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Bedeutung von: "Richt­wert­mie­te"

Richt­wert­mie­te – gesetz­li­che Miet­zins­gren­ze im Alt­bau

Die Richt­wert­mie­te ist ein gesetz­li­ches Sys­tem zur Begren­zung des Haupt­miet­zin­ses für bestimm­te Alt­bau­woh­nun­gen in Öster­reich. Sie gilt im Voll­an­wen­dungs­be­reich des Miet­rechts­ge­set­zes (MRG) – typi­scher­wei­se für Woh­nun­gen in vor 1945 errich­te­ten Gebäu­den – und basiert auf einem per Gesetz fest­ge­leg­ten Richt­wert je Bun­des­land.

Wie funk­tio­niert das Richt­wert­sys­tem?

Aus­gangs­punkt ist der Richt­wert pro Qua­drat­me­ter, der für jedes Bun­des­land geson­dert fest­ge­legt und regel­mä­ßig valo­ri­siert wird. Vom Richt­wert aus­ge­hend wer­den Zuschlä­ge und Abschlä­ge gerech­net – etwa für Lage, Aus­stat­tung, Stock­werk, Erhal­tungs­zu­stand oder Befris­tung. Das Ergeb­nis ist der höchst­zu­läs­si­ge Haupt­miet­zins der kon­kre­ten Woh­nung.

Wel­che Zu- und Abschlä­ge sind typisch?

Zuschlä­ge gibt es unter ande­rem für über­durch­schnitt­li­che Lage (Lage­zu­schlag, sofern zuläs­sig), Bal­kon oder Ter­ras­se, gute Aus­stat­tung und Ruhe­la­ge; Abschlä­ge für feh­len­de Auf­zü­ge, schlech­ten Zustand oder Erd­ge­schoss­la­ge. Ein beson­ders rele­van­ter Abschlag ist der Befris­tungs­ab­schlag von 25 Pro­zent bei befris­te­ten Miet­ver­trä­gen.

Für wel­che Woh­nun­gen gilt die Richt­wert­mie­te nicht?

Nicht erfasst sind ins­be­son­de­re Neu­bau­ten außer­halb des MRG-Voll­an­wen­dungs­be­reichs, Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser sowie Woh­nun­gen, für die der ange­mes­se­ne Miet­zins gilt (etwa gro­ße Woh­nun­gen der Kate­go­rie A über 130 m² unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen). Dort ist die Mie­te frei bzw. nach Ange­mes­sen­heit ver­ein­bar.

Was pas­siert bei Über­schrei­tung?

Mie­ter kön­nen den Haupt­miet­zins bei der Schlich­tungs­stel­le bzw. bei Gericht über­prü­fen las­sen. Über­höh­te Mie­ten kön­nen für die Ver­gan­gen­heit zurück­ge­for­dert wer­den – bei befris­te­ten Ver­trä­gen sogar noch nach Ver­trags­en­de. Für Ver­mie­ter ist eine kor­rek­te Miet­zins­bil­dung daher auch wirt­schaft­lich essen­zi­ell.

Bei­spiel­rech­nung: So ent­steht der zuläs­si­ge Haupt­miet­zins

Eine 65-m²-Alt­bau­woh­nung in Nie­der­ös­ter­reich, Kate­go­rie A, 2. Lift­stock, Bal­kon, guter Zustand: Aus­gangs­punkt ist der aktu­el­le Richt­wert des Bun­des­lands je Qua­drat­me­ter. Dar­auf kom­men pro­zen­tu­el­le Zuschlä­ge etwa für den über­durch­schnitt­li­chen Erhal­tungs­zu­stand, den Bal­kon und die Aus­stat­tung, wäh­rend bei­spiels­wei­se ein feh­len­der Lift oder Erd­ge­schoss­la­ge Abschlä­ge bedeu­ten wür­den. Wird der Ver­trag auf fünf Jah­re befris­tet, sind vom Ergeb­nis zwin­gend 25 Pro­zent Befris­tungs­ab­schlag abzu­zie­hen. Die Sum­me der Zu- und Abschlä­ge muss dabei nach­voll­zieh­bar und im Streit­fall beweis­bar sein – pau­scha­le Mond­zu­schlä­ge hal­ten vor der Schlich­tungs­stel­le nicht.

Der Lage­zu­schlag: die wich­tigs­te und strit­tigs­te Posi­ti­on

Ein Lage­zu­schlag ist nur zuläs­sig, wenn die Lage bes­ser als durch­schnitt­lich ist – und er muss dem Mie­ter bei Ver­trags­ab­schluss schrift­lich mit den maß­geb­li­chen Umstän­den aus­ge­wie­sen wer­den, sonst ist er ver­lo­ren. Die Judi­ka­tur hat hier in den letz­ten Jah­ren streng nach­ge­schärft: Grün­der­zeit­vier­tel mit über­wie­gend grün­der­zeit­li­cher Bebau­ung gel­ten grund­sätz­lich als höchs­tens durch­schnitt­lich. Für Ver­mie­ter heißt das: Lage­zu­schlä­ge nur mit fun­dier­ter Begrün­dung (Ver­gleich Grund­kos­ten­an­teil, Infra­struk­tur) anset­zen und die Aus­wei­sung im Ver­trag nie­mals ver­ges­sen – Form­feh­ler kos­ten hier dau­er­haft Geld.

Miet­zins­über­prü­fung: Fris­ten, Ablauf, Kon­se­quen­zen

Mie­ter kön­nen den Haupt­miet­zins bei der Schlich­tungs­stel­le (wo ein­ge­rich­tet) bzw. beim Bezirks­ge­richt über­prü­fen las­sen. Bei unbe­fris­te­ten Ver­trä­gen ist der Antrag grund­sätz­lich bin­nen drei Jah­ren ab Ver­trags­ab­schluss zu stel­len; bei befris­te­ten Ver­trä­gen läuft die Frist bis sechs Mona­te nach Ver­trags­en­de – Ver­mie­ter befris­te­ter Alt­bau­woh­nun­gen tra­gen das Über­prü­fungs­ri­si­ko also bis zum Schluss. Wird eine Über­schrei­tung fest­ge­stellt, ist der über­höh­te Teil samt Zin­sen zurück­zu­zah­len. Die bes­te Absi­che­rung für Ver­mie­ter: die Miet­zins­bil­dung bei Ver­trags­er­stel­lung doku­men­tie­ren (Berech­nungs­blatt zum Akt) – das dis­zi­pli­niert die Kal­ku­la­ti­on und gewinnt spä­ter jede Dis­kus­si­on.

Bedeu­tung beim Immo­bi­li­en­ver­kauf

Beim Ver­kauf ver­mie­te­ter Alt­bau­woh­nun­gen bestimmt der recht­lich zuläs­si­ge (nicht der ver­ein­bar­te) Miet­zins den Ertrags­wert. Käu­fer und deren Bera­ter rech­nen nach – wer als Ver­käu­fer die Miet­zins­bil­dung doku­men­tie­ren kann, ver­mei­det Preis­ab­schlä­ge aus Unsi­cher­heit.

JA Bergkessel GmbH
Über den AutorAlex­an­der Berg­kes­selGeschäfts­füh­rer, JA Berg­kes­sel GmbH · Laa an der Tha­ya

Alex­an­der kauft und ver­kauft Immo­bi­li­en im Wein­vier­tel – Häu­ser, Woh­nun­gen, Grund­stü­cke. Die Begrif­fe in die­sem Glos­sar erklärt er so, wie er sie auch im Kun­den­ge­spräch erklärt: ver­ständ­lich und ohne Para­gra­phen­deutsch. Wenn nach dem Lesen noch etwas offen ist: ein­fach fra­gen, das kos­tet nichts.

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Hin­weis: Die­ser Bei­trag wur­de sorg­fäl­tig recher­chiert, dient aber aus­schließ­lich der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und ersetzt kei­ne recht­li­che, steu­er­li­che oder finan­zi­el­le Bera­tung im Ein­zel­fall. Für ver­bind­li­che Aus­künf­te wen­den Sie sich bit­te an Rechts­an­walt, Notar oder Steu­er­be­ra­ter. Alle Anga­ben ohne Gewähr. Stand: 08/2026

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