...

Bedeutung von: "Schen­kung Immo­bi­lie"

Schen­kung einer Immo­bi­lie in Öster­reich – Über­tra­gung von Eigen­tum ohne Kauf­preis

Die Schen­kung einer Immo­bi­lie bezeich­net die unent­gelt­li­che Über­tra­gung von Eigen­tum an einem Haus, einer Woh­nung oder einem Grund­stück von einer Per­son auf eine ande­re. Im Gegen­satz zu einem klas­si­schen Immo­bi­li­en­ver­kauf wird dabei kein Kauf­preis bezahlt. Schen­kun­gen erfol­gen häu­fig inner­halb der Fami­lie, etwa zwi­schen Eltern und Kin­dern, Ehe­part­nern oder nahen Ver­wand­ten.

Im Rah­men einer Schen­kung in Öster­reich kann grund­sätz­lich alles über­tra­gen wer­den – nicht nur Immo­bi­li­en, son­dern auch Geld, Spar­bü­cher, Schmuck, Autos, Samm­lun­gen und ande­re Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de.

In Öster­reich ist die Schen­kung einer Immo­bi­lie recht­lich klar gere­gelt und muss bestimm­te for­ma­le Vor­aus­set­zun­gen erfül­len. Die Bedeu­tung der Schen­kung liegt dar­in, dass sie als recht­li­che Defi­ni­ti­on die unent­gelt­li­che Über­tra­gung ver­schie­dens­ter Ver­mö­gens­wer­te ermög­licht. Beson­ders wich­tig sind dabei ein nota­ri­ell oder anwalt­lich beglau­big­ter Ver­trag sowie die Ein­tra­gung im Grund­buch, damit der neue Eigen­tü­mer recht­lich aner­kannt wird.

Was bedeu­tet eine Immo­bi­li­en­schen­kung?

Bei einer Schen­kung über­trägt der bis­he­ri­ge Eigen­tü­mer (Schenk­ge­ber) sei­ne Immo­bi­lie frei­wil­lig und ohne finan­zi­el­le Gegen­leis­tung an eine ande­re Per­son (Beschenk­ter). Dies geschieht häu­fig aus fami­liä­ren Grün­den, etwa zur Ver­mö­gens­über­tra­gung inner­halb der Fami­lie oder zur vor­zei­ti­gen Erb­re­ge­lung.

Typi­sche Bei­spie­le für eine Immo­bi­li­en­schen­kung sind:

  • Eltern über­tra­gen ein Haus an ihre Kin­der
  • Groß­el­tern schen­ken ein Grund­stück an Enkel­kin­der
  • Ehe­part­ner über­tra­gen Eigen­tum inner­halb der Fami­lie
  • Immo­bi­li­en wer­den im Rah­men einer vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­schaft über­tra­gen

Im Zusam­men­hang mit einer Schen­kung ist zu beach­ten, dass die­se die gesetz­li­che Erb­fol­ge und die Ansprü­che der Erben beein­flus­sen kann. Auch ein Tes­ta­ment kann im Zusam­men­spiel mit Schen­kun­gen genutzt wer­den, um die Ver­mö­gens­über­tra­gung gezielt zu gestal­ten.

Durch eine Schen­kung kann Ver­mö­gen früh­zei­tig wei­ter­ge­ge­ben und spä­te­re Erb­strei­tig­kei­ten ver­mie­den wer­den. Zudem wirkt sich eine Schen­kung auf die Ansprü­che der Erben und die Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten eines Tes­ta­ments aus, da sie die Erb­mas­se und die Erb­fol­ge beein­flus­sen kann.

Wie läuft eine Schen­kung einer Immo­bi­lie mit Schen­kungs­ver­trag ab?

Die Schen­kung einer Immo­bi­lie erfolgt in meh­re­ren recht­li­chen Schrit­ten und unter­liegt all­ge­mei­nen sowie spe­zi­el­len recht­li­chen Anfor­de­run­gen:

1. Erstel­lung eines Schen­kungs­ver­trags

Der Schen­kungs­ver­trag regelt die Über­tra­gung der Immo­bi­lie und muss schrift­lich abge­schlos­sen wer­den. Der Ver­trag stellt ein Rechts­ge­schäft dar und soll­te den Inhalt, die zu erbrin­gen­de Leis­tung, die Ver­pflich­tun­gen, etwa­ige Bedin­gun­gen, Auf­la­gen sowie gege­be­nen­falls die Zustim­mung des Schen­ken­den ent­hal­ten. Schen­kungs­ver­trä­ge müs­sen sowohl all­ge­mei­ne als auch spe­zi­el­le recht­li­che Anfor­de­run­gen erfül­len; der Inhalt des Ver­trags legt die recht­li­chen Grund­la­gen und den Grund der Über­tra­gung fest. Neben Pri­vat­per­so­nen kön­nen auch Insti­tu­tio­nen als Emp­fän­ger einer Schen­kung in Fra­ge kom­men.

2. Beglau­bi­gung durch Notar oder Rechts­an­walt

Damit der Ver­trag gül­tig ist, müs­sen die Unter­schrif­ten in der Regel nota­ri­ell oder anwalt­lich beglau­bigt wer­den.

3. Grund­buchs­ein­tra­gung

Der neue Eigen­tü­mer wird im Grund­buch ein­ge­tra­gen. Erst mit die­ser Ein­tra­gung wird die Eigen­tums­über­tra­gung recht­lich wirk­sam.

4. Steu­er­li­che Mel­dung

In Öster­reich muss eine Immo­bi­li­en­schen­kung beim Finanz­amt gemel­det wer­den. Zusätz­lich besteht eine gesetz­li­che Anzei­ge­pflicht nach dem Schen­kungs­mel­de­ge­setz, wonach bestimm­te Schen­kun­gen dem Finanz­amt durch Anzei­ge gemel­det wer­den müs­sen.

Der Schen­kungs­ver­trag

Der Schen­kungs­ver­trag bil­det das recht­li­che Fun­da­ment jeder Schen­kung in Öster­reich. Dabei han­delt es sich um einen Ver­trag, in dem der Geschenk­ge­ber (auch Schen­ken­de genannt) einer ande­ren Per­son – dem Beschenk­ten – eine Sache, einen Geld­be­trag oder einen Ver­mö­gens­wert ohne Gegen­leis­tung über­trägt. Beson­ders bei der Schen­kung von Immo­bi­li­en oder grö­ße­ren Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den ist ein klar for­mu­lier­ter Schen­kungs­ver­trag uner­läss­lich, um spä­te­re Strei­tig­kei­ten zu ver­mei­den.

Ein Schen­kungs­ver­trag kann sowohl zu Leb­zei­ten als auch als soge­nann­te Schen­kung auf den Todes­fall abge­schlos­sen wer­den. Im öster­rei­chi­schen Erbrecht spielt der Schen­kungs­ver­trag eine wich­ti­ge Rol­le, da er die Ver­mö­gens­auf­tei­lung und die Rech­te der Betei­lig­ten ein­deu­tig regelt. Um sicher­zu­stel­len, dass alle gesetz­li­chen Vor­ga­ben ein­ge­hal­ten wer­den und der Ver­trag im Streit­fall Bestand hat, emp­fiehlt es sich, einen erfah­re­nen Anwalt oder Notar mit der Erstel­lung des Schen­kungs­ver­trags zu beauf­tra­gen. So wer­den alle rele­van­ten Daten, Bedin­gun­gen und Ver­trags­be­stim­mun­gen kor­rekt fest­ge­hal­ten und die Inter­es­sen von Geschenk­ge­ber und Beschenk­tem opti­mal geschützt.


Form­vor­schrif­ten bei einer Schen­kung

Die Form­vor­schrif­ten für eine Schen­kung in Öster­reich hän­gen maß­geb­lich von der Art der Zuwen­dung ab. Bei soge­nann­ten Hand­schen­kun­gen – also wenn eine Sache oder ein Geld­be­trag direkt und ohne vor­he­ri­ges Ver­spre­chen über­ge­ben wird – ist kei­ne beson­de­re Form erfor­der­lich. Die Schen­kung wird durch die tat­säch­li­che Über­ga­be rechts­gül­tig.

Anders ver­hält es sich bei einem Schen­kungs­ver­spre­chen, also wenn die Schen­kung erst in der Zukunft erfol­gen soll. In die­sem Fall muss der Ver­trag schrift­lich abge­schlos­sen wer­den, damit er recht­lich bin­dend ist. Beson­ders streng sind die Form­vor­schrif­ten bei der Schen­kung von Immo­bi­li­en oder Grund­stü­cken: Hier ist ein nota­ri­ell beur­kun­de­ter Ver­trag zwin­gend vor­ge­schrie­ben. Erst mit der nota­ri­el­len Beglau­bi­gung und der Ein­tra­gung im Grund­buch wird die Schen­kung rechts­kräf­tig.

Wer eine Schen­kung plant, soll­te daher stets auf die rich­ti­ge Form ach­ten, um spä­te­re Pro­ble­me bei der Über­tra­gung des Ver­mö­gens zu ver­mei­den und die Schen­kung im Sin­ne des öster­rei­chi­schen Rechts abzu­si­chern.


Schen­kun­gen an ver­schie­de­ne Per­so­nen

In Öster­reich kön­nen Schen­kun­gen nicht nur an nahe Fami­li­en­mit­glie­der, son­dern auch an Freun­de, Lebens­part­ner oder sogar an Insti­tu­tio­nen erfol­gen. Je nach­dem, an wen die Schen­kung gerich­tet ist, kön­nen sich unter­schied­li­che recht­li­che und steu­er­li­che Kon­se­quen­zen erge­ben. Beson­ders bei Schen­kun­gen außer­halb der Fami­lie ist es rat­sam, sich früh­zei­tig über mög­li­che steu­er­li­che Belas­tun­gen und die Anzei­ge­pflicht beim Finanz­amt zu infor­mie­ren.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt ist das Pflicht­teils­recht: Schen­kun­gen an Drit­te kön­nen sich auf den Pflicht­teil der gesetz­li­chen Erben aus­wir­ken, da sie bei der Berech­nung des Pflicht­teils berück­sich­tigt wer­den. Um spä­te­re Strei­tig­kei­ten zu ver­mei­den und die Schen­kung rechts­si­cher zu gestal­ten, emp­fiehlt es sich, einen Anwalt mit der Erstel­lung des Schen­kungs­ver­trags zu beauf­tra­gen. So kön­nen alle rele­van­ten Infor­ma­tio­nen, die Anrech­nung auf den Pflicht­teil und die indi­vi­du­el­len Wün­sche des Geschenk­ge­bers opti­mal berück­sich­tigt wer­den.

Steu­ern bei der Schen­kung einer Immo­bi­lie

Seit der Abschaf­fung der Schen­kungs­steu­er in Öster­reich (2008) fällt grund­sätz­lich kei­ne klas­si­sche Schen­kungs­steu­er mehr an. Den­noch kön­nen ande­re Abga­ben ent­ste­hen.

Die wich­tigs­te Steu­er ist die Grund­er­werb­steu­er, die auch bei Schen­kun­gen anfällt. Aller­dings gel­ten inner­halb der Fami­lie meist begüns­tig­te Steu­er­sät­ze.

Die Grund­er­werb­steu­er wird auf Basis des soge­nann­ten Grund­stücks­wer­tes berech­net. Die­ser Wert ist häu­fig nied­ri­ger als der tat­säch­li­che Markt­wert der Immo­bi­lie.

Zusätz­lich kön­nen noch fol­gen­de Kos­ten ent­ste­hen:

  • Grund­buch­ge­bühr
  • Kos­ten für Notar oder Rechts­an­walt
  • mög­li­che Bewer­tungs­kos­ten

Schen­kung mit Wohn­recht oder Nut­zungs­recht

In vie­len Fäl­len wird eine Immo­bi­lie zwar ver­schenkt, der bis­he­ri­ge Eigen­tü­mer möch­te jedoch wei­ter­hin dar­in woh­nen oder sie nut­zen. Des­halb wer­den im Schen­kungs­ver­trag oft zusätz­li­che Rech­te ver­ein­bart.

Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se:

Wohn­recht

Der Schenk­ge­ber darf wei­ter­hin lebens­lang in der Immo­bi­lie woh­nen.

Frucht­ge­nuss­recht

Der Schenk­ge­ber darf die Immo­bi­lie nut­zen oder ver­mie­ten und die Ein­nah­men behal­ten.

Die­se Rech­te wer­den eben­falls im Grund­buch ein­ge­tra­gen und schüt­zen den bis­he­ri­gen Eigen­tü­mer.


Rück­for­de­rung einer Schen­kung

Unter bestimm­ten Umstän­den kann eine Immo­bi­li­en­schen­kung rück­gän­gig gemacht wer­den. Das ist bei­spiels­wei­se mög­lich bei:

  • gro­ber Undank­bar­keit des Beschenk­ten
  • schwe­ren Kon­flik­ten inner­halb der Fami­lie
  • finan­zi­el­len Not­la­gen des Schenk­ge­bers

Sol­che Fäl­le sind jedoch recht­lich kom­plex und wer­den indi­vi­du­ell geprüft.


Vor- und Nach­tei­le einer Immo­bi­li­en­schen­kung

Vor­tei­le

  • Ver­mö­gens­über­tra­gung inner­halb der Fami­lie
  • mög­li­che steu­er­li­che Vor­tei­le
  • früh­zei­ti­ge Rege­lung von Erb­an­ge­le­gen­hei­ten
  • Ver­mei­dung spä­te­rer Erb­strei­tig­kei­ten

Nach­tei­le

  • Eigen­tü­mer ver­liert recht­li­che Kon­trol­le über die Immo­bi­lie
  • mög­li­che Kon­flik­te zwi­schen Erben
  • Kos­ten für Ver­trag und Grund­buch
  • steu­er­li­che Aspek­te müs­sen sorg­fäl­tig geprüft wer­den

Schen­kung auf den Todes­fall und Immo­bi­li­en­ver­kauf

Nicht jede geschenk­te Immo­bi­lie wird lang­fris­tig behal­ten. In man­chen Fäl­len ent­schei­den sich neue Eigen­tü­mer spä­ter dazu, die Immo­bi­lie zu ver­kau­fen, bei­spiels­wei­se weil:

  • sie nicht selbst dar­in woh­nen möch­ten
  • Reno­vie­rungs­kos­ten zu hoch sind
  • meh­re­re Erben betei­ligt sind
  • die Immo­bi­lie weit ent­fernt liegt

In sol­chen Fäl­len kann ein direk­ter Immo­bi­li­en­ver­kauf eine schnel­le Lösung sein.


Fazit: Schen­kung als Mög­lich­keit der Ver­mö­gens­über­tra­gung

Die Schen­kung einer Immo­bi­lie ist eine häu­fig genutz­te Mög­lich­keit, Eigen­tum inner­halb der Fami­lie zu über­tra­gen und die Ver­mö­gens­nach­fol­ge früh­zei­tig zu regeln. Wich­tig ist dabei eine sorg­fäl­ti­ge Pla­nung, ein rechts­si­che­rer Schen­kungs­ver­trag und die Ein­tra­gung im Grund­buch.

Wer eine Immo­bi­lie ver­schenkt oder geschenkt bekommt, soll­te sich auch über steu­er­li­che Aspek­te und mög­li­che lang­fris­ti­ge Fol­gen infor­mie­ren, um spä­te­re Pro­ble­me zu ver­mei­den.

Sie möchten mehr zum Thema "Schen­kung Immo­bi­lie" erfahren?

Treten Sie mit uns in Kontakt und wir versuchen Ihnen bei offenen Fragen weiterzuhelfen!

Tippgeber werden

Machen Sie Ihr Wissen zu barem Geld!