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Bedeutung von: "Befris­te­ter Miet­ver­trag"

Befris­te­ter Miet­ver­trag – Regeln, Min­dest­dau­er und Ver­län­ge­rung

Ein befris­te­ter Miet­ver­trag endet zum ver­ein­bar­ten Zeit­punkt, ohne dass es einer Kün­di­gung bedarf. Im Anwen­dungs­be­reich des Miet­rechts­ge­set­zes sind Befris­tun­gen bei Woh­nun­gen aber nur unter stren­gen Vor­aus­set­zun­gen wirk­sam – Feh­ler füh­ren dazu, dass der Ver­trag als unbe­fris­tet gilt.

Wel­che Min­dest­dau­er gilt?

Befris­te­te Woh­nungs­miet­ver­trä­ge im MRG müs­sen schrift­lich abge­schlos­sen wer­den und eine Min­dest­dau­er von drei Jah­ren haben. Kür­ze­re Befris­tun­gen sind unwirk­sam – der Ver­trag gilt dann als unbe­fris­tet. Auch jede Ver­län­ge­rung muss schrift­lich erfol­gen und wie­der min­des­tens drei Jah­re betra­gen.

Kann der Mie­ter vor­zei­tig kün­di­gen?

Ja: Nach Ablauf des ers­ten Jah­res kann der Mie­ter den befris­te­ten Ver­trag unter Ein­hal­tung einer drei­mo­na­ti­gen Kün­di­gungs­frist jeweils zum Monats­letz­ten auf­lö­sen. Der Ver­mie­ter hin­ge­gen ist grund­sätz­lich an die Befris­tung gebun­den und kann nur aus wich­ti­gen Grün­den vor­zei­tig auf­lö­sen.

Was pas­siert nach Ablauf der Befris­tung?

Wird der Ver­trag nicht ver­län­gert oder auf­ge­löst und nutzt der Mie­ter die Woh­nung wei­ter, ver­län­gert sich das Ver­hält­nis nach dem MRG ein­ma­lig um drei Jah­re; danach gilt es bei wei­te­rer still­schwei­gen­der Fort­set­zung als unbe­fris­tet. Ver­mie­ter soll­ten Fris­ten daher aktiv ver­wal­ten – sonst ent­steht unge­wollt ein Dau­er­miet­ver­hält­nis.

Wel­che Fol­gen hat die Befris­tung für die Mie­te?

Im Richt­wert- und Kate­go­rie­sys­tem steht befris­te­ten Ver­trä­gen ein Befris­tungs­ab­schlag von 25 Pro­zent vom zuläs­si­gen Haupt­miet­zins zu. Wird der Ver­trag spä­ter unbe­fris­tet, kann der Abschlag ab die­sem Zeit­punkt ent­fal­len – ein Punkt, der bei Miet­zins­über­prü­fun­gen regel­mä­ßig über­se­hen wird.

Unwirk­sa­me Befris­tun­gen: die teu­ers­ten Form­feh­ler

Die Befris­tung ist nur wirk­sam, wenn sie schrift­lich ver­ein­bart ist und der End­ter­min datums­mä­ßig bestimmt oder ein­deu­tig bestimm­bar ist. Klas­si­sche Feh­ler: münd­li­che Ver­län­ge­run­gen per Hand­schlag, Ver­trä­ge auf die Dau­er des Aus­lands­auf­ent­halts (unbe­stimmt!), Befris­tun­gen unter drei Jah­ren oder von bei­den Sei­ten nie unter­schrie­be­ne Ver­län­ge­rungs­schrei­ben. Die Fol­ge ist immer die­sel­be: Der Ver­trag gilt als unbe­fris­tet – mit vol­lem Kün­di­gungs­schutz des Mie­ters. Für Ver­mie­ter bedeu­tet ein sol­cher Feh­ler bei einer Alt­bau­woh­nung schnell einen Wert­ver­lust im höhe­ren fünf­stel­li­gen Bereich; für Käu­fer ver­mie­te­ter Woh­nun­gen ist die Prü­fung der Befris­tungs­ket­te daher Pflicht­pro­gramm der Due Dili­gence.

Fris­ten­ma­nage­ment für Ver­mie­ter: der Jah­res­plan

Spä­tes­tens sechs Mona­te vor Befris­tungs­en­de soll­te die Ent­schei­dung fal­len: ver­län­gern (schrift­lich, min­des­tens drei Jah­re, von bei­den Sei­ten unter­schrie­ben – am bes­ten mit aktua­li­sier­tem Miet­zins samt neu­em Index­stand), been­den (recht­zei­tig kom­mu­ni­zie­ren, Über­ga­be­ter­min und Pro­to­koll pla­nen) oder ver­kau­fen (eine aus­lau­fen­de Befris­tung ist das idea­le Ver­kaufs­fens­ter für Eigen­nut­zer-Käu­fer). Wer den Ter­min ver­schläft und den Mie­ter ein­fach wei­ter­woh­nen lässt, rutscht in die gesetz­li­che Ein­mal­ver­län­ge­rung um drei Jah­re – und nach deren unge­nutz­tem Ablauf in ein unbe­fris­te­tes Ver­hält­nis. Ein simp­ler Kalen­der­ein­trag mit Vor­lauf schützt hier fünf­stel­li­ge Wer­te.

Befris­tung aus Mie­ter­sicht: Rech­te ken­nen, Geld spa­ren

Mie­ter befris­te­ter Alt­bau-Woh­nun­gen haben zwei star­ke Hebel: das gesetz­li­che Kün­di­gungs­recht nach einem Jahr (drei Mona­te Frist zum Monats­letz­ten – ein län­ge­res ver­trag­li­ches Aus­sper­ren ist unwirk­sam) und den Befris­tungs­ab­schlag von 25 Pro­zent, des­sen Feh­len den Miet­zins über­höht macht. Die Über­prü­fung ist bei befris­te­ten Ver­trä­gen bis sechs Mona­te nach Ver­trags­en­de mög­lich – inklu­si­ve Rück­for­de­rung für die Ver­gan­gen­heit. Bei­de Punk­te dis­zi­pli­nie­ren den Markt: Fai­re, kor­rekt kal­ku­lier­te Befris­tun­gen sind für bei­de Sei­ten plan­bar und streit­arm.

Bedeu­tung beim Immo­bi­li­en­ver­kauf

Für Anle­ger sind befris­te­te Ver­trä­ge attrak­tiv, weil sie Fle­xi­bi­li­tät und plan­ba­re Rück­ga­be­zeit­punk­te bie­ten; für Eigen­nut­zer-Käu­fer zählt das nahen­de Befris­tungs­en­de oft als Kauf­ar­gu­ment. Ver­käu­fer soll­ten Ver­trags­lauf­zei­ten, Schrift­form und Abschlä­ge sau­ber doku­men­tie­ren – eine unwirk­sa­me Befris­tung ver­än­dert den Objekt­wert erheb­lich.

JA Bergkessel GmbH
Über den AutorAlex­an­der Berg­kes­selGeschäfts­füh­rer, JA Berg­kes­sel GmbH · Laa an der Tha­ya

Alex­an­der kauft und ver­kauft Immo­bi­li­en im Wein­vier­tel – Häu­ser, Woh­nun­gen, Grund­stü­cke. Die Begrif­fe in die­sem Glos­sar erklärt er so, wie er sie auch im Kun­den­ge­spräch erklärt: ver­ständ­lich und ohne Para­gra­phen­deutsch. Wenn nach dem Lesen noch etwas offen ist: ein­fach fra­gen, das kos­tet nichts.

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Hin­weis: Die­ser Bei­trag wur­de sorg­fäl­tig recher­chiert, dient aber aus­schließ­lich der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und ersetzt kei­ne recht­li­che, steu­er­li­che oder finan­zi­el­le Bera­tung im Ein­zel­fall. Für ver­bind­li­che Aus­künf­te wen­den Sie sich bit­te an Rechts­an­walt, Notar oder Steu­er­be­ra­ter. Alle Anga­ben ohne Gewähr. Stand: 08/2026

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