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Bedeutung von: "Unter­mie­te"

Unter­mie­te – wenn der Mie­ter selbst ver­mie­tet

Bei der Unter­mie­te ver­mie­tet der Haupt­mie­ter die gemie­te­te Woh­nung ganz oder teil­wei­se an einen Drit­ten wei­ter. Der Unter­mie­ter hat dabei nur ein vom Haupt­miet­ver­trag abge­lei­te­tes Recht – endet das Haupt­miet­ver­hält­nis, ver­liert auch der Unter­mie­ter sei­ne Rechts­grund­la­ge.

Ist Unter­ver­mie­tung erlaubt?

Im Voll­an­wen­dungs­be­reich des Miet­rechts­ge­set­zes darf die Unter­ver­mie­tung nicht gene­rell ver­bo­ten wer­den; ein ver­trag­li­ches Ver­bot wirkt nur bei wich­ti­gen Grün­den – etwa bei gänz­li­cher Unter­ver­mie­tung der Woh­nung, unver­hält­nis­mä­ßig hohem Unter­miet­zins oder dro­hen­der Über­be­le­gung. Außer­halb des MRG gilt hin­ge­gen weit­ge­hend die Ver­trags­frei­heit: Steht dort ein Unter­miet­ver­bot, ist es wirk­sam. Vor jeder Unter­ver­mie­tung lohnt daher der Blick in den Miet­ver­trag.

Wel­che Gren­zen gel­ten für den Unter­miet­zins?

Im MRG-Bereich darf der Unter­miet­zins den vom Haupt­mie­ter gezahl­ten Miet­zins samt antei­li­ger Kos­ten nicht unver­hält­nis­mä­ßig über­stei­gen – über­höh­te Unter­mie­ten kann der Unter­mie­ter über­prü­fen und zurück­for­dern las­sen. Zuläs­sig sind ange­mes­se­ne Zuschlä­ge für Möblie­rung und mit­über­las­se­ne Leis­tun­gen.

Wel­che Risi­ken trägt der Haupt­mie­ter?

Der Haupt­mie­ter bleibt dem Ver­mie­ter gegen­über voll ver­ant­wort­lich – für die Mie­te eben­so wie für Schä­den durch den Unter­mie­ter. Eine gänz­li­che Wei­ter­ga­be der Woh­nung kann zudem einen Kün­di­gungs­grund dar­stel­len. Ein schrift­li­cher Unter­miet­ver­trag mit kla­ren Regeln zu Dau­er, Kos­ten und Rück­ga­be ist Pflicht­pro­gramm.

Unter­mie­te vs. Mit­be­woh­ner – der Unter­schied

Die blo­ße Auf­nah­me von Lebens­ge­fähr­ten oder nahen Ange­hö­ri­gen in den gemein­sa­men Haus­halt ist kei­ne Unter­ver­mie­tung. Ent­schei­dend ist, ob ein ent­gelt­li­ches Gebrauchs­über­las­sungs­ver­hält­nis an Drit­te vor­liegt.

Die Preis­gren­ze kon­kret: Was darf Unter­mie­te kos­ten?

Im MRG-Voll­an­wen­dungs­be­reich darf der Unter­miet­zins die vom Haupt­mie­ter gezahl­te Mie­te samt antei­li­gen Betriebs­kos­ten nicht unver­hält­nis­mä­ßig über­stei­gen – die Recht­spre­chung zieht die Gren­ze bei rund 150 Pro­zent, bei voll­mö­blier­ter Über­las­sung mit Zusatz­leis­tun­gen etwas dar­über. Bei­spiel: Haupt­mie­te 700 Euro inklu­si­ve Betriebs­kos­ten für die gesam­te Woh­nung, unter­ver­mie­tet wird die Hälf­te – dann bewegt sich der zuläs­si­ge Unter­miet­zins um 350 Euro plus ange­mes­se­nem Möblie­rungs­zu­schlag. Ver­langt der Haupt­mie­ter deut­lich mehr, kann der Unter­mie­ter die Über­zah­lung für die Ver­gan­gen­heit zurück­for­dern – ein Risi­ko, das vie­le Zwi­schen­ver­mie­ter unter­schät­zen.

Kün­di­gungs­ge­fahr für den Haupt­mie­ter: die Stol­per­dräh­te

Zwei Kon­stel­la­tio­nen gefähr­den das Haupt­miet­ver­hält­nis: die gänz­li­che Wei­ter­ga­be der Woh­nung (der Haupt­mie­ter wohnt fak­tisch nicht mehr dort und ver­wer­tet die Woh­nung) und die Unter­ver­mie­tung gegen unver­hält­nis­mä­ßig hohe Gegen­leis­tung – bei­des sind Kün­di­gungs­grün­de nach dem MRG. Wer also sei­ne güns­ti­ge Alt­bau­woh­nung kom­plett und gewinn­brin­gend unter­ver­mie­tet, ris­kiert genau die­se Woh­nung. Sicher ist die teil­wei­se Unter­ver­mie­tung bei auf­rech­tem eige­nen Wohn­be­darf zu fai­ren Kon­di­tio­nen – idea­ler­wei­se mit schrift­li­cher Infor­ma­ti­on an den Ver­mie­ter, auch wo kei­ne Zustim­mung nötig ist.

Der Unter­miet­ver­trag: die­se Punk­te gehö­ren hin­ein

Ver­trags­par­tei­en und genaue Bezeich­nung der über­las­se­nen Räu­me samt Mit­be­nut­zung (Küche, Bad, Abstell­flä­chen), Unter­miet­zins mit Auf­schlüs­se­lung, Kau­ti­on, Befris­tung – Unter­miet­ver­trä­ge kön­nen im Gegen­satz zu Haupt­miet­ver­trä­gen auch kurz befris­tet wer­den –, Haus­ord­nung, Rück­ga­be­zu­stand und eine Been­di­gungs­klau­sel für den Fall, dass das Haupt­miet­ver­hält­nis endet. Dazu ein Über­ga­be­pro­to­koll mit Fotos. Und ein oft über­se­he­ner Punkt: die Mel­de­pflicht – der Unter­mie­ter braucht für die Wohn­sitz­mel­dung eine Unter­kunft­ge­ber-Bestä­ti­gung des Haupt­mie­ters.

Bedeu­tung beim Immo­bi­li­en­ver­kauf

Beim Kauf ver­mie­te­ter Objek­te soll­te geprüft wer­den, ob Unter­miet­ver­hält­nis­se bestehen: Sie beein­flus­sen Räu­mungs­sze­na­ri­en und die tat­säch­li­che Nut­zung. Für Ver­käu­fer gilt: bestehen­de Unter­mie­ten offen­le­gen – ver­deck­te Nut­zungs­ver­hält­nis­se füh­ren regel­mä­ßig zu Gewähr­leis­tungs­streit.

JA Bergkessel GmbH
Über den AutorAlex­an­der Berg­kes­selGeschäfts­füh­rer, JA Berg­kes­sel GmbH · Laa an der Tha­ya

Alex­an­der kauft und ver­kauft Immo­bi­li­en im Wein­vier­tel – Häu­ser, Woh­nun­gen, Grund­stü­cke. Die Begrif­fe in die­sem Glos­sar erklärt er so, wie er sie auch im Kun­den­ge­spräch erklärt: ver­ständ­lich und ohne Para­gra­phen­deutsch. Wenn nach dem Lesen noch etwas offen ist: ein­fach fra­gen, das kos­tet nichts.

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Hin­weis: Die­ser Bei­trag wur­de sorg­fäl­tig recher­chiert, dient aber aus­schließ­lich der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und ersetzt kei­ne recht­li­che, steu­er­li­che oder finan­zi­el­le Bera­tung im Ein­zel­fall. Für ver­bind­li­che Aus­künf­te wen­den Sie sich bit­te an Rechts­an­walt, Notar oder Steu­er­be­ra­ter. Alle Anga­ben ohne Gewähr. Stand: 08/2026

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