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Bedeutung von: "Eigen­be­darfs­kün­di­gung"

Eigen­be­darfs­kün­di­gung – hohe Hür­den für Ver­mie­ter

Die Eigen­be­darfs­kün­di­gung ist die Kün­di­gung eines Miet­ver­hält­nis­ses durch den Ver­mie­ter, weil er die Woh­nung drin­gend für sich selbst oder nahe Ange­hö­ri­ge benö­tigt. Im Voll­an­wen­dungs­be­reich des Miet­rechts­ge­set­zes ist sie nur als gericht­li­che Auf­kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund mög­lich – und die Recht­spre­chung legt die Anfor­de­run­gen streng aus.

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen ver­langt das Gesetz?

Der Ver­mie­ter muss einen drin­gen­den Eigen­be­darf nach­wei­sen: Die Woh­nung wird für ihn selbst oder für Ver­wand­te in gera­der Linie drin­gend benö­tigt, und die Inter­es­sen­ab­wä­gung fällt zu sei­nen Guns­ten aus. Blo­ße Zweck­mä­ßig­keit oder der Wunsch nach bes­se­rer Ver­wer­tung genü­gen nicht. Teils ist zusätz­lich Ersatz­be­schaf­fung für den Mie­ter The­ma – je nach Kün­di­gungs­grund und Kon­stel­la­ti­on.

Wie läuft eine Eigen­be­darfs­kün­di­gung ab?

Die Auf­kün­di­gung erfolgt über das Bezirks­ge­richt unter Anga­be des Kün­di­gungs­grun­des. Erhebt der Mie­ter Ein­wen­dun­gen, kommt es zum Ver­fah­ren, in dem der Ver­mie­ter den drin­gen­den Bedarf bewei­sen muss. Ohne Ein­wen­dun­gen wird die Kün­di­gung rechts­wirk­sam. Die Ver­fah­ren kön­nen sich über län­ge­re Zeit zie­hen – ein rea­lis­ti­scher Zeit­plan ist wich­tig.

Was gilt außer­halb des MRG-Voll­an­wen­dungs­be­reichs?

Bei Objek­ten im Teil- oder Nicht­an­wen­dungs­be­reich – etwa ver­mie­te­ten Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern oder vie­len Neu­bau­ten – gel­ten die ver­trag­li­chen Kün­di­gungs­re­geln und das ABGB: Hier sind Kün­di­gun­gen deut­lich ein­fa­cher, bei befris­te­ten Ver­trä­gen endet das Miet­ver­hält­nis ohne­hin mit Frist­ab­lauf.

Wel­che Feh­ler soll­ten Ver­mie­ter ver­mei­den?

Vor­ge­scho­be­ner Eigen­be­darf ist ris­kant: Stellt sich die Kün­di­gung als Vor­wand her­aus, dro­hen Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Mie­ters. Auch for­ma­le Feh­ler in der Auf­kün­di­gung füh­ren regel­mä­ßig zum Schei­tern – recht­li­che Beglei­tung ist hier gut inves­tiert.

Die Sperr­frist für Erwer­ber: der über­se­he­ne Para­graf

Wer eine ver­mie­te­te MRG-Woh­nung kauft, um sie selbst zu bezie­hen, unter­liegt einer zusätz­li­chen Hür­de: Die Eigen­be­darfs­kün­di­gung wegen drin­gen­den Wohn­be­dürf­nis­ses ist für Erwer­ber grund­sätz­lich erst zuläs­sig, wenn zwi­schen Erwerb (Ver­bü­che­rung) und Kün­di­gung zehn Jah­re lie­gen. Die­se Sperr­frist macht den Plan kau­fen und dann eben kün­di­gen für Alt­bau­woh­nun­gen mit unbe­fris­te­ten Mie­tern regel­mä­ßig zunich­te – und erklärt, war­um sol­che Woh­nun­gen mit erheb­li­chen Abschlä­gen von 20 bis 40 Pro­zent gegen­über lee­ren Ver­gleichs­ob­jek­ten han­deln. Käu­fer soll­ten die­se Rechts­la­ge ken­nen, bevor sie auf schnel­le Eigen­nut­zung spe­ku­lie­ren.

Inter­es­sen­ab­wä­gung und Ersatz­be­schaf­fung: die Pra­xis der Gerich­te

Selbst bei ech­tem Bedarf wiegt das Gericht die Inter­es­sen ab: Auf Ver­mie­ter­sei­te zäh­len etwa Fami­li­en­zu­wachs, Pfle­ge­be­darf naher Ange­hö­ri­ger oder der Ver­lust der bis­he­ri­gen Woh­nung; auf Mie­ter­sei­te Alter, Gesund­heits­zu­stand, Ver­wur­ze­lung und die Ver­füg­bar­keit zumut­ba­ren Ersatz­wohn­raums. Bei der Kün­di­gung wegen drin­gen­den Eigen­be­darfs für sich selbst ist dem Mie­ter teils Ersatz zu beschaf­fen – zwei ent­spre­chen­de Woh­nun­gen zur Aus­wahl gel­ten als aus­rei­chend. Die­se Anfor­de­run­gen machen deut­lich: Die Eigen­be­darfs­kün­di­gung ist ein Instru­ment für ech­te Not­la­gen, kein Ver­wer­tungs­werk­zeug.

Alter­na­ti­ven zur Kün­di­gung: schnel­ler und plan­ba­rer

In der Pra­xis füh­ren ein­ver­nehm­li­che Lösun­gen öfter zum Ziel: eine Auf­lö­sungs­ver­ein­ba­rung gegen ange­mes­se­ne Abstands­zah­lung (häu­fig kal­ku­liert aus Miet­dif­fe­renz zur Neu­an­mie­tung plus Über­sied­lungs­kos­ten), das Ange­bot einer Ersatz­woh­nung aus dem eige­nen Bestand oder schlicht das Zuwar­ten auf das Ende einer Befris­tung. Für Ver­käu­fer ver­mie­te­ter Woh­nun­gen gilt: Ein fair ver­han­del­ter, doku­men­tier­ter Aus­zug vor der Ver­mark­tung hebt den Ver­kaufs­preis oft um ein Viel­fa­ches der Abstands­zah­lung – und erspart dem Käu­fer wie dem Mie­ter jah­re­lan­ge Unsi­cher­heit.

Bedeu­tung beim Immo­bi­li­en­ver­kauf

Käu­fer, die eine ver­mie­te­te Woh­nung zur Eigen­nut­zung erwer­ben wol­len, soll­ten wis­sen: Der Miet­ver­trag geht auf sie über, und eine Eigen­be­darfs­kün­di­gung im MRG-Bereich ist alles ande­re als ein Selbst­läu­fer – teils gel­ten für Erwer­ber sogar War­te­fris­ten. Für Ver­käu­fer heißt das umge­kehrt: Eine leer über­ge­be­ne Woh­nung erzielt bei Eigen­nut­zern regel­mä­ßig einen deut­lich höhe­ren Preis als eine ver­mie­te­te.

JA Bergkessel GmbH
Über den AutorAlex­an­der Berg­kes­selGeschäfts­füh­rer, JA Berg­kes­sel GmbH · Laa an der Tha­ya

Alex­an­der kauft und ver­kauft Immo­bi­li­en im Wein­vier­tel – Häu­ser, Woh­nun­gen, Grund­stü­cke. Die Begrif­fe in die­sem Glos­sar erklärt er so, wie er sie auch im Kun­den­ge­spräch erklärt: ver­ständ­lich und ohne Para­gra­phen­deutsch. Wenn nach dem Lesen noch etwas offen ist: ein­fach fra­gen, das kos­tet nichts.

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Hin­weis: Die­ser Bei­trag wur­de sorg­fäl­tig recher­chiert, dient aber aus­schließ­lich der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und ersetzt kei­ne recht­li­che, steu­er­li­che oder finan­zi­el­le Bera­tung im Ein­zel­fall. Für ver­bind­li­che Aus­künf­te wen­den Sie sich bit­te an Rechts­an­walt, Notar oder Steu­er­be­ra­ter. Alle Anga­ben ohne Gewähr. Stand: 08/2026

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