­fal­len las­sen und was sich 2025 geän­dert hat.

Immobilienertragsteuer beim Hausverkauf – Ehepaar prüft Unterlagen
Vor dem Ver­kauf lohnt der Blick auf die Steu­er – sie hängt vor allem am Anschaf­fungs­jahr.

Das Wich­tigs­te in Kür­ze

  • Die Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er beträgt in der Regel 30 % vom Gewinn aus dem Ver­kauf.
  • Bei Alt­grund­stü­cken (letz­ter ent­gelt­li­cher Erwerb vor dem 31.03.2002) sind es effek­tiv meist nur 4,2 % vom Ver­kaufs­preis.
  • Bei Umwid­mung nach dem 31.12.1987 steigt die effek­ti­ve Belas­tung auf rund 18 %.
  • Neu seit 2025: Ein zusätz­li­cher Umwid­mungs­zu­schlag kann die Bemes­sungs­grund­la­ge wei­ter erhö­hen.
  • Zwei Aus­nah­men kön­nen die Steu­er ganz ent­fal­len las­sen: Haupt­wohn­sitz- und Her­stel­ler­be­frei­ung.
  • Berech­net und abge­führt wird sie übli­cher­wei­se vom Notar oder Rechts­an­walt.

Was die Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er besteu­ert

Die Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er wur­de mit 1. April 2012 ein­ge­führt; einen amt­li­chen Über­blick bie­tet oesterreich.gv.at. Besteu­ert wird nicht der Ver­kaufs­preis, son­dern der Gewinn – also die Dif­fe­renz zwi­schen dem, was ein­mal bezahlt wur­de, und dem, was heu­te erzielt wird. Die frü­he­re zehn­jäh­ri­ge Spe­ku­la­ti­ons­frist, nach deren Ablauf Ver­käu­fe steu­er­frei waren, wur­de damit abge­schafft.

Als „Grund­stück“ gilt dabei mehr, als der Begriff ver­mu­ten lässt: Grund und Boden, Gebäu­de ein­schließ­lich Eigen­tums­woh­nun­gen sowie grund­stücks­glei­che Rech­te wie das Bau­recht. Betrof­fen sind pri­va­te Ver­käu­fe eben­so wie land- und forst­wirt­schaft­li­che Flä­chen. Ob Sie über einen Mak­ler ver­kau­fen, pri­vat inse­rie­ren oder direkt an einen Ankäu­fer ver­kau­fen, ändert nichts an der Steu­er­pflicht.

Der Steu­er­satz liegt seit 2016 bei 30 Pro­zent, davor waren es 25 Pro­zent. Eine Beson­der­heit zuguns­ten der Ver­käu­fer: Die Ein­künf­te aus dem Grund­stücks­ver­kauf wir­ken nicht pro­gres­si­ons­er­hö­hend auf Ihr übri­ges Ein­kom­men. Ihr Gehalt oder Ihre Pen­si­on wer­den also nicht des­halb höher besteu­ert, weil Sie ein Haus ver­kauft haben.

Alt­grund­stück oder Neu­grund­stück? Die ent­schei­den­de Wei­che

Wie hoch die Steu­er aus­fällt, hängt vor allem davon ab, wann die Immo­bi­lie ange­schafft wur­de. Der Stich­tag ist der 31. März 2002. Maß­geb­lich ist der letz­te ent­gelt­li­che Erwerb – also der letz­te Kauf, nicht eine Erb­schaft oder Schen­kung dazwi­schen.

Kri­te­ri­umAlt­grund­stück (Alt­ver­mö­gen)Neu­grund­stück (Neu­ver­mö­gen)
Anschaf­fungvor dem 31.03.2002ab dem 31.03.2002
Berech­nungs­ba­sispau­schal 86 % des Erlö­ses als Anschaf­fungs­kos­tentat­säch­li­cher Gewinn
Steu­er­satz30 % auf 14 % des Erlö­ses30 % auf den Gewinn
Effek­ti­ve Belas­tungrund 4,2 % vom Ver­kaufs­preisabhän­gig vom Gewinn
Nach­weis nötignein, Pau­scha­le gilt auto­ma­tischja, Kauf­ver­trag und Bele­ge
Typi­scher Fallgeerb­tes Eltern­haus, lan­ger Fami­li­en­be­sitzKauf oder Bau in den letz­ten Jah­ren

Ver­ein­fach­te Gegen­über­stel­lung. Bei umge­wid­me­ten Flä­chen gel­ten abwei­chen­de, höhe­re Sät­ze.

Der groß­zü­gi­ge Pau­schal­an­satz beim Alt­ver­mö­gen hat einen prak­ti­schen Vor­teil: Sie müs­sen nicht nach­wei­sen, was Ihre Groß­el­tern 1962 für das Haus bezahlt haben. Das Finanz­amt unter­stellt ein­fach 86 Pro­zent des heu­ti­gen Erlö­ses als Anschaf­fungs­kos­ten – unab­hän­gig davon, ob der dama­li­ge Kauf­preis höher oder nied­ri­ger war.

Rechen­bei­spie­le: Was bleibt unterm Strich?

Zwei ver­ein­fach­te Bei­spie­le, bei­de Male wird ein Haus um 250.000 Euro ver­kauft.

Posi­ti­onFall A: Alt­grund­stückFall B: Neu­grund­stück
Ver­kaufs­preis250.000 €250.000 €
Anschaf­fung1980, Fami­li­en­be­sitz2015 um 190.000 €
Bemes­sungs­grund­la­ge14 % von 250.000 € = 35.000 €Gewinn 60.000 €
Steu­er30 % → 10.500 €30 % → 18.000 €
Anteil am Erlös4,2 %7,2 %
Net­to beim Ver­käu­fer239.500 €232.000 €

Ver­ein­fach­te Bei­spiel­rech­nung ohne Neben­kos­ten und indi­vi­du­el­le Abzü­ge.

Bei alten Häu­sern fällt die Steu­er also oft gerin­ger aus als befürch­tet. Ein wich­ti­ger Neben­ef­fekt der Pau­schal­re­ge­lung: Sie greift auch dann, wenn Sie tat­säch­lich kaum Gewinn gemacht haben. Wer eine Altim­mo­bi­lie unter Wert ver­kauft, zahlt trotz­dem 4,2 Pro­zent – dafür ent­fällt jede Nach­weis­pflicht.

Was die Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er min­dert

Der Spiel­raum ist über­schau­bar, aber vor­han­den. Beim Neu­grund­stück las­sen sich fol­gen­de Posi­tio­nen anset­zen:

  • Anschaf­fungs­ne­ben­kos­tenGrund­er­werb­steu­er, Ein­tra­gungs­ge­bühr, Mak­ler- und Ver­trags­kos­ten des sei­ner­zei­ti­gen Kaufs.
  • Her­stel­lungs- und Instand­set­zungs­auf­wandGrö­ße­re Sanie­run­gen, sofern belegt – hier zahlt sich das Auf­be­wah­ren alter Rech­nun­gen aus.
  • Kos­ten der Selbst­be­rech­nungDas Hono­rar für die Berech­nung der Steu­er durch Notar oder Steu­er­be­ra­ter.

Beim Alt­grund­stück gilt die Pau­scha­le – zusätz­li­che Wer­bungs­kos­ten kön­nen hier grund­sätz­lich nicht abge­zo­gen wer­den.

Die Regel­be­steue­rungs­op­ti­on

Wer im Ver­kaufs­jahr nur gerin­ge sons­ti­ge Ein­künf­te hat – etwa in Karenz, im Über­gang zur Pen­si­on oder ohne Erwerbs­ein­kom­men – kann bean­tra­gen, dass statt der 30 Pro­zent der per­sön­li­che Ein­kom­men­steu­er­ta­rif ange­wen­det wird. Liegt die­ser dar­un­ter, spa­ren Sie bares Geld. Das lohnt sich nur in bestimm­ten Kon­stel­la­tio­nen und gehört vor­ab durch­ge­rech­net.

Die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung: Wann Sie gar nichts zah­len

Die wich­tigs­te Aus­nah­me greift, wenn Sie in der ver­kauf­ten Immo­bi­lie tat­säch­lich gewohnt haben – in einer von zwei Vari­an­ten:

  • Zwei-Jah­res-RegelDie Immo­bi­lie war ab Anschaf­fung oder Fer­tig­stel­lung durch­ge­hend min­des­tens zwei Jah­re Ihr Haupt­wohn­sitz und wird bei Ver­kauf auf­ge­ge­ben.
  • Fünf-aus-zehn-RegelDie Immo­bi­lie war inner­halb der letz­ten zehn Jah­re vor dem Ver­kauf min­des­tens fünf Jah­re durch­ge­hend Ihr Haupt­wohn­sitz.

Zwei Details ent­schei­den in der Pra­xis häu­fig über die Anwend­bar­keit. Ers­tens muss es sich um ein Eigen­heim mit maxi­mal zwei Woh­nun­gen oder um eine Eigen­tums­woh­nung han­deln, wobei min­des­tens zwei Drit­tel der Flä­che Wohn­zwe­cken die­nen müs­sen. Zwei­tens umfasst die Befrei­ung zwar auch den zuge­hö­ri­gen Grund, in der Pra­xis aber regel­mä­ßig nur bis zu einem Aus­maß von rund 1.000 m².

Gera­de im länd­li­chen Raum ist die­ser Punkt rele­vant: Wer ein Haus auf 2.500 m² Grund ver­kauft, kann für die dar­über hin­aus­ge­hen­de Flä­che steu­er­pflich­tig blei­ben – auch wenn er dort jahr­zehn­te­lang gewohnt hat.
Häu­fi­ger Irr­tum bei geerb­ten Häu­sern

Vie­le Erben neh­men an, die Befrei­ung gel­te auto­ma­tisch, weil die Eltern jahr­zehn­te­lang dort gewohnt haben. Maß­geb­lich ist aber Ihr eige­ner Haupt­wohn­sitz. Wer das geerb­te Haus nie selbst bewohnt hat, kann sich in der Regel nicht dar­auf beru­fen – dafür greift dann meist die güns­ti­ge Alt­grund­stücks-Rege­lung.

Die Her­stel­ler­be­frei­ung

Die zwei­te Aus­nah­me betrifft selbst her­ge­stell­te Gebäu­de – also Häu­ser, die Sie selbst errich­tet oder als Bau­herr errich­ten las­sen haben. Der Gebäu­de­an­teil ist dann beim spä­te­ren Ver­kauf von der Steu­er aus­ge­nom­men. Zwei Ein­schrän­kun­gen sind wich­tig:

AspektHaupt­wohn­sitz­be­frei­ungHer­stel­ler­be­frei­ung
UmfangGebäu­de und Grundnur das Gebäu­de
Vor­aus­set­zungeige­ner Haupt­wohn­sitzselbst her­ge­stellt bzw. Bau­her­ren­ei­gen­schaft
Aus­schluss–wenn zuletzt zehn Jah­re ver­mie­tet
Vor­rangSind bei­de erfüllt, wird die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung ange­wen­det – sie ist güns­ti­ger, weil sie auch den Grund umfasst.

Bei ver­mie­te­ten Objek­ten ist eine Detail­prü­fung erfor­der­lich.

Umwid­mung: Der teu­re Son­der­fall – und der neue Zuschlag

Wur­de Grün­land in Bau­land umge­wid­met, steigt der Wert einer Flä­che oft um ein Viel­fa­ches. Der Gesetz­ge­ber greift hier ent­spre­chend stär­ker zu. Ent­schei­dend ist das Datum der Umwid­mung:

Umwid­mung erfolg­teFik­ti­ve Anschaf­fungs­kos­tenEffek­ti­ve Belas­tung
vor dem 01.01.198886 % des Erlö­sesrund 4,2 %
nach dem 31.12.198740 % des Erlö­sesrund 18 %

Bei­spiel: Bei 100.000 Euro Ver­kaufs­er­lös sind im zwei­ten Fall 60.000 Euro mit 30 % zu ver­steu­ern – also 18.000 Euro.

Neu seit 2025: der Umwid­mungs­zu­schlag

Bei Grund­stücks­ver­äu­ße­run­gen ab dem 30. Juni 2025 kann ein zusätz­li­cher Zuschlag anfal­len, wenn Grund und Boden nach dem 31. Dezem­ber 2024 von Grün­land in Bau­land umge­wid­met wur­de. Der Zuschlag beträgt 30 % des auf Grund und Boden ent­fal­len­den Ver­äu­ße­rungs­ge­winns und erhöht die Bemes­sungs­grund­la­ge – bei Alt- wie bei Neu­grund­stü­cken. Gewinn und Zuschlag zusam­men dür­fen den auf Grund und Boden ent­fal­len­den Erlös nicht über­stei­gen. Wer eine kürz­lich umge­wid­me­te Flä­che ver­kauft, soll­te das unbe­dingt vor­ab prü­fen las­sen.

Ver­kauf nach Erb­schaft oder Schen­kung

Erb­schaft und Schen­kung sind in Öster­reich seit 2008 steu­er­frei – sie lösen selbst kei­ne Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er aus. Die­se ent­steht erst, wenn Sie das über­nom­me­ne Objekt ver­kau­fen. Da es dann kei­nen eige­nen Kauf­preis gibt, stellt das Finanz­amt auf den Erwerb des Erb­las­sers oder Schen­kers ab:

Erb­las­ser erwarb die Immo­bi­lieIhre Steu­er beim Ver­kauf
vor dem 31.03.2002rund 4,2 % vom Ver­kaufs­preis
ab dem 31.03.200230 % vom tat­säch­li­chen Gewinn

Als Anschaf­fungs­kos­ten gel­ten die ursprüng­li­chen Kos­ten des Erb­las­sers, auch wenn die­se weit zurück­lie­gen.

Ein Punkt, der bei meh­re­ren Erben häu­fig über­se­hen wird: Wird ein Mit­er­be mit Geld aus der Erb­mas­se aus­be­zahlt, bleibt die Auf­tei­lung steu­erneu­tral. Stammt das Geld dage­gen aus dem Pri­vat­ver­mö­gen des über­neh­men­den Erben und über­steigt die Aus­gleichs­zah­lung eine bestimm­te Schwel­le, kann dar­in ein ent­gelt­li­cher Vor­gang lie­gen – mit Steu­er­fol­gen für die aus­be­zahl­ten Mit­er­ben. Bei Erben­ge­mein­schaf­ten gehört das vor­ab geklärt.

Ablauf: Wer mel­det die Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er?

Unterzeichnung des Kaufvertrags beim Notar
Nota­ri­at oder Rechts­an­walts­kanz­lei berech­nen die Steu­er und füh­ren sie ab.

In der Pra­xis müs­sen Sie als Ver­käu­fer nicht selbst zum Finanz­amt. Die Abwick­lung über­nimmt der Par­tei­en­ver­tre­ter – also das Nota­ri­at oder die Rechts­an­walts­kanz­lei, die den Kauf­ver­trag errich­tet.

  • Kauf­ver­tragDer Ver­trag wird errich­tet und von bei­den Sei­ten unter­zeich­net.
  • Prü­fung der Befrei­ungDer Par­tei­en­ver­tre­ter klärt, ob Haupt­wohn­sitz- oder Her­stel­ler­be­frei­ung greift.
  • Selbst­be­rech­nungIst die Steu­er zu zah­len, wird sie berech­net und dem Finanz­amt gemel­det.
  • Fäl­lig­keitSpä­tes­tens am 15. Tag des zweit­fol­gen­den Monats nach Zufluss des Kauf­prei­ses.
  • Aus­zah­lung an SieDer Betrag wird übli­cher­wei­se direkt vom Kauf­preis ein­be­hal­ten und abge­führt.

Ein Bei­spiel zur Fäl­lig­keit: Geht der Kauf­preis am 12. August auf Ihrem Kon­to ein, ist die Steu­er bis spä­tes­tens 15. Okto­ber zu über­wei­sen. Wich­tig für Ihre Pla­nung: Der Betrag auf Ihrem Kon­to ist bei steu­er­pflich­ti­gen Ver­käu­fen bereits redu­ziert. Wer den Erlös für eine neue Woh­nung, den Umzug ins Betreu­te Woh­nen oder die Auf­tei­lung unter Erben ver­plant, soll­te das von Anfang an ein­kal­ku­lie­ren.

Typi­sche Situa­tio­nen im Wein­vier­tel

Situa­ti­onEin­ord­nung im Regel­fall
Geerb­tes Eltern­haus, Bau­jahr 1960erAlt­grund­stück – meist rund 4,2 % vom Erlös
Eige­nes Haus, seit 15 Jah­ren bewohntHaupt­wohn­sitz­be­frei­ung greift in der Regel
Haus auf 3.000 m² Grund, selbst bewohntBefrei­ung meist nur bis rund 1.000 m²
Anle­ger­woh­nung, vor 5 Jah­ren gekauftNeu­grund­stück – 30 % auf den Gewinn
Selbst gebau­tes Haus, nie ver­mie­tetHer­stel­ler­be­frei­ung für den Gebäu­de­an­teil
Bau­ern­haus seit Gene­ra­tio­nen im BesitzAlt­grund­stück, bei Umwid­mung höhe­rer Satz
Umge­wid­me­tes Bau­land nach 1987rund 18 %, ggf. plus Zuschlag seit 2025

Ori­en­tie­rungs­wer­te – die kon­kre­te Beur­tei­lung hängt immer vom Ein­zel­fall ab.

Vier Feh­ler bei der Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er

1. Die Steu­er erst nach dem Ver­kauf beden­ken

Wer den Erlös bereits ver­plant hat, erlebt eine böse Über­ra­schung. Klä­ren Sie die Fra­ge vor der Unter­schrift – spä­tes­tens beim ers­ten Gespräch im Nota­ri­at.

2. Alte Unter­la­gen weg­wer­fen

Kauf­ver­trä­ge, Sanie­rungs­rech­nun­gen und Bele­ge über Her­stel­lungs­kos­ten sen­ken beim Neu­grund­stück die Bemes­sungs­grund­la­ge. Sie kön­nen noch Jahr­zehn­te spä­ter bares Geld wert sein.

3. Die Umwid­mung über­se­hen

Wur­de Grün­land nach dem 31.12.1987 in Bau­land umge­wid­met, ver­vier­facht sich die Belas­tung gegen­über dem nor­ma­len Alt­grund­stück. Im Wein­vier­tel betrifft das vie­le Flä­chen.

4. Die Grund­stücks­grö­ße igno­rie­ren

Bei gro­ßen Par­zel­len deckt die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung oft nicht die gesam­te Flä­che ab. Wer damit nicht rech­net, kal­ku­liert den Net­to­er­lös zu hoch.

Häu­fi­ge Fra­gen zur Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er

Muss ich bei einem geerb­ten Haus Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er zah­len?
Die Erb­schaft selbst löst kei­ne Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er aus. Sie ent­steht erst beim Ver­kauf. Da für die Ein­stu­fung der Anschaf­fungs­zeit­punkt des Erb­las­sers zählt, han­delt es sich meist um ein steu­er­lich güns­ti­ges Alt­grund­stück mit rund 4,2 Pro­zent.
Fällt die Steu­er auch beim Ver­kauf ohne Mak­ler an?
Ja. Die Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er hängt am Ver­kauf selbst, nicht am Ver­kaufs­weg. Beim Direkt­an­kauf spa­ren Sie die Mak­ler­pro­vi­si­on – die Steu­er bleibt davon unbe­rührt.
Was pas­siert bei einem Ver­kauf mit Ver­lust?
Beim Neu­grund­stück fällt ohne Gewinn kei­ne Steu­er an; Ver­lus­te kön­nen ein­ge­schränkt gegen­ge­rech­net wer­den. Beim Alt­grund­stück greift dage­gen die Pau­scha­le – hier kön­nen auch bei gerin­gem Gewinn 4,2 Pro­zent anfal­len.
Gilt die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung auch für das Grund­stück?
Sie erstreckt sich auf das Gebäu­de samt übli­chem Bau­platz, in der Pra­xis regel­mä­ßig bis rund 1.000 m². Dar­über hin­aus­ge­hen­de Flä­chen kön­nen steu­er­pflich­tig blei­ben.
Kann ich statt der 30 % mei­nen Ein­kom­men­steu­er­satz wäh­len?
Über die Regel­be­steue­rungs­op­ti­on ist das mög­lich. Sinn­voll ist sie nur, wenn Ihr per­sön­li­cher Tarif unter 30 Pro­zent liegt – etwa bei sehr gerin­gen sons­ti­gen Ein­künf­ten im Ver­kaufs­jahr.
Was gilt bei meh­re­ren Erben?
Wird aus der Erb­mas­se auf­ge­teilt, bleibt der Vor­gang steu­erneu­tral. Bei Aus­gleichs­zah­lun­gen aus dem Pri­vat­ver­mö­gen kann ein ent­gelt­li­cher Vor­gang vor­lie­gen. Das soll­te vor der Ein­ant­wor­tung geklärt wer­den.
Wie lan­ge muss ich Unter­la­gen auf­be­wah­ren?
So lan­ge wie mög­lich. Alte Kauf­ver­trä­ge und Sanie­rungs­rech­nun­gen kön­nen die steu­er­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge spür­bar sen­ken.

Fazit: Früh­zei­tig rech­nen statt spä­ter stau­nen

Die Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er ist beim Ver­kauf fast immer ein The­ma – aber sel­ten ein Grund, einen Ver­kauf zu ver­schie­ben. Wer früh weiß, ob ein Alt- oder Neu­grund­stück vor­liegt, ob eine Befrei­ung greift und ob eine Umwid­mung im Spiel ist, kann den Net­to­er­lös rea­lis­tisch pla­nen. Bei älte­ren Häu­sern im Wein­vier­tel fällt die tat­säch­li­che Belas­tung häu­fig mode­rat aus – die 4,2 Pro­zent beim Alt­ver­mö­gen sind deut­lich weni­ger, als die oft zitier­ten 30 Pro­zent ver­mu­ten las­sen.

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