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Bedeutung von: "Bestel­ler­prin­zip"

Bestel­ler­prin­zip – Wer bezahlt die Mak­ler­pro­vi­si­on beim Immo­bi­li­en­kauf oder bei der Mie­te?

Das Bestel­ler­prin­zip regelt, wer die Kos­ten für einen Immo­bi­li­en­mak­ler tra­gen muss. Grund­sätz­lich gilt: Wer den Mak­ler beauf­tragt, bezahlt auch des­sen Pro­vi­si­on. Ziel die­ser Rege­lung ist es, für mehr Trans­pa­renz und Fair­ness bei der Ver­mitt­lung von Immo­bi­li­en zu sor­gen und ins­be­son­de­re Woh­nungs­su­chen­de finan­zi­ell zu ent­las­ten.

In Öster­reich wur­de das Bestel­ler­prin­zip mit dem Mak­ler­ge­setz für bestimm­te Wohn­raum­miet­ver­trä­ge ein­ge­führt und gilt seit 1. Juli 2023. Seit­dem darf die Mak­ler­pro­vi­si­on bei vie­len Miet­woh­nun­gen nicht mehr auto­ma­tisch auf den Mie­ter über­tra­gen wer­den. Beim Kauf oder Ver­kauf von Immo­bi­li­en gel­ten hin­ge­gen wei­ter­hin ande­re gesetz­li­che Rege­lun­gen. Das Bestel­ler­prin­zip betrifft daher nicht jedes Immo­bi­li­en­ge­schäft glei­cher­ma­ßen.


Was ist das Bestel­ler­prin­zip?

Das Bestel­ler­prin­zip besagt, dass die­je­ni­ge Per­son die Mak­ler­pro­vi­si­on bezahlt, die den Mak­ler tat­säch­lich beauf­tragt hat.

Das bedeu­tet:

  • Beauf­tragt der Ver­mie­ter einen Mak­ler mit der Ver­mie­tung einer Woh­nung, trägt grund­sätz­lich der Ver­mie­ter die Pro­vi­si­on.
  • Beauf­tragt ein Woh­nungs­su­chen­der selbst einen Mak­ler mit der Suche nach einer pas­sen­den Immo­bi­lie, kann die­ser die Pro­vi­si­on tra­gen.

Das Bestel­ler­prin­zip soll ver­hin­dern, dass Woh­nungs­su­chen­de auto­ma­tisch die Kos­ten für einen Mak­ler über­neh­men müs­sen, den sie gar nicht beauf­tragt haben.


War­um wur­de das Bestel­ler­prin­zip ein­ge­führt?

Vor der Ein­füh­rung des Bestel­ler­prin­zips muss­ten Mie­ter häu­fig die Mak­ler­pro­vi­si­on bezah­len, obwohl der Mak­ler im Auf­trag des Ver­mie­ters tätig war.

Mit der gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung sol­len:

  • Woh­nungs­su­chen­de finan­zi­ell ent­las­tet wer­den,
  • die Kos­ten­ver­tei­lung gerech­ter gestal­tet wer­den,
  • mehr Trans­pa­renz bei Mak­ler­auf­trä­gen geschaf­fen wer­den,
  • Inter­es­sen­kon­flik­te redu­ziert wer­den.

Gera­de in Regio­nen mit hoher Wohn­raum­nach­fra­ge kann dies die finan­zi­el­len Ein­stiegs­kos­ten für Mie­ter deut­lich sen­ken.


Für wel­che Immo­bi­li­en gilt das Bestel­ler­prin­zip?

Das Bestel­ler­prin­zip gilt in Öster­reich vor allem für die Ver­mitt­lung bestimm­ter Miet­woh­nun­gen.

Es betrifft ins­be­son­de­re:

  • Woh­nun­gen zur Mie­te,
  • Ein­fa­mi­li­en­häu­ser zur Mie­te,
  • Rei­hen­häu­ser zur Mie­te,

soweit die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.

Für den Kauf oder Ver­kauf von Immo­bi­li­en gilt das Bestel­ler­prin­zip grund­sätz­lich nicht. Dort rich­tet sich die Pro­vi­si­on wei­ter­hin nach den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen und den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen.


Wann muss der Mie­ter trotz­dem eine Pro­vi­si­on bezah­len?

Es gibt Situa­tio­nen, in denen ein Woh­nungs­su­chen­der selbst pro­vi­si­ons­pflich­tig sein kann.

Dies ist bei­spiels­wei­se mög­lich, wenn:

  • der Woh­nungs­su­chen­de den Mak­ler eigen­stän­dig mit der Suche beauf­tragt,
  • der Mak­ler aus­schließ­lich im Inter­es­se des Suchen­den tätig wird,
  • die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für eine Pro­vi­si­ons­pflicht erfüllt sind.

Eine auto­ma­ti­sche Pro­vi­si­ons­pflicht allein auf­grund der Anmie­tung einer Woh­nung besteht jedoch in vie­len Fäl­len nicht mehr.


Wel­che Aus­wir­kun­gen hat das Bestel­ler­prin­zip auf Ver­mie­ter?

Für Ver­mie­ter bedeu­tet das Bestel­ler­prin­zip häu­fig, dass sie die Mak­ler­kos­ten selbst tra­gen müs­sen, wenn sie einen Mak­ler mit der Ver­mie­tung beauf­tra­gen.

Dadurch ent­ste­hen unter ande­rem:

  • höhe­re Ver­mark­tungs­kos­ten,
  • sorg­fäl­ti­ge­re Aus­wahl eines Mak­lers,
  • stär­ke­rer Fokus auf effi­zi­en­te Ver­mark­tungs­stra­te­gien.

Vie­le Ver­mie­ter ent­schei­den sich den­noch für pro­fes­sio­nel­le Mak­ler, da die­se die Ver­mark­tung, Boni­täts­prü­fung und Ver­trags­ab­wick­lung über­neh­men.


Wel­che Aus­wir­kun­gen hat das Bestel­ler­prin­zip auf Immo­bi­li­en­mak­ler?

Auch für Immo­bi­li­en­mak­ler hat das Bestel­ler­prin­zip Ver­än­de­run­gen mit sich gebracht.

Sie müs­sen ihre Dienst­leis­tun­gen noch stär­ker gegen­über ihren tat­säch­li­chen Auf­trag­ge­bern begrün­den und einen kla­ren Mehr­wert bie­ten.

Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se:

  • pro­fes­sio­nel­le Immo­bi­li­en­be­wer­tung,
  • Erstel­lung hoch­wer­ti­ger Expo­sés,
  • Ver­mark­tung auf Immo­bi­li­en­por­ta­len,
  • Orga­ni­sa­ti­on von Besich­ti­gun­gen,
  • Unter­stüt­zung bei Ver­trags­ver­hand­lun­gen.

Bestel­ler­prin­zip beim Immo­bi­li­en­ver­kauf

Beim Ver­kauf einer Immo­bi­lie gilt das Bestel­ler­prin­zip grund­sätz­lich nicht.

Hier kön­nen Ver­käu­fer und Käu­fer – im Rah­men der gesetz­li­chen Vor­ga­ben – ver­ein­ba­ren, wer die Mak­ler­pro­vi­si­on trägt. Häu­fig über­nimmt der Ver­käu­fer den Mak­ler­auf­trag, wäh­rend die Pro­vi­si­ons­re­ge­lung im Kauf­ver­trag fest­ge­legt wird.

Wer eine Immo­bi­lie ver­kau­fen möch­te, soll­te sich daher vor­ab über die Höhe der Mak­ler­pro­vi­si­on und die ver­trag­li­che Kos­ten­ver­tei­lung infor­mie­ren.


Vor­tei­le des Bestel­ler­prin­zips

Das Bestel­ler­prin­zip bringt ver­schie­de­ne Vor­tei­le mit sich.

Für Mie­ter:

  • gerin­ge­re Anfangs­kos­ten,
  • mehr Trans­pa­renz,
  • fai­re Kos­ten­ver­tei­lung.

Für Ver­mie­ter:

  • klar gere­gel­te Ver­trags­ver­hält­nis­se,
  • bewuss­te Aus­wahl eines Mak­lers,
  • höhe­re Qua­li­täts­an­for­de­run­gen an Mak­ler­leis­tun­gen.

Für den Immo­bi­li­en­markt:

  • mehr Trans­pa­renz,
  • nach­voll­zieh­ba­re Pro­vi­si­ons­re­ge­lun­gen,
  • stär­ke­re Aus­rich­tung auf den tat­säch­li­chen Auf­trag­ge­ber.

Das Bestel­ler­prin­zip sorgt für mehr Fair­ness bei Mak­ler­pro­vi­sio­nen

Das Bestel­ler­prin­zip stellt sicher, dass grund­sätz­lich die­je­ni­ge Per­son die Mak­ler­pro­vi­si­on bezahlt, die den Mak­ler beauf­tragt hat. In Öster­reich gilt die­se Rege­lung seit Juli 2023 ins­be­son­de­re für vie­le Miet­woh­nun­gen und ent­las­tet dadurch Woh­nungs­su­chen­de bei den Anmie­tungs­kos­ten.

Beim Kauf und Ver­kauf von Immo­bi­li­en gel­ten hin­ge­gen wei­ter­hin ande­re gesetz­li­che Vor­ga­ben. Des­halb ist es wich­tig, die jewei­li­gen Ver­trags­be­din­gun­gen und Pro­vi­si­ons­re­ge­lun­gen vor Abschluss eines Immo­bi­li­en­ge­schäfts sorg­fäl­tig zu prü­fen.

JA Bergkessel GmbH
Über den AutorAlex­an­der Berg­kes­selGeschäfts­füh­rer, JA Berg­kes­sel GmbH · Laa an der Tha­ya

Alex­an­der kauft und ver­kauft Immo­bi­li­en im Wein­vier­tel – Häu­ser, Woh­nun­gen, Grund­stü­cke. Die Begrif­fe in die­sem Glos­sar erklärt er so, wie er sie auch im Kun­den­ge­spräch erklärt: ver­ständ­lich und ohne Para­gra­phen­deutsch. Wenn nach dem Lesen noch etwas offen ist: ein­fach fra­gen, das kos­tet nichts.

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Hin­weis: Die­ser Bei­trag wur­de sorg­fäl­tig recher­chiert, dient aber aus­schließ­lich der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und ersetzt kei­ne recht­li­che, steu­er­li­che oder finan­zi­el­le Bera­tung im Ein­zel­fall. Für ver­bind­li­che Aus­künf­te wen­den Sie sich bit­te an Rechts­an­walt, Notar oder Steu­er­be­ra­ter. Alle Anga­ben ohne Gewähr. Stand: 07/2026

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