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Grunderwerbsteuer in Österreich: Immobilienkaufvertrag und Grundbuchauszug auf einem Schreibtisch

Grund­er­werb­steu­er in Öster­reich: Höhe, Berech­nung und wer sie zahlt

Die Grund­er­werb­steu­er ist der größ­te Ein­zel­pos­ten unter den Neben­kos­ten einer Immo­bi­li­en­über­tra­gung in Öster­reich – und einer der am häu­figs­ten miss­ver­stan­de­nen. Sie beträgt beim nor­ma­len Kauf 3,5 Pro­zent, in der Fami­lie oft deut­lich weni­ger, und sie wird nicht immer vom Kauf­preis berech­net. Die­ser Bei­trag erklärt Höhe, Bemes­sungs­grund­la­ge, Befrei­un­gen und die Fra­ge, die am Ende fast jeder stellt: Wer zahlt sie eigent­lich?

Grunderwerbsteuer in Österreich: Immobilienkaufvertrag und Grundbuchauszug auf einem Schreibtisch
Beim Kauf fal­len 3,5 Pro­zent Grund­er­werb­steu­er und 1,1 Pro­zent Ein­tra­gungs­ge­bühr an – bei der Über­ga­be in der Fami­lie deut­lich weni­ger.

Das Wich­tigs­te in Kür­ze

  • Beim ent­gelt­li­chen Erwerb – also beim klas­si­schen Kauf – beträgt die Grund­er­werb­steu­er 3,5 Pro­zent des Kauf­prei­ses.
  • Bei unent­gelt­li­cher Über­tra­gung im Fami­li­en­ver­band gilt ein Stu­fen­ta­rif: 0,5 Pro­zent bis 250.000 Euro, 2 Pro­zent bis 400.000 Euro, 3,5 Pro­zent dar­über.
  • Bemes­sungs­grund­la­ge ist beim Kauf die Gegen­leis­tung, bei Schen­kung und Erb­schaft der Grund­stücks­wert.
  • Dazu kommt die Ein­tra­gungs­ge­bühr im Grund­buch von 1,1 Pro­zent – im Fami­li­en­kreis mit begüns­tig­ter Bemes­sungs­grund­la­ge.
  • Steu­er­schuld­ner sind recht­lich bei­de Ver­trags­par­tei­en; bezahlt wird sie in der Pra­xis fast immer vom Käu­fer.
  • Die Abwick­lung läuft über Notar oder Rechts­an­walt via Finan­zOn­line, fäl­lig ist sie bis zum 15. des zweit­fol­gen­den Monats.

Inhalt die­ses Bei­trags

  1. Was die Grund­er­werb­steu­er über­haupt besteu­ert
  2. Wie hoch die Grund­er­werb­steu­er in Öster­reich ist
  3. Die Bemes­sungs­grund­la­ge: Kauf­preis oder Grund­stücks­wert
  4. Wie der Grund­stücks­wert ermit­telt wird
  5. Wer die Grund­er­werb­steu­er zahlt
  6. Rechen­bei­spie­le aus der Pra­xis
  7. Die Ein­tra­gungs­ge­bühr im Grund­buch
  8. Alle Kauf­ne­ben­kos­ten im Über­blick
  9. Befrei­un­gen und Begüns­ti­gun­gen
  10. Fäl­lig­keit, Selbst­be­rech­nung und Ablauf
  11. Was sich seit Juli 2025 geän­dert hat
  12. Was das für Ver­käu­fer bedeu­tet
  13. Häu­fi­ge Fra­gen

Was die Grund­er­werb­steu­er über­haupt besteu­ert

Die Grund­er­werb­steu­er – kurz GrESt – knüpft nicht an den Gewinn an, son­dern an den Vor­gang selbst. Besteu­ert wird der Erwerb eines inlän­di­schen Grund­stücks, und zwar unab­hän­gig davon, ob dabei jemand etwas ver­dient. Sie fällt beim Kauf genau­so an wie bei Schen­kung, Erb­schaft, Tausch, Zuschlag in der Ver­stei­ge­rung oder Über­tra­gung im Zuge einer Schei­dung.

Das unter­schei­det sie grund­le­gend von der Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er, die den Wert­zu­wachs beim Ver­käu­fer erfasst. Die bei­den Steu­ern haben nichts mit­ein­an­der zu tun und kön­nen bei der­sel­ben Trans­ak­ti­on neben­ein­an­der anfal­len: Der Ver­käu­fer ver­steu­ert sei­nen Gewinn, der Käu­fer zahlt auf den Erwerb.

Als Grund­stück im Sin­ne des Geset­zes gilt dabei nicht nur der nack­te Boden, son­dern auch das dar­auf ste­hen­de Gebäu­de, Bau­rech­te und bestimm­te Zuge­hör. Wer ein Haus kauft, erwirbt steu­er­lich ein bebau­tes Grund­stück – Grund und Gebäu­de wer­den gemein­sam bewer­tet.

Wie hoch die Grund­er­werb­steu­er in Öster­reich ist

Es gibt nicht einen Steu­er­satz, son­dern zwei Sys­te­me neben­ein­an­der. Wel­ches greift, hängt davon ab, ob die Über­tra­gung ent­gelt­lich oder unent­gelt­lich erfolgt.

Art der Über­tra­gungSteu­er­satzBemes­sungs­grund­la­ge
Kauf (ent­gelt­lich)3,5 %Gegen­leis­tung, in der Regel der Kauf­preis
Unent­gelt­lich, bis 250.000 €0,5 %Grund­stücks­wert
Unent­gelt­lich, 250.000 bis 400.000 €2,0 %Grund­stücks­wert
Unent­gelt­lich, über 400.000 €3,5 %Grund­stücks­wert
Land- und forst­wirt­schaft­li­che Grund­stü­cke im Fami­li­en­ver­band2,0 %Ein­heits­wert
Erwer­be unter 1.100 €steu­er­frei–

Stu­fen­ta­rif und Steu­er­sät­ze der Grund­er­werb­steu­er in Öster­reich. Der Stu­fen­ta­rif ist ein ech­ter Staf­fel­ta­rif: Jede Stu­fe wird mit ihrem eige­nen Satz besteu­ert. Quel­le: Unter­neh­mens­ser­vice­por­tal des Bun­des.

Wich­tig am Stu­fen­ta­rif: Er funk­tio­niert wie die Ein­kom­men­steu­er, nicht wie eine Schwel­le. Bei einem Grund­stücks­wert von 500.000 Euro wer­den nicht 3,5 Pro­zent auf die gesam­te Sum­me fäl­lig, son­dern 0,5 Pro­zent auf die ers­ten 250.000 Euro, 2 Pro­zent auf die nächs­ten 150.000 Euro und 3,5 Pro­zent auf die rest­li­chen 100.000 Euro.

Hin­zu kommt eine Beson­der­heit, die vie­le über­se­hen: Für den Stu­fen­ta­rif wer­den Erwer­be zwi­schen den­sel­ben Per­so­nen inner­halb von fünf Jah­ren zusam­men­ge­rech­net. Wer das Eltern­haus in zwei Hälf­ten über­trägt, um zwei­mal die 0,5‑Prozent-Stufe aus­zu­nut­zen, erreicht damit nichts.

Wer gehört zum Fami­li­en­ver­band?

Ehe­part­ner und ein­ge­tra­ge­ne Part­ner, Lebens­ge­fähr­ten mit gemein­sa­mem Haupt­wohn­sitz, Kin­der, Enkel, Eltern und Groß­el­tern, Stief‑, Wahl- und Pfle­ge­kin­der, Schwie­ger­kin­der sowie Geschwis­ter, Nich­ten und Nef­fen. Nicht dazu zäh­len Cou­sins und Cou­si­nen – bei ihnen gilt der nor­ma­le Tarif.

Die Bemes­sungs­grund­la­ge: Kauf­preis oder Grund­stücks­wert

Beim Kauf ist die Sache ein­fach: Bemes­sungs­grund­la­ge ist die Gegen­leis­tung. Das ist nor­ma­ler­wei­se der ver­ein­bar­te Kauf­preis, aber nicht nur. Dazu zäh­len auch über­nom­me­ne Schul­den, ein vor­be­hal­te­nes Wohn­recht, eine zuge­sag­te Ren­te oder sons­ti­ge Leis­tun­gen, die der Käu­fer erbringt. Wer eine Lie­gen­schaft über­nimmt und dafür den offe­nen Kre­dit der Ver­käu­fe­rin tilgt, hat eine Gegen­leis­tung in die­ser Höhe erbracht.

Bei Schen­kung, Erb­schaft oder Über­ga­be in der Fami­lie gibt es kei­nen Kauf­preis. Hier tritt der Grund­stücks­wert an sei­ne Stel­le – ein eigens für die Grund­er­werb­steu­er defi­nier­ter Wert, der seit 2016 den frü­he­ren Ein­heits­wert abge­löst hat und deut­lich näher am Ver­kehrs­wert liegt.

Und es gibt Misch­fäl­le. Wird ein Haus inner­halb der Fami­lie um einen sym­bo­li­schen Preis über­ge­ben, prüft das Finanz­amt das Ver­hält­nis von Gegen­leis­tung zu Grund­stücks­wert. Liegt die Gegen­leis­tung unter 30 Pro­zent, gilt der Vor­gang zur Gän­ze als unent­gelt­lich. Zwi­schen 30 und 70 Pro­zent wird auf­ge­teilt: Der ent­gelt­li­che Teil wird mit 3,5 Pro­zent besteu­ert, der unent­gelt­li­che nach dem Stu­fen­ta­rif. Über 70 Pro­zent gilt alles als ent­gelt­lich. Im Fami­li­en­ver­band gilt die Über­tra­gung aller­dings immer als unent­gelt­lich, unab­hän­gig von der tat­säch­li­chen Gegen­leis­tung.

Wie der Grund­stücks­wert ermit­telt wird

Für die Ermitt­lung ste­hen drei Wege offen. Wel­cher gewählt wird, ent­schei­det die Ver­trags­par­tei – in der Pra­xis meist der Notar, der die Selbst­be­rech­nung durch­führt.

  • Pau­schal­wert­mo­dellDer drei­fa­che Boden­wert laut Ein­heits­wert­be­scheid wird mit einem gemein­de­spe­zi­fi­schen Hoch­rech­nungs­fak­tor mul­ti­pli­ziert und um den antei­li­gen Gebäu­de­wert ergänzt. Das ist der Stan­dard­weg und führt bei älte­ren Objek­ten im länd­li­chen Raum oft zum nied­rigs­ten Ergeb­nis.
  • Immo­bi­li­en­preis­spie­gelHer­an­ge­zo­gen wird der Preis­spie­gel der Sta­tis­tik Aus­tria, von dem ein Abschlag gilt: Ange­setzt wer­den 71,25 Pro­zent des ermit­tel­ten Werts. Die­ser Weg lohnt sich vor allem dort, wo die amt­li­chen Ein­heits­wer­te ver­hält­nis­mä­ßig hoch aus­fal­len.
  • Schätz­gut­ach­tenEin Gut­ach­ten eines all­ge­mein beei­de­ten Sach­ver­stän­di­gen weist den gemei­nen Wert nach. Es kos­tet Geld, hat aber die Ver­mu­tung der Rich­tig­keit für sich und ist bei unge­wöhn­li­chen Objek­ten – Sanie­rungs­fäl­len, Abbruch­lie­gen­schaf­ten, Höfen mit Neben­ge­bäu­den – oft die ein­zi­ge Mög­lich­keit, einen rea­lis­tisch nied­ri­gen Wert zu bele­gen.

Prak­ti­scher Hin­weis: Die drei Metho­den kön­nen zu erheb­lich unter­schied­li­chen Ergeb­nis­sen füh­ren. Es lohnt sich, den Notar vor Ver­trags­er­rich­tung aus­drück­lich zu bit­ten, bei­de Pau­schal­me­tho­den durch­zu­rech­nen und die güns­ti­ge­re anzu­set­zen. Bei einem Unter­schied von 60.000 Euro in der Bemes­sungs­grund­la­ge geht es in der zwei­ten Tarif­stu­fe immer­hin um 1.200 Euro.

Wer die Grund­er­werb­steu­er zahlt

Juris­tisch sind alle am Erwerbs­vor­gang betei­lig­ten Per­so­nen Gesamt­schuld­ner. Das Finanz­amt könn­te sich die Steu­er theo­re­tisch auch beim Ver­käu­fer holen. In der Ver­trags­pra­xis trägt sie aber prak­tisch immer der Käu­fer – so ist es in nahe­zu jedem öster­rei­chi­schen Kauf­ver­trag gere­gelt, und so kal­ku­lie­ren auch alle Betei­lig­ten.

Rele­vant wird die Gesamt­schuld­ner­schaft nur, wenn etwas schief­geht. Zahlt der Käu­fer nicht und wur­de kei­ne Selbst­be­rech­nung durch­ge­führt, kann sich das Finanz­amt an den Ver­käu­fer wen­den. Genau das ist einer der Grün­de, war­um die Abwick­lung über einen Treu­hän­der mit Selbst­be­rech­nung der Nor­mal­fall ist: Dann wird die Steu­er aus dem treu­hän­dig erleg­ten Kauf­preis abge­führt, bevor über­haupt jemand ande­res Geld sieht.

Rechen­bei­spie­le aus der Pra­xis

FallWertBerech­nungGrund­er­werb­steu­er
Haus­kauf im Wein­vier­tel280.000 € Kauf­preis3,5 % von 280.000 €9.800 €
Eigen­tums­woh­nung Kor­neu­burg195.000 € Kauf­preis3,5 % von 195.000 €6.825 €
Über­ga­be an die Toch­ter230.000 € Grund­stücks­wert0,5 % von 230.000 €1.150 €
Über­ga­be an den Sohn500.000 € Grund­stücks­wert1.250 € + 3.000 € + 3.500 €7.750 €
Geerb­tes Haus, ein Erbe320.000 € Grund­stücks­wert1.250 € + 1.400 €2.650 €

Bei­spiel­rech­nun­gen. Die Ein­tra­gungs­ge­bühr im Grund­buch ist hier noch nicht ent­hal­ten.

Der Unter­schied springt ins Auge: Das­sel­be Haus kos­tet beim Ver­kauf an einen Frem­den 9.800 Euro Steu­er, bei der Über­ga­be an das eige­ne Kind nur einen Bruch­teil davon. Das ist poli­tisch so gewollt und einer der Grün­de, war­um Über­ga­ben zu Leb­zei­ten in Öster­reich steu­er­lich oft attrak­ti­ver sind als die Erb­fol­ge – wobei beim Erbe der­sel­be Stu­fen­ta­rif gilt.

Einfamilienhaus in einer Gemeinde im Weinviertel
Das­sel­be Haus, zwei Wel­ten: 9.800 Euro Steu­er beim Ver­kauf an Frem­de, 1.150 Euro bei der Über­ga­be an das eige­ne Kind.

Die Ein­tra­gungs­ge­bühr im Grund­buch

Mit der Grund­er­werb­steu­er ist es nicht getan. Damit das Eigen­tum über­geht, muss es im Grund­buch ein­ge­tra­gen wer­den, und dafür fällt eine Gerichts­ge­bühr an: 1,1 Pro­zent. Bemes­sungs­grund­la­ge ist grund­sätz­lich der Wert des ein­ge­tra­ge­nen Rechts, also in aller Regel der Kauf­preis.

Im Fami­li­en­kreis gilt eine eige­ne, deut­lich güns­ti­ge­re Regel. Für den begüns­tig­ten Per­so­nen­kreis nach § 26a Gerichts­ge­büh­ren­ge­setz wird die Ein­tra­gungs­ge­bühr nicht vom Ver­kehrs­wert, son­dern vom drei­fa­chen Ein­heits­wert berech­net – gede­ckelt mit 30 Pro­zent des Ver­kehrs­werts. Bei alten Lie­gen­schaf­ten mit nied­ri­gem Ein­heits­wert redu­ziert das die Gebühr erheb­lich.

Wird der Kauf finan­ziert, kommt noch die Ein­tra­gung des Pfand­rechts dazu: 1,2 Pro­zent der Pfand­sum­me. Bei einem Kre­dit über 200.000 Euro sind das wei­te­re 2.400 Euro.

Alle Kauf­ne­ben­kos­ten im Über­blick

Posi­ti­onHöheWer zahlt übli­cher­wei­se
Grund­er­werb­steu­er3,5 % (bzw. Stu­fen­ta­rif)Käu­fer
Grund­buch-Ein­tra­gungs­ge­bühr Eigen­tum1,1 %Käu­fer
Grund­buch-Ein­tra­gungs­ge­bühr Pfand­recht1,2 % der Pfand­sum­meKäu­fer
Ver­trags­er­rich­tung und Treu­hand­ab­wick­lungrund 1 bis 3 % zzgl. UStmeist Käu­fer
Beglau­bi­gun­gen, Grund­buch­aus­zü­ge, Bar­aus­la­geneini­ge hun­dert EuroKäu­fer
Mak­ler­pro­vi­si­onbis 3 % zzgl. USt je Sei­tebei­de Sei­ten
Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er30 % vom GewinnVer­käu­fer
Ener­gie­aus­weisrund 200 bis 500 €Ver­käu­fer

In Sum­me lie­gen die Neben­kos­ten beim finan­zier­ten Kauf mit Mak­ler erfah­rungs­ge­mäß bei rund 10 bis 12 Pro­zent des Kauf­prei­ses.

Die Grund­er­werb­steu­er selbst lässt sich nicht ver­han­deln – die Neben­kos­ten rund­her­um sehr wohl. Pro­vi­si­on, Ver­trags­kos­ten und die Wahl der Bewer­tungs­me­tho­de machen zusam­men oft mehr aus als die Steu­er.

Befrei­un­gen und Begüns­ti­gun­gen

Ehe­woh­nung bis 150 m²

Erwer­ben Ehe­part­ner oder ein­ge­tra­ge­ne Part­ner gemein­sa­mes Woh­nungs­ei­gen­tum an der Wohn­stät­te, die der Befrie­di­gung des drin­gen­den Wohn­be­dürf­nis­ses dient, ist der Vor­gang bis zu einer Wohn­nutz­flä­che von 150 Qua­drat­me­tern befreit. Für Lebens­ge­fähr­ten gilt das nicht.

Betriebs­über­ga­be

Bei der unent­gelt­li­chen Über­tra­gung eines Betriebs oder Teil­be­triebs steht laut WKO ein Frei­be­trag von 900.000 Euro zu, sofern der Über­ge­ber das 55. Lebens­jahr voll­endet hat oder aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht wei­ter­füh­ren kann. Zusätz­lich ist die Steu­er für den unent­gelt­li­chen Teil mit 0,5 Pro­zent des Grund­stücks­werts gede­ckelt.

Baga­tell­gren­ze

Bleibt die Bemes­sungs­grund­la­ge unter 1.100 Euro, fällt gar kei­ne Grund­er­werb­steu­er an. Das betrifft in der Pra­xis vor allem klei­ne Grenz­be­rei­ni­gun­gen und Weg­par­zel­len.

Schei­dung und Auf­tei­lung

Die Über­tra­gung im Zuge der Auf­tei­lung ehe­li­chen Gebrauchs­ver­mö­gens nach der Schei­dung ist nicht befreit, fällt aber unter den güns­ti­gen Stu­fen­ta­rif – Ehe­part­ner zäh­len zum Fami­li­en­ver­band. Was dabei sonst noch zu beden­ken ist, haben wir im Bei­trag zum Immo­bi­li­en­ver­kauf bei Schei­dung zusam­men­ge­fasst.

Fäl­lig­keit, Selbst­be­rech­nung und Ablauf

Die Steu­er­schuld ent­steht mit dem Abschluss des Ver­pflich­tungs­ge­schäfts – also mit der Unter­schrift unter den Kauf­ver­trag, nicht erst mit der Ein­tra­gung im Grund­buch. Danach gibt es zwei Wege:

  • Selbst­be­rech­nung durch den Par­tei­en­ver­tre­terNotar oder Rechts­an­walt berech­nen die Steu­er über Finan­zOn­line selbst und füh­ren sie ab. Das ist der Regel­fall, weil nur so die unmit­tel­ba­re Ein­tra­gung ins Grund­buch mög­lich ist, ohne auf eine Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung des Finanz­amts war­ten zu müs­sen.
  • Abga­ben­er­klä­rungDer Vor­gang wird dem Finanz­amt ange­zeigt, die­ses schreibt die Steu­er bescheid­mä­ßig vor. Das dau­ert län­ger und ver­zö­gert die Grund­buch­ein­tra­gung.

Frist: Anzei­ge bezie­hungs­wei­se Selbst­be­rech­nung müs­sen bis zum 15. Tag des zweit­fol­gen­den Monats nach Ent­ste­hen der Steu­er­schuld erfol­gen. Wird am 3. März unter­schrie­ben, läuft die Frist bis 15. Mai.

Was sich seit Juli 2025 geän­dert hat

Mit dem Bud­get­be­gleit­ge­setz 2025 wur­de die Grund­er­werb­steu­er bei Anteils­über­tra­gun­gen an immo­bi­li­en­hal­ten­den Gesell­schaf­ten deut­lich ver­schärft. Die maß­geb­li­che Betei­li­gungs­schwel­le sank von 95 auf 75 Pro­zent, der Beob­ach­tungs­zeit­raum für Gesell­schaf­ter­wech­sel wur­de von fünf auf sie­ben Jah­re ver­län­gert, und für soge­nann­te Immo­bi­li­en­ge­sell­schaf­ten fal­len 3,5 Pro­zent vom gemei­nen Wert an statt vom Grund­stücks­wert.

Betrifft das pri­va­te Eigen­tü­mer?

In aller Regel nicht. Die Neu­re­ge­lung zielt auf Share Deals – also dar­auf, dass Immo­bi­li­en über den Ver­kauf von Gesell­schafts­an­tei­len statt der Lie­gen­schaft selbst über­tra­gen wer­den. Wer sein Ein­fa­mi­li­en­haus pri­vat ver­kauft oder in der Fami­lie über­gibt, ist davon nicht betrof­fen. Für Über­tra­gun­gen inner­halb der Fami­lie bleibt es auch bei Gesell­schafts­an­tei­len beim begüns­tig­ten Satz von 0,5 Pro­zent, sofern alle Betei­lig­ten dem Fami­li­en­ver­band ange­hö­ren.

Was das für Ver­käu­fer bedeu­tet

Auf den ers­ten Blick ist die Grund­er­werb­steu­er das Pro­blem des Käu­fers. Mit­tel­bar betrifft sie aber jeden Ver­käu­fer, denn Käu­fer rech­nen in Gesamt­kos­ten. Wer 280.000 Euro für ein Haus zahlt, legt tat­säch­lich rund 300.000 Euro auf den Tisch. Das begrenzt in jeder Preis­ver­hand­lung den Spiel­raum nach oben – gera­de im länd­li­chen Raum, wo die Neben­kos­ten antei­lig schwe­rer wie­gen als in der Stadt.

Beim Direkt­an­kauf ver­schiebt sich die­se Rech­nung spür­bar. Es gibt kei­ne Mak­ler­pro­vi­si­on auf Käu­fer- oder Ver­käu­fer­sei­te, die Ver­trags­er­rich­tung und Treu­hand­ab­wick­lung orga­ni­sie­ren wir, und die Selbst­be­rech­nung der Grund­er­werb­steu­er läuft über den Notar als Teil der Abwick­lung. Für Sie als Ver­käu­fer bedeu­tet das: Der ver­ein­bar­te Preis ist der Betrag, der am Ende auf Ihrem Kon­to lan­det – abzüg­lich der Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er, die ohne­hin unab­hän­gig vom Ver­kaufs­weg anfällt.

Häu­fi­ge Fra­gen zur Grund­er­werb­steu­er

Wie viel Grund­er­werb­steu­er zah­le ich bei einem Haus um 300.000 Euro?
Beim Kauf von einem Frem­den 3,5 Pro­zent, also 10.500 Euro. Dazu kommt die Ein­tra­gungs­ge­bühr von 1,1 Pro­zent, also wei­te­re 3.300 Euro. Wird die Lie­gen­schaft dage­gen an ein Kind über­ge­ben, greift der Stu­fen­ta­rif und die Steu­er sinkt auf 2.250 Euro.
Kann man die Grund­er­werb­steu­er ver­mei­den?
Legal ver­mei­den lässt sie sich kaum – sie knüpft an den Erwerbs­vor­gang selbst an. Redu­zie­ren lässt sie sich aber durch die Wahl der güns­tigs­ten Bewer­tungs­me­tho­de, durch Aus­nut­zung der Befrei­un­gen und, bei Über­tra­gun­gen in der Fami­lie, durch die rich­ti­ge Gestal­tung. Kon­struk­tio­nen, die nur der Steu­er­ver­mei­dung die­nen, wer­den vom Finanz­amt regel­mä­ßig nicht aner­kannt.
Fällt bei einer Erb­schaft Grund­er­werb­steu­er an?
Ja. Eine Erb­schafts­steu­er gibt es in Öster­reich seit 2008 nicht mehr, die Grund­er­werb­steu­er bleibt aber bestehen. Sie wird nach dem Stu­fen­ta­rif vom Grund­stücks­wert berech­net. Bei einem geerb­ten Haus im Wert von 300.000 Euro sind das 2.250 Euro.
Wer zahlt die Grund­er­werb­steu­er bei einer Schen­kung?
Auch hier sind bei­de Sei­ten Gesamt­schuld­ner. Übli­cher­wei­se wird im Schen­kungs­ver­trag ver­ein­bart, dass der Beschenk­te sie trägt. Über­nimmt der Schen­ken­de die Steu­er, erhöht das streng genom­men den Wert der Zuwen­dung – in der Pra­xis wird das bei Über­ga­ben in der Fami­lie aber meist prag­ma­tisch gehand­habt.
Was ist der Unter­schied zwi­schen Grund­er­werb­steu­er und Grund­steu­er?
Die Grund­er­werb­steu­er fällt ein­ma­lig beim Erwerb an. Die Grund­steu­er ist eine lau­fen­de Gemein­de­ab­ga­be, die der Eigen­tü­mer jedes Jahr zahlt und die sich am Ein­heits­wert bemisst. Sie liegt bei Ein­fa­mi­li­en­häu­sern meist im nied­ri­gen drei­stel­li­gen Bereich pro Jahr.
Zah­le ich Grund­er­werb­steu­er, wenn ich mei­nen Mit­ei­gen­tums­an­teil auf den Part­ner über­tra­ge?
Ja, die Über­tra­gung eines Hälf­te­an­teils ist ein eige­ner Erwerbs­vor­gang. Bemes­sungs­grund­la­ge ist der hal­be Grund­stücks­wert bezie­hungs­wei­se die hal­be Gegen­leis­tung. Bei Ehe­part­nern greift der güns­ti­ge Stu­fen­ta­rif, bei gemein­sa­mem Woh­nungs­ei­gen­tum an der Ehe­woh­nung kommt zusätz­lich die 150-Qua­drat­me­ter-Befrei­ung in Betracht.
Ist die Grund­er­werb­steu­er steu­er­lich absetz­bar?
Bei einer pri­vat genutz­ten Immo­bi­lie nicht. Wird das Objekt ver­mie­tet, zählt die Grund­er­werb­steu­er zu den Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten und erhöht die Abschrei­bungs­ba­sis – sie wirkt sich dann über die Jah­re ver­teilt steu­er­lich aus.
Was pas­siert, wenn der Kauf­ver­trag rück­ab­ge­wi­ckelt wird?
Wird der Erwerbs­vor­gang inner­halb von drei Jah­ren rück­gän­gig gemacht, kann die Grund­er­werb­steu­er auf Antrag nicht fest­ge­setzt oder erstat­tet wer­den. Vor­aus­set­zung ist, dass der ursprüng­li­che Ver­käu­fer die Ver­fü­gungs­macht tat­säch­lich zurück­er­langt. Der Antrag muss aktiv gestellt wer­den, von selbst pas­siert nichts.

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Hin­weis: Die­ser Bei­trag gibt einen all­ge­mei­nen Über­blick nach dem Rechts­stand Okto­ber 2026 und ersetzt kei­ne Steu­er- oder Rechts­be­ra­tung im Ein­zel­fall. Für die kon­kre­te Berech­nung und Gestal­tung wen­den Sie sich bit­te an Ihren Notar, Rechts­an­walt oder Steu­er­be­ra­ter.

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