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Bedeutung von: "Wohn­recht"

Wohn­recht – das gesi­cher­te Recht, in einer Immo­bi­lie zu woh­nen

Das Wohn­recht (Woh­nungs­ge­brauchs­recht) ist das ding­li­che Recht, eine Woh­nung oder ein Haus zu Wohn­zwe­cken zu benut­zen, ohne Eigen­tü­mer zu sein. In Öster­reich wird es als per­sön­li­che Dienst­bar­keit im Grund­buch ein­ge­tra­gen und bleibt dadurch auch bei einem Eigen­tü­mer­wech­sel bestehen. Es erlischt in der Regel mit dem Tod des Berech­tig­ten und ist weder ver­erb­bar noch über­trag­bar.

Wel­che For­men des Wohn­rechts gibt es?

Zu unter­schei­den sind das Woh­nungs­ge­brauchs­recht, das nur die per­sön­li­che Nut­zung durch den Berech­tig­ten (und des­sen Haus­halts­an­ge­hö­ri­ge) erlaubt, und das Frucht­ge­nuss­recht, das dar­über hin­aus auch die Ver­mie­tung und damit die Erzie­lung von Ein­künf­ten gestat­tet. Wel­ches Recht ver­ein­bart wird, hat erheb­li­che prak­ti­sche und steu­er­li­che Fol­gen.

Wie ent­steht ein Wohn­recht?

Meist wird das Wohn­recht ver­trag­lich ver­ein­bart – typi­scher­wei­se bei der Schen­kung oder Über­ga­be einer Immo­bi­lie an Kin­der, bei der sich die Über­ge­ber ein lebens­lan­ges Wohn­recht vor­be­hal­ten, oder beim Ver­kauf gegen Leib­ren­te. Rechts­wirk­sam gegen­über Drit­ten wird es erst mit der Ein­tra­gung im Grund­buch. Ein bloß münd­lich zuge­sag­tes Wohn­recht bie­tet kaum Schutz.

Wer trägt wel­che Kos­ten?

Ohne abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung trägt der Wohn­be­rech­tig­te übli­cher­wei­se die mit der Nut­zung ver­bun­de­nen lau­fen­den Kos­ten (Betriebs­kos­ten, Hei­zung, Strom), wäh­rend die Sub­stanz­er­hal­tung dem Eigen­tü­mer obliegt. Im Ver­trag soll­te die Kos­ten­tei­lung aus­drück­lich gere­gelt wer­den – gera­de bei Repa­ra­tu­ren und Sanie­run­gen ent­steht sonst Streit.

Wie wirkt sich ein Wohn­recht auf den Immo­bi­li­en­wert aus?

Ein ein­ge­tra­ge­nes Wohn­recht min­dert den Ver­kehrs­wert der Immo­bi­lie deut­lich, weil der Käu­fer die Immo­bi­lie nicht selbst nut­zen oder frei ver­mie­ten kann. Die Wert­min­de­rung hängt vor allem vom Alter des Berech­tig­ten und vom fik­ti­ven Miet­wert der bewohn­ten Flä­che ab: Je jün­ger der Berech­tig­te, des­to höher der Abschlag.

Wie stark min­dert ein Wohn­recht den Immo­bi­li­en­wert? Ein Rechen­bei­spiel

Die Wert­min­de­rung ent­spricht nähe­rungs­wei­se dem kapi­ta­li­sier­ten Miet­wert der bewohn­ten Flä­che über die sta­tis­ti­sche Rest­le­bens­er­war­tung des Berech­tig­ten. Bei­spiel: Bewohnt eine 70-jäh­ri­ge Über­ge­be­rin eine Wohn­ein­heit mit einem fik­ti­ven Miet­wert von 750 Euro monat­lich, und liegt ihre sta­tis­ti­sche Lebens­er­war­tung bei rund 17 wei­te­ren Jah­ren, sum­miert sich der Nut­zungs­wert – abge­zinst – schnell auf einen sechs­stel­li­gen Betrag. Ein Haus mit 420.000 Euro Ver­kehrs­wert kann mit die­sem Wohn­recht also rea­lis­tisch nur um 280.000 bis 320.000 Euro ver­kauft wer­den. Genau des­halb ist die ver­si­che­rungs­ma­the­ma­tisch sau­be­re Bewer­tung des Wohn­rechts die Grund­la­ge jeder Ver­hand­lung – sowohl bei Über­ga­be­ver­trä­gen in der Fami­lie als auch beim Ver­kauf an Drit­te.

Wie wird ein Wohn­recht wie­der gelöscht?

Regu­lär erlischt es mit dem Tod des Berech­tig­ten – gelöscht wird es im Grund­buch dann gegen Vor­la­ge der Ster­be­ur­kun­de. Zu Leb­zei­ten braucht die Löschung eine beglau­big­te Ver­zichts­er­klä­rung des Berech­tig­ten, häu­fig gegen Ablö­se: Üblich ist eine Ein­mal­zah­lung in Höhe des kapi­ta­li­sier­ten Rest­werts oder die Ver­rech­nung im Rah­men eines Ver­kaufs (der Berech­tig­te erhält einen Teil des Kauf­prei­ses). Wich­tig: Ein blo­ßer Aus­zug been­det das Wohn­recht nicht – es bleibt ein­ge­tra­gen und wert­min­dernd, bis es for­mell gelöscht ist. Auch das dau­er­haf­te Über­sie­deln ins Pfle­ge­heim löscht das Recht nicht auto­ma­tisch; hier kön­nen aber ver­trag­li­che Erlö­schen­s­klau­seln vor­sor­gen.

Wohn­recht in der Fami­li­en­über­ga­be: typi­sche Kon­stel­la­tio­nen

Der häu­figs­te Fall im Wein­vier­tel: Eltern über­ge­ben das Haus an ein Kind und behal­ten sich das Wohn­recht an der Erd­ge­schoss­woh­nung vor. Sinn­voll gere­gelt wer­den soll­ten dabei: die exak­te räum­li­che Abgren­zung (wel­che Räu­me, Mit­be­nut­zung von Gar­ten und Kel­ler?), die Betriebs­kos­ten­tra­gung, Erhal­tungs­pflich­ten, das Schick­sal des Rechts bei Pfle­ge­be­dürf­tig­keit sowie ein Belas­tungs- und Ver­äu­ße­rungs­ver­bot zuguns­ten der Über­ge­ber als zusätz­li­che Sicher­heit. Und mit Blick auf die Sozi­al­hil­fe-Regüs­se der Län­der gilt: Über­ga­ben samt Wohn­recht soll­ten mög­lichst früh­zei­tig und mit recht­li­cher Bera­tung erfol­gen.

Bedeu­tung beim Immo­bi­li­en­ver­kauf

Eine Immo­bi­lie mit ein­ge­tra­ge­nem Wohn­recht ist ver­kauf­bar – aber der Käu­fer­kreis ist klei­ner und der Preis nied­ri­ger. Vor einem Ver­kauf lohnt es sich zu prü­fen, ob der Berech­tig­te gegen Ablö­se auf sein Recht ver­zich­tet oder ob ein Ver­kauf an Anle­ger infra­ge kommt. Eine pro­fes­sio­nel­le Bewer­tung, die das Wohn­recht kor­rekt ein­preist, ist hier die ent­schei­den­de Grund­la­ge.

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