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Geschwister besprechen mit einem Notar die Verlassenschaft

Ver­las­sen­schafts­ver­fah­ren in Öster­reich: Ablauf, Dau­er und was mit der Immo­bi­lie pas­siert

Wenn ein Ange­hö­ri­ger stirbt und eine Immo­bi­lie hin­ter­lässt, steht am Anfang nicht der Ver­kauf, son­dern das Ver­las­sen­schafts­ver­fah­ren. Erst mit der Ein­ant­wor­tung wer­den Erben tat­säch­lich Eigen­tü­mer und kön­nen über das Haus ver­fü­gen. Wie das Ver­fah­ren abläuft, wie lan­ge es dau­ert, was es kos­tet – und was Sie in der Zwi­schen­zeit bereits vor­be­rei­ten kön­nen.

Verlassenschaftsverfahren – Geschwister besprechen mit dem Notar den Nachlass
Der Notar wickelt das Ver­las­sen­schafts­ver­fah­ren als Gerichts­kom­mis­sär ab.

Das Wich­tigs­te in Kür­ze

  • Das Ver­fah­ren wird vom Bezirks­ge­richt geführt; ein Notar als Gerichts­kom­mis­sär wickelt es ab.
  • Erst die Ein­ant­wor­tung macht Sie zum Eigen­tü­mer – vor­her kann nicht ver­kauft wer­den.
  • Die Dau­er liegt meist bei sechs Mona­ten bis über einem Jahr, bei Streit auch län­ger.
  • Die Erb­an­tritts­er­klä­rung ent­schei­det, ob Sie auch für Schul­den haf­ten.
  • Die Immo­bi­lie ver­ur­sacht wäh­rend­des­sen wei­ter­lau­fen­de Kos­ten.
  • Erb­schafts­steu­er gibt es in Öster­reich nicht – erst der spä­te­re Ver­kauf löst Steu­ern aus.

Was das Ver­las­sen­schafts­ver­fah­ren ist

In Öster­reich geht ein Nach­lass nicht auto­ma­tisch auf die Erben über; wei­ter­füh­ren­de amt­li­che Infor­ma­tio­nen bie­tet oesterreich.gv.at. Anders als in vie­len ande­ren Län­dern muss das Ver­mö­gen zunächst gericht­lich über­tra­gen wer­den. Zustän­dig ist das Bezirks­ge­richt am letz­ten Wohn­sitz der ver­stor­be­nen Per­son. Die prak­ti­sche Arbeit erle­digt ein Notar, der dabei als Gerichts­kom­mis­sär tätig wird – also nicht als Ihr Anwalt, son­dern im gericht­li­chen Auf­trag und zur Neu­tra­li­tät ver­pflich­tet.

Der Notar wird Ihnen zuge­teilt; Sie kön­nen ihn nicht frei wäh­len. Sei­ne Auf­ga­be ist es zu klä­ren, wer erb­be­rech­tigt ist, wel­ches Ver­mö­gen vor­han­den ist und wie es auf­ge­teilt wird. Am Ende steht der Ein­ant­wor­tungs­be­schluss – erst mit die­sem Doku­ment sind Sie recht­lich Eigen­tü­mer und kön­nen im Grund­buch ein­ge­tra­gen wer­den.

Solan­ge die Ein­ant­wor­tung nicht vor­liegt, kön­nen Sie ein geerb­tes Haus nicht ver­kau­fen – auch dann nicht, wenn alle Betei­lig­ten ein­ver­stan­den sind.

Der Ablauf in sechs Schrit­ten

  • Todes­fall­auf­nah­meDer Notar lädt die Ange­hö­ri­gen und erhebt die per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se der ver­stor­be­nen Per­son.
  • Fest­stel­lung der ErbenGeprüft wird, ob ein Tes­ta­ment vor­liegt – unter ande­rem über das Öster­rei­chi­sche Zen­tra­le Tes­ta­ments­re­gis­ter – oder ob die gesetz­li­che Erb­fol­ge gilt.
  • Ver­mö­gens­er­he­bungKon­ten, Lie­gen­schaf­ten, Fahr­zeu­ge, Ver­si­che­run­gen und Ver­bind­lich­kei­ten wer­den erfasst und bewer­tet.
  • Erb­an­tritts­er­klä­rungDie Erben erklä­ren, ob sie das Erbe bedingt, unbe­dingt oder gar nicht antre­ten.
  • Ver­las­sen­schafts­ab­hand­lungAuf­tei­lung des Nach­las­ses, gege­be­nen­falls per Erb­tei­lungs­über­ein­kom­men zwi­schen meh­re­ren Erben.
  • Ein­ant­wor­tungDer Beschluss des Gerichts über­trägt das Eigen­tum. Danach erfolgt die Grund­buchs­ein­tra­gung.

Wie lan­ge dau­ert das Ver­las­sen­schafts­ver­fah­ren?

Eine pau­scha­le Ant­wort gibt es nicht – die Band­brei­te ist groß. Die­se Fak­to­ren bestim­men die Dau­er:

Kon­stel­la­ti­onTypi­sche Dau­erWar­um
Ein Erbe, kla­res Tes­ta­ment, über­schau­ba­res Ver­mö­genetwa 3 – 6 Mona­teWenig Klä­rungs­be­darf
Meh­re­re Erben, Einig­keitetwa 6 – 12 Mona­teAbstim­mung und Erb­tei­lung
Erben im Aus­landab etwa 9 Mona­tenZustel­lun­gen und Beglau­bi­gun­gen
Unkla­re Erb­fol­ge oder Tes­ta­ments­streitein bis meh­re­re Jah­reGericht­li­che Klä­rung nötig
Über­schul­de­ter Nach­lasssehr unter­schied­lichGläu­bi­ger­ver­fah­ren

Ori­en­tie­rungs­wer­te aus der Pra­xis – die tat­säch­li­che Dau­er hängt auch von der Aus­las­tung des Gerichts ab.

Die Erb­an­tritts­er­klä­rung: bedingt oder unbe­dingt?

Die­se Ent­schei­dung ist die fol­gen­reichs­te im gan­zen Ver­fah­ren – und sie lässt sich spä­ter nicht zurück­neh­men. Es geht dar­um, ob Sie für Schul­den der ver­stor­be­nen Per­son nur mit dem Nach­lass oder auch mit Ihrem eige­nen Ver­mö­gen haf­ten.

Vari­an­teHaf­tung für Schul­denBeson­der­heit
Beding­te Erb­an­tritts­er­klä­rungnur bis zur Höhe des Nach­las­sesInven­tar wird erstellt – zusätz­li­che Kos­ten, aber Sicher­heit
Unbe­ding­te Erb­an­tritts­er­klä­rungauch mit Pri­vat­ver­mö­genSchnel­ler und güns­ti­ger, aber ris­kant
Aus­schla­gungkei­neSie erhal­ten auch nichts aus dem Nach­lass

Im Zwei­fel ist die beding­te Erklä­rung die siche­re Wahl – beson­ders wenn Sie die Finan­zen der ver­stor­be­nen Per­son nicht voll­stän­dig ken­nen.

Vor­sicht bei alten Kre­di­ten auf dem Haus

Gera­de bei älte­ren Lie­gen­schaf­ten ste­hen manch­mal noch Pfand­rech­te im Grund­buch, obwohl der Kre­dit längst getilgt ist. Umge­kehrt kann eine bestehen­de Rest­schuld den Wert des Nach­las­ses erheb­lich min­dern. Las­sen Sie den Grund­buchs­stand prü­fen, bevor Sie eine unbe­ding­te Erklä­rung abge­ben.

Wel­che Kos­ten ent­ste­hen im Ver­las­sen­schafts­ver­fah­ren?

Die Gebüh­ren rich­ten sich nach dem Wert des Nach­las­ses und sind gesetz­lich gere­gelt. Grob las­sen sich drei Blö­cke unter­schei­den:

Kos­ten­blockWofürGrö­ßen­ord­nung
Notar­ho­no­rarTätig­keit als Gerichts­kom­mis­särnach Tarif, abhän­gig vom Nach­lass­wert
Gerichts­ge­büh­renVer­fah­ren und Ein­ant­wor­tunggestaf­felt nach Wert
Grund­buchs­ein­tra­gungEigen­tums­um­schrei­bung1,1 % des Ein­heits­werts (begüns­tigt im Fami­li­en­kreis)
Grund­er­werb­steu­erunent­gelt­li­cher ErwerbStu­fen­ta­rif ab 0,5 %, begüns­tigt für nahe Ange­hö­ri­ge
Inven­tarnur bei beding­ter Erklä­rungzusätz­li­cher Auf­wand

Die kon­kre­ten Beträ­ge nennt Ihnen der Gerichts­kom­mis­sär – fra­gen Sie früh­zei­tig nach einer Schät­zung.

Eine gute Nach­richt vor­weg: Erb­schafts­steu­er gibt es in Öster­reich seit 2008 nicht mehr. Das Erben einer Immo­bi­lie löst also kei­ne Ertrag­steu­er aus. Steu­er­pflich­tig wird erst der spä­te­re Ver­kauf – mehr dazu im Bei­trag zur Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er.

Die Immo­bi­lie wäh­rend des Ver­fah­rens

Wohnzimmer eines geerbten Hauses mit älterer Einrichtung
Wäh­rend des Ver­fah­rens steht das geerb­te Haus oft mona­te­lang leer.

Das Haus steht nicht still, nur weil das Ver­fah­ren läuft. Genau hier unter­schät­zen vie­le Erben den Auf­wand: Über sechs bis zwölf Mona­te lau­fen Kos­ten und Pflich­ten wei­ter, ohne dass jemand die Immo­bi­lie nutzt.

BereichWas zu beach­ten ist
Ver­si­che­rungGebäu­de­ver­si­che­rung auf­recht hal­ten – Leer­stand dem Ver­si­che­rer mel­den
Hei­zungIm Win­ter frost­frei hal­ten, sonst dro­hen Rohr­schä­den
Gemein­de­ab­ga­benLau­fen unver­än­dert wei­ter
Gar­ten und Außen­be­reichVer­wahr­lo­sung min­dert den spä­te­ren Wert spür­bar
Post und Kon­trol­leRegel­mä­ßig nach­se­hen – auch wegen Ein­bruchs­ge­fahr
Ver­mie­tungWäh­rend des Ver­fah­rens nur ein­ge­schränkt mög­lich

Wer weit ent­fernt wohnt, soll­te früh­zei­tig klä­ren, wer sich vor Ort küm­mert.

Wenn meh­re­re Erben betei­ligt sind

Erben meh­re­re Per­so­nen gemein­sam, ent­steht eine Erben­ge­mein­schaft. Alle Ent­schei­dun­gen über die Immo­bi­lie müs­sen dann gemein­sam getrof­fen wer­den – vom Ver­kauf bis zur Fra­ge, wer den Rasen mäht. In der Pra­xis gibt es drei Wege:

  • Gemein­sam behal­tenAlle blei­ben Mit­ei­gen­tü­mer. Funk­tio­niert nur, wenn Einig­keit über Nut­zung und Kos­ten besteht.
  • Ein Erbe über­nimmtDie ande­ren wer­den aus­be­zahlt. Die Höhe der Aus­gleichs­zah­lung soll­te auf einer nach­voll­zieh­ba­ren Bewer­tung beru­hen – und kann steu­er­li­che Fol­gen haben.
  • Gemein­sam ver­kau­fenDer Erlös wird nach Erb­quo­ten geteilt. Oft die kon­flikt­frei­es­te Lösung, weil nie­mand bevor­zugt wird.
Das Erb­tei­lungs­über­ein­kom­men

Eini­gen sich die Erben noch im Ver­fah­ren, kann die­se Ver­ein­ba­rung direkt in die Ein­ant­wor­tung ein­flie­ßen. Das erspart eine spä­te­re Aus­ein­an­der­set­zung und zusätz­li­che Grund­buch­schrit­te. Wer einen Ver­kauf ohne­hin plant, soll­te das früh mit dem Gerichts­kom­mis­sär bespre­chen.

Nach der Ein­ant­wor­tung: die Immo­bi­lie ver­kau­fen

Mit dem Ein­ant­wor­tungs­be­schluss sind Sie ver­fü­gungs­be­rech­tigt. Fehlt noch die Grund­buchs­ein­tra­gung, lässt sich ein Ver­kauf in der Pra­xis vor­be­rei­ten, weil das Nota­ri­at bei­des koor­di­nie­ren kann.

Steu­er­lich gilt: Der Ver­kauf unter­liegt der Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er, wobei für die Ein­stu­fung der Erwerbs­zeit­punkt der ver­stor­be­nen Per­son zählt. Bei Häu­sern, die vor dem 31. März 2002 ange­schafft wur­den – im Wein­vier­tel der Regel­fall – beträgt die Belas­tung meist nur rund 4,2 Pro­zent des Ver­kaufs­prei­ses.

Was Sie schon wäh­rend des Ver­fah­rens tun kön­nen

  • Unter­la­gen sam­melnGrund­buchs­aus­zug, Plä­ne, Ener­gie­aus­weis und Rech­nun­gen über Sanie­run­gen zusam­men­tra­gen.
  • Zustand doku­men­tie­renFotos vom Haus und den Neben­ge­bäu­den erleich­tern spä­te­re Ein­schät­zun­gen aus der Fer­ne.
  • Wert grob ein­ord­nenEine unver­bind­li­che Erst­ein­schät­zung hilft bei der Auf­tei­lung unter Erben – und kos­tet nichts.
  • Per­sön­li­ches sichernDoku­men­te, Fotos und Erin­ne­rungs­stü­cke in Ruhe sich­ten, bevor über eine Räu­mung gespro­chen wird.
  • Nichts über­eilt ent­sor­genEine voll­stän­di­ge Ent­rüm­pe­lung ist für einen Direkt­ver­kauf oft gar nicht nötig.

Häu­fi­ge Fra­gen zum Ver­las­sen­schafts­ver­fah­ren

Kann ich das geerb­te Haus schon vor der Ein­ant­wor­tung ver­kau­fen?
Grund­sätz­lich nein. Bis zur Ein­ant­wor­tung sind Sie noch nicht Eigen­tü­mer. Vor­be­rei­ten­de Schrit­te wie eine Bewer­tung oder ein unver­bind­li­ches Gespräch sind aber jeder­zeit mög­lich.
Kann ich mir den Notar aus­su­chen?
Nein. Der Gerichts­kom­mis­sär wird vom Bezirks­ge­richt nach einem fes­ten Schlüs­sel zuge­teilt. Für eine eige­ne Rechts­be­ra­tung kön­nen Sie zusätz­lich einen Anwalt bei­zie­hen.
Muss ich das Erbe anneh­men?
Nein, Sie kön­nen es aus­schla­gen – dann erhal­ten Sie aber auch nichts. Bei unkla­rer Finanz­la­ge ist die beding­te Erb­an­tritts­er­klä­rung meist der bes­se­re Mit­tel­weg.
Gibt es in Öster­reich Erb­schafts­steu­er?
Nein, sie wur­de 2008 abge­schafft. Es fal­len aber Gerichts- und Notar­ge­büh­ren, Grund­er­werb­steu­er und die Ein­tra­gungs­ge­bühr an.
Was pas­siert mit lau­fen­den Kos­ten wäh­rend des Ver­fah­rens?
Wäh­rend des Ver­las­sen­schafts­ver­fah­rens lau­fen sie wei­ter und wer­den aus dem Nach­lass begli­chen oder von den Erben vor­ge­streckt. Ver­si­che­rung und Behei­zung soll­ten kei­nes­falls ein­ge­stellt wer­den.
Wie läuft es, wenn ein Erbe im Aus­land lebt?
Das Ver­fah­ren ist mög­lich, dau­ert aber län­ger. Zustel­lun­gen, beglau­big­te Unter­schrif­ten und teils Über­set­zun­gen ver­zö­gern den Ablauf um Mona­te.
Was ist ein Erb­tei­lungs­über­ein­kom­men?
Eine Ver­ein­ba­rung der Erben über die Auf­tei­lung des Nach­las­ses. Sie kann direkt in die Ein­ant­wor­tung ein­flie­ßen und spä­te­re Strei­tig­kei­ten ver­mei­den.

Fazit: Geduld im Ver­las­sen­schafts­ver­fah­ren, Klar­heit bei der Immo­bi­lie

Das Ver­las­sen­schafts­ver­fah­ren lässt sich nicht beschleu­ni­gen – es folgt sei­nem gesetz­li­chen Ablauf. Was Sie aber beein­flus­sen kön­nen, ist der Umgang mit der Immo­bi­lie in die­ser Zeit: Unter­la­gen sam­meln, den Zustand erhal­ten, den Wert rea­lis­tisch ein­ord­nen und inner­halb der Fami­lie früh­zei­tig klä­ren, wohin die Rei­se gehen soll. Wer das tut, kann nach der Ein­ant­wor­tung ohne Ver­zö­ge­rung han­deln.

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Immo­bi­lie ein­schät­zen las­sen
JA

JA Berg­kes­sel GmbH – Immo­bi­li­en-Direkt­an­kauf im Wein­vier­telSeit 2019 kau­fen wir Häu­ser, Woh­nun­gen und Grund­stü­cke in Mis­tel­bach, Laa an der Tha­ya, Poy­s­dorf, Hol­la­brunn, Kor­neu­burg und Umge­bung direkt an. Wir beglei­ten regel­mä­ßig Erben­ge­mein­schaf­ten und wis­sen, wel­che Fra­gen dabei auf­kom­men.

Hin­weis: Die­ser Bei­trag gibt einen all­ge­mei­nen Über­blick zum Stand der Ver­öf­fent­li­chung und ersetzt kei­ne Rechts­be­ra­tung. Für Ihren kon­kre­ten Fall wen­den Sie sich bit­te an ein Nota­ri­at oder eine Rechts­an­walts­kanz­lei.

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