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Bedeutung von: "Kau­ti­on"

Kau­ti­on – die Sicher­heits­leis­tung des Mie­ters

Die Kau­ti­on ist eine Sicher­heits­leis­tung, die der Mie­ter dem Ver­mie­ter für all­fäl­li­ge For­de­run­gen aus dem Miet­ver­hält­nis über­gibt – für Miet­rück­stän­de, Betriebs­kos­ten­nach­zah­lun­gen oder Schä­den, die über die gewöhn­li­che Abnüt­zung hin­aus­ge­hen. In Öster­reich sind drei Brut­to­mo­nats­mie­ten üblich; bis zu sechs gel­ten nach der Recht­spre­chung im Regel­fall als zuläs­si­ge Ober­gren­ze, dar­über braucht es ein beson­de­res Siche­rungs­be­dürf­nis.

In wel­cher Form kann die Kau­ti­on geleis­tet wer­den?

Am häu­figs­ten ist die Bar­kau­ti­on bzw. Über­wei­sung; dane­ben sind Spar­bü­cher und Bank­ga­ran­tien ver­brei­tet. Der Ver­mie­ter muss eine Geld­kau­ti­on frucht­brin­gend und vom eige­nen Ver­mö­gen getrennt ver­an­la­gen – klas­sisch auf einem Spar­buch –, damit sie bei einer Insol­venz des Ver­mie­ters geschützt ist. Die Zin­sen ste­hen dem Mie­ter zu.

Wann und wie ist die Kau­ti­on zurück­zu­zah­len?

Nach Ende des Miet­ver­hält­nis­ses und Rück­stel­lung der Woh­nung ist die Kau­ti­on unver­züg­lich zurück­zu­zah­len, soweit kei­ne berech­tig­ten Gegen­for­de­run­gen bestehen. Der Ver­mie­ter darf einen ange­mes­se­nen Teil für noch offe­ne Abrech­nun­gen (etwa die lau­fen­de Betriebs­kos­ten­pe­ri­ode) zurück­be­hal­ten – pau­scha­les Ein­be­hal­ten ohne kon­kre­te For­de­rung ist unzu­läs­sig.

Wofür darf die Kau­ti­on ver­wen­det wer­den?

Nur für Ansprü­che aus dem Miet­ver­hält­nis: offe­ne Mie­ten, Scha­den­er­satz für über­mä­ßi­ge Abnüt­zung oder Beschä­di­gun­gen, Nach­zah­lun­gen. Nor­ma­le Gebrauchs­spu­ren – Bohr­lö­cher in übli­chem Aus­maß, abge­wohn­te Wän­de nach lan­ger Miet­dau­er – recht­fer­ti­gen kei­nen Kau­ti­ons­ab­zug. Ein gemein­sa­mes Über­ga­be­pro­to­koll bei Ein- und Aus­zug beugt Streit wirk­sam vor.

Kau­ti­on beim Ver­mie­ter­wech­sel und Ver­kauf

Wird eine ver­mie­te­te Woh­nung ver­kauft, tritt der Käu­fer in das Miet­ver­hält­nis ein – und damit grund­sätz­lich auch in die Pflich­ten rund um die Kau­ti­on. In der Pra­xis wird die Kau­ti­on im Zuge der Kauf­ab­wick­lung an den Erwer­ber über­ge­ben bzw. über­rech­net und im Kauf­ver­trag aus­drück­lich gere­gelt.

Nor­ma­le Abnüt­zung oder Scha­den? Die Abgren­zung an Bei­spie­len

Kei­ne Kau­ti­ons­ab­zü­ge recht­fer­ti­gen: mat­te Stel­len im Par­kett nach Jah­ren des Woh­nens, ver­blass­te Wand­far­ben, übli­che Bohr­lö­cher für Rega­le und Bil­der, leich­te Gebrauchs­spu­ren an Arma­tu­ren – all das ist mit dem Miet­zins abge­gol­ten. Abzugs­fä­hig sind dage­gen: Brand­lö­cher und tie­fe Krat­zer im Boden, eigen­mäch­tig grell­bunt gestri­che­ne Wän­de (die Rück­füh­rung in neu­tra­len Zustand), beschä­dig­te Türen, feh­len­de Schlüs­sel samt not­wen­di­gem Schloss­tausch, nicht durch­ge­führ­te ver­trag­lich über­nom­me­ne Pflich­ten. Die Beweis­last liegt beim Ver­mie­ter – ohne doku­men­tier­ten Ein­zugs­zu­stand wird jeder Abzug wacke­lig. Das Über­ga­be­pro­to­koll mit Fotos bei Ein- UND Aus­zug ist des­halb für bei­de Sei­ten die wich­tigs­te Ver­si­che­rung.

Der Ablauf der Rück­zah­lung – und was bei Streit pas­siert

Nach Rück­stel­lung der Woh­nung ist die Kau­ti­on samt Zin­sen unver­züg­lich zurück­zu­stel­len; für die letz­te offe­ne Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung darf ein ange­mes­se­ner, kon­kret begrün­de­ter Teil­be­trag bis zur Abrech­nung ein­be­hal­ten wer­den. Zahlt der Ver­mie­ter ohne nach­voll­zieh­ba­re For­de­run­gen nicht, genügt oft ein ein­ge­schrie­be­nes Auf­for­de­rungs­schrei­ben mit Frist; danach ste­hen Schlich­tungs­stel­le bzw. Gericht offen – im MRG-Bereich als kos­ten­güns­ti­ges Außer­streit­ver­fah­ren. Wich­tig für Ver­mie­ter: Wer die Kau­ti­on nicht getrennt ver­an­lagt hat, ris­kiert im eige­nen Insol­venz­fall die per­sön­li­che Haf­tung und in jedem Fall unan­ge­neh­me Dis­kus­sio­nen.

Kau­ti­on, Bank­ga­ran­tie oder Kau­ti­ons­ver­si­che­rung?

Die klas­si­sche Spar­buch- oder Kon­to­kau­ti­on bleibt Stan­dard: ein­fach, güns­tig, ver­zinst. Die Bank­ga­ran­tie schont die Liqui­di­tät des Mie­ters, kos­tet aber lau­fen­de Garan­tie­ge­büh­ren und läuft oft befris­tet – Ver­mie­ter müs­sen Ver­län­ge­run­gen über­wa­chen. Kau­ti­ons­ver­si­che­run­gen wer­ben mit klei­nen Monats­prä­mi­en, erset­zen aber wirt­schaft­lich kei­ne Kau­ti­on: Der Ver­si­che­rer zahlt zwar dem Ver­mie­ter, regres­siert sich dann jedoch beim Mie­ter – die Prä­mi­en sind ver­lo­re­nes Geld ohne Spar­an­teil. Für Ver­mie­ter gilt: Bar­kau­ti­on oder unbe­fris­te­te abs­trak­te Bank­ga­ran­tie akzep­tie­ren, Ver­si­che­rungs­lö­sun­gen kri­tisch prü­fen.

Bedeu­tung beim Immo­bi­li­en­ver­kauf

Ver­käu­fer ver­mie­te­ter Objek­te soll­ten Kau­ti­ons­hö­he, Ver­an­la­gungs­form und Über­ga­be­pro­to­kol­le sau­ber doku­men­tie­ren – das gehört zur Due Dili­gence jedes Anle­ger­käu­fers und ver­hin­dert Haf­tungs­dis­kus­sio­nen nach der Über­ga­be.

JA Bergkessel GmbH
Über den AutorAlex­an­der Berg­kes­selGeschäfts­füh­rer, JA Berg­kes­sel GmbH · Laa an der Tha­ya

Alex­an­der kauft und ver­kauft Immo­bi­li­en im Wein­vier­tel – Häu­ser, Woh­nun­gen, Grund­stü­cke. Die Begrif­fe in die­sem Glos­sar erklärt er so, wie er sie auch im Kun­den­ge­spräch erklärt: ver­ständ­lich und ohne Para­gra­phen­deutsch. Wenn nach dem Lesen noch etwas offen ist: ein­fach fra­gen, das kos­tet nichts.

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Hin­weis: Die­ser Bei­trag wur­de sorg­fäl­tig recher­chiert, dient aber aus­schließ­lich der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und ersetzt kei­ne recht­li­che, steu­er­li­che oder finan­zi­el­le Bera­tung im Ein­zel­fall. Für ver­bind­li­che Aus­künf­te wen­den Sie sich bit­te an Rechts­an­walt, Notar oder Steu­er­be­ra­ter. Alle Anga­ben ohne Gewähr. Stand: 08/2026

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