Bedeutung von: "Auf­schie­ben­de Bedin­gung"

In Immo­bi­li­en­kauf­ver­trä­gen fin­det man oft den Begriff der auf­schie­ben­den Bedin­gung. Er bedeu­tet, dass der Ver­trag erst wirk­sam wird, wenn eine bestimm­te Vor­aus­set­zung erfüllt ist. Typi­sche Bei­spie­le sind die Ertei­lung einer Finan­zie­rungs­zu­sa­ge oder die Las­ten­frei­stel­lung im Grund­buch.

Für Ver­käu­fer birgt das ein Risi­ko: Solan­ge die Bedin­gung nicht ein­ge­tre­ten ist, ist der Ver­kauf nicht end­gül­tig. Käu­fer kön­nen absprin­gen, und wert­vol­le Zeit geht ver­lo­ren.

Beim Direkt­an­kauf durch ein seriö­ses Unter­neh­men wie JA Berg­kes­sel ent­fällt die­ses Risi­ko. Das Ange­bot ist ver­bind­lich, und die Kauf­preis­zah­lung wird nota­ri­ell abge­si­chert.

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