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Spekulationssteuer bei Immobilien in Österreich: Ehepaar prüft Steuerunterlagen zum Hausverkauf

Spe­ku­la­ti­ons­steu­er bei Immo­bi­li­en in Öster­reich: Was heu­te wirk­lich gilt

„Nach zehn Jah­ren ist der Ver­kauf steu­er­frei” – die­sen Satz hören wir bei Erst­ge­sprä­chen immer noch regel­mä­ßig. Er stimmt seit dem 1. April 2012 nicht mehr. Die alte Spe­ku­la­ti­ons­frist für Immo­bi­li­en wur­de damals abge­schafft und durch die Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er ersetzt. Trotz­dem hat der Begriff Spe­ku­la­ti­ons­steu­er über­lebt – und sorgt bis heu­te für teu­re Fehl­ein­schät­zun­gen. Die­ser Bei­trag räumt damit auf.

Spekulationssteuer bei Immobilien in Österreich: Ehepaar prüft Steuerunterlagen zum Hausverkauf
Nicht die Hal­te­dau­er ent­schei­det über die Steu­er, son­dern das Jahr der Anschaf­fung.

Das Wich­tigs­te in Kür­ze

  • Die zehn­jäh­ri­ge Spe­ku­la­ti­ons­frist für Immo­bi­li­en gibt es seit 1. April 2012 nicht mehr.
  • Seit­her gilt die Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er mit einem beson­de­ren Steu­er­satz von 30 Pro­zent auf den Gewinn.
  • Ent­schei­dend ist, ob es sich um Alt­ver­mö­gen oder Neu­ver­mö­gen han­delt – der Stich­tag dafür ist der 31. März 2002.
  • Bei Alt­ver­mö­gen beträgt die effek­ti­ve Belas­tung meist nur 4,2 Pro­zent des Ver­kaufs­er­lö­ses, nach einer Umwid­mung 18 Pro­zent.
  • Die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung und die Her­stel­ler­be­frei­ung kön­nen den Ver­kauf kom­plett steu­er­frei stel­len.
  • Seit 1. Juli 2025 gibt es zusätz­lich den Umwid­mungs­zu­schlag von 30 Pro­zent.

Inhalt die­ses Bei­trags

  1. War­um der Begriff Spe­ku­la­ti­ons­steu­er noch her­um­geis­tert
  2. Was bis 2012 galt – und was seit­her gilt
  3. Alt­ver­mö­gen und Neu­ver­mö­gen: der Stich­tag 31. März 2002
  4. So wird bei Alt­ver­mö­gen gerech­net
  5. So wird bei Neu­ver­mö­gen gerech­net
  6. Die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung
  7. Die Her­stel­ler­be­frei­ung
  8. Der Umwid­mungs­zu­schlag seit Juli 2025
  9. Wo die Spe­ku­la­ti­ons­frist tat­säch­lich noch gilt
  10. Rechen­bei­spie­le im Ver­gleich
  11. Die häu­figs­ten Irr­tü­mer
  12. Was das für Ihren Ver­kauf bedeu­tet
  13. Häu­fi­ge Fra­gen

War­um der Begriff Spe­ku­la­ti­ons­steu­er noch her­um­geis­tert

Bis 2012 war die Logik ein­fach und für vie­le Eigen­tü­mer sehr ange­nehm: Wer eine Immo­bi­lie län­ger als zehn Jah­re behielt, konn­te sie steu­er­frei ver­kau­fen. Nur wer inner­halb die­ser Frist ver­kauf­te, galt als Spe­ku­lant und muss­te den Gewinn mit dem vol­len Ein­kom­men­steu­er­ta­rif ver­steu­ern. Die­se Regel präg­te eine gan­ze Gene­ra­ti­on von Eigen­tü­mern – und sie wird bis heu­te wei­ter­ge­ge­ben, am Gar­ten­zaun, in der Ver­wandt­schaft, manch­mal sogar von Bera­tern, die nicht auf Immo­bi­li­en spe­zia­li­siert sind.

Seit der Reform ist sie für Grund­stü­cke und Gebäu­de Geschich­te. Trotz­dem taucht die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er wei­ter in Such­an­fra­gen, Gesprä­chen und Zei­tungs­ar­ti­keln auf. Der Grund: Für ande­re Wirt­schafts­gü­ter exis­tiert sie tat­säch­lich noch, und bei Alt­ver­mö­gen wirkt die alte Sys­te­ma­tik über eine Son­der­re­gel bis heu­te nach.

Was bis 2012 galt – und was seit­her gilt

Bis 31. März 2012Seit 1. April 2012
Bezeich­nungSpe­ku­la­ti­ons­steu­erImmo­bi­li­en­er­trag­steu­er (ImmoESt)
Behal­te­frist10 Jah­re, danach steu­er­freikei­ne – steu­er­pflich­tig unab­hän­gig von der Dau­er
Steu­er­satzpro­gres­si­ver Ein­kom­men­steu­er­ta­rif bis 50 %beson­de­rer Steu­er­satz von 30 %
Erfasstnur Ver­käu­fe inner­halb der Fristgrund­sätz­lich jeder pri­va­te Grund­stücks­ver­kauf
Ein­he­bungüber die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rungSelbst­be­rech­nung und Abfuhr durch Notar oder Anwalt

Der Sys­tem­wech­sel vom 1. April 2012 im Über­blick. Details zur gel­ten­den Rechts­la­ge in den FAQ der WKO zur Besteue­rung pri­va­ter Immo­bi­li­en­ver­käu­fe.

Der Steu­er­satz wur­de 2016 von 25 auf 30 Pro­zent ange­ho­ben. Gleich­zei­tig ent­fiel der frü­he­re Infla­ti­ons­ab­schlag. Wer Zah­len aus älte­ren Rat­ge­bern über­nimmt, rech­net also gleich dop­pelt falsch.

Alt­ver­mö­gen und Neu­ver­mö­gen: der Stich­tag 31. März 2002

Die alte Welt wirkt an einer Stel­le bis heu­te nach. Der Gesetz­ge­ber hat 2012 unter­schie­den, ob eine Immo­bi­lie zum Stich­tag bereits aus der alten Spe­ku­la­ti­ons­frist her­aus­ge­fal­len war oder nicht:

  • Alt­ver­mö­genDie Immo­bi­lie wur­de vor dem 31. März 2002 ange­schafft. Sie war am 31. März 2012 nach altem Recht nicht mehr steu­er­ver­fan­gen, die zehn­jäh­ri­ge Frist war also bereits abge­lau­fen. Für die­se Fäl­le gibt es eine pau­scha­le Güns­tig­keits­re­gel.
  • Neu­ver­mö­genDie Immo­bi­lie wur­de am oder nach dem 31. März 2002 ange­schafft. Hier wird der tat­säch­li­che Gewinn ermit­telt und mit 30 Pro­zent besteu­ert.

In der Pra­xis bedeu­tet das: Das Eltern­haus, das 1978 gebaut oder 1995 gekauft wur­de, ist Alt­ver­mö­gen – und des­sen Ver­kauf ist steu­er­lich meist über­ra­schend güns­tig. Die 2015 erwor­be­ne Anle­ger­woh­nung ist Neu­ver­mö­gen und wird voll besteu­ert.

Was gilt bei geerb­ten und geschenk­ten Immo­bi­li­en?

Erb­schaft und Schen­kung sind kei­ne Anschaf­fung. Der Erbe tritt in die Posi­ti­on des Ver­stor­be­nen ein. Maß­geb­lich ist daher immer der ursprüng­li­che Anschaf­fungs­zeit­punkt des Rechts­vor­gän­gers. Wer 2024 das 1983 gekauf­te Haus der Eltern erbt und ver­kauft, ver­äu­ßert Alt­ver­mö­gen – nicht Neu­ver­mö­gen.

So wird bei Alt­ver­mö­gen gerech­net

Bei Alt­ver­mö­gen muss nie­mand alte Kauf­ver­trä­ge und Rech­nun­gen suchen. Die Anschaf­fungs­kos­ten wer­den pau­schal ange­setzt:

FallPau­scha­le Anschaf­fungs­kos­tenSteu­er­pflich­ti­ger GewinnEffek­ti­ve Steu­er
Kei­ne Umwid­mung86 % des Ver­kaufs­er­lö­ses14 % des Erlö­ses4,2 % des Erlö­ses
Umwid­mung in Bau­land nach dem 31.12.198740 % des Ver­kaufs­er­lö­ses60 % des Erlö­ses18 % des Erlö­ses

Pau­scha­le Ein­künf­teer­mitt­lung bei Alt­ver­mö­gen. Auf Antrag kann statt­des­sen der tat­säch­li­che Gewinn ange­setzt wer­den, wenn das güns­ti­ger ist.

Das Ergeb­nis über­rascht vie­le Eigen­tü­mer posi­tiv. Wer das Haus der Groß­el­tern um 250.000 Euro ver­kauft, zahlt bei Alt­ver­mö­gen ohne Umwid­mung 10.500 Euro Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er – unab­hän­gig davon, wie hoch der tat­säch­li­che Wert­zu­wachs über Jahr­zehn­te war.

Die Regel­be­steue­rungs­op­ti­on: Statt der 30 Pro­zent kann auf Antrag der nor­ma­le Ein­kom­men­steu­er­ta­rif gewählt wer­den. Das lohnt sich nur, wenn das Gesamt­ein­kom­men im Ver­kaufs­jahr sehr nied­rig ist – etwa bei Pen­sio­nis­ten mit klei­ner Pen­si­on oder wenn Ver­lus­te aus ande­ren Ein­kunfts­ar­ten gegen­zu­rech­nen sind.

So wird bei Neu­ver­mö­gen gerech­net

Hier wird echt gerech­net. Vom Ver­äu­ße­rungs­er­lös wer­den die tat­säch­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten abge­zo­gen, erhöht um Her­stel­lungs- und Instand­set­zungs­auf­wen­dun­gen und ver­min­dert um bereits gel­tend gemach­te Abschrei­bun­gen. Auch die Kos­ten der Mit­tei­lung und Selbst­be­rech­nung durch den Par­tei­en­ver­tre­ter dür­fen abge­zo­gen wer­den.

Was dage­gen nicht abzugs­fä­hig ist: Mak­ler­pro­vi­si­on, Inse­rats­kos­ten, Ver­trags­er­rich­tungs­kos­ten und sons­ti­ge Wer­bungs­kos­ten. Das ist ein häu­fi­ger Irr­tum und einer der Punk­te, an denen die tat­säch­li­che Belas­tung höher aus­fällt als erwar­tet.

Beim Neu­ver­mö­gen zählt der Gewinn, beim Alt­ver­mö­gen der Erlös. Wer das ver­wech­selt, ver­schätzt sich leicht um einen fünf­stel­li­gen Betrag.

Die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung

Die wich­tigs­te Aus­nah­me von der Steu­er­pflicht. Sie greift in zwei Vari­an­ten, und es genügt, wenn eine davon erfüllt ist:

  • Zwei-Jah­res-RegelDie Immo­bi­lie hat ab der Anschaf­fung oder Her­stel­lung durch­ge­hend min­des­tens zwei Jah­re als Haupt­wohn­sitz gedient und der Haupt­wohn­sitz wird auf­ge­ge­ben.
  • Fünf-aus-zehn-RegelDie Immo­bi­lie hat inner­halb der letz­ten zehn Jah­re vor dem Ver­kauf min­des­tens fünf Jah­re durch­ge­hend als Haupt­wohn­sitz gedient und der Haupt­wohn­sitz wird auf­ge­ge­ben.

Befreit sind Eigen­hei­me und Eigen­tums­woh­nun­gen samt Grund, aller­dings nur bis zu einer Grund­stücks­flä­che von 1.000 Qua­drat­me­tern (oesterreich.gv.at). Bei grö­ße­ren Grund­stü­cken – im Wein­vier­tel eher die Regel als die Aus­nah­me – ist der über­stei­gen­de Teil steu­er­pflich­tig. Bei einem 2.000 Qua­drat­me­ter gro­ßen Grund­stück bleibt also die Hälf­te außer­halb der Befrei­ung.

Der häu­figs­te Stol­per­stein

Die Fünf-aus-zehn-Regel ver­langt fünf durch­ge­hen­de Jah­re. Wer das Haus nach dem Aus­zug der Eltern drei Jah­re ver­mie­tet hat und dann ver­kauft, erfüllt sie nur, wenn davor fünf zusam­men­hän­gen­de Jah­re Haupt­wohn­sitz vor­lie­gen. Neben­wohn­sitz genügt nie – es muss der Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen gewe­sen sein, und das lässt sich das Finanz­amt im Zwei­fel bele­gen.

Und bei einem geerb­ten Haus?

Der Haupt­wohn­sitz des Ver­stor­be­nen hilft dem Erben nicht. Die Befrei­ung ist per­so­nen­be­zo­gen: Der Ver­käu­fer selbst muss dort gewohnt haben. Wer das Eltern­haus erbt, in dem er seit drei­ßig Jah­ren nicht mehr lebt, kann sich nicht auf die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung beru­fen. Was in die­ser Situa­ti­on sonst zu beach­ten ist, haben wir unter geerb­tes Haus ver­kau­fen zusam­men­ge­stellt.

Die Her­stel­ler­be­frei­ung

Wer ein Gebäu­de selbst errich­tet hat, muss den auf das Gebäu­de ent­fal­len­den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn nicht ver­steu­ern. Ent­schei­dend ist, dass das Bau­her­ren­ri­si­ko getra­gen wur­de – also die finan­zi­el­le Ver­ant­wor­tung für die Errich­tung, nicht die hand­werk­li­che Arbeit. Wer den Bau an eine Bau­fir­ma ver­ge­ben, aber selbst finan­ziert und beauf­tragt hat, ist Her­stel­ler im Sin­ne des Geset­zes.

Zwei Ein­schrän­kun­gen sind wich­tig: Die Befrei­ung gilt nur für das Gebäu­de, nicht für den Grund. Und sie ent­fällt, wenn das Gebäu­de inner­halb der letz­ten zehn Jah­re zur Erzie­lung von Ein­künf­ten gedient hat, also ver­mie­tet war. Wie beim Haupt­wohn­sitz gilt auch hier: Der Erbe kann sich die Her­stel­ler­eigen­schaft des Ver­stor­be­nen nicht anrech­nen las­sen.

Abgestecktes Baugrundstück am Ortsrand einer Weinviertler Gemeinde
Seit Juli 2025 erhöht der Umwid­mungs­zu­schlag die Steu­er­last bei Grund­stü­cken, die nach dem 31.12.2024 umge­wid­met wur­den.

Der Umwid­mungs­zu­schlag seit Juli 2025

Mit dem Bud­get­be­gleit­ge­setz 2025 wur­de eine neue Belas­tung ein­ge­führt, die vor allem im länd­li­chen Raum rele­vant ist. Wird ein Grund­stück ver­kauft, das nach dem 31. Dezem­ber 2024 in Bau­land umge­wid­met wur­de, erhöht ein Zuschlag von 30 Pro­zent des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns die Bemes­sungs­grund­la­ge. Die Rege­lung gilt für alle Ver­käu­fe, bei denen die Steu­er­schuld nach dem 30. Juni 2025 ent­steht.

Der Zuschlag ist gede­ckelt: Die Bemes­sungs­grund­la­ge darf den Ver­äu­ße­rungs­er­lös nicht über­stei­gen. Bei Ver­lust­ge­schäf­ten und in Fäl­len der Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung fällt er nicht an.

SchrittBetrag
Anschaf­fung 2010 als Grün­land10.000 €
Umwid­mung in Bau­land 2025–
Ver­kauf 2026100.000 €
Ver­äu­ße­rungs­ge­winn90.000 €
Umwid­mungs­zu­schlag 30 %27.000 €
Bemes­sungs­grund­la­ge117.000 €
Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er 30 %35.100 €

Bei­spiel­rech­nung zum Umwid­mungs­zu­schlag. Ohne Zuschlag läge die Steu­er bei 27.000 Euro – die Ver­schär­fung kos­tet in die­sem Fall 8.100 Euro.

Für Eigen­tü­mer von Grund­stü­cken am Orts­rand, die auf eine Umwid­mung hof­fen, ver­än­dert das die Kal­ku­la­ti­on spür­bar. Mehr zum Zusam­men­spiel von Wid­mung und Wert fin­den Sie im Bei­trag Grund­stück ver­kau­fen in Nie­der­ös­ter­reich.

Wo die Spe­ku­la­ti­ons­frist tat­säch­lich noch gilt

Abge­schafft wur­de sie nur für Grund­stü­cke und Gebäu­de. Für ande­re pri­va­te Wirt­schafts­gü­ter besteht sie wei­ter: Wer Gold, Schmuck, Kunst, Old­ti­mer oder Kryp­to­wäh­run­gen inner­halb eines Jah­res mit Gewinn wei­ter­ver­kauft, erzielt ein Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäft nach § 31 EStG und ver­steu­ert den Über­schuss mit dem Tarif. Es gibt eine Frei­gren­ze von 440 Euro pro Jahr.

Wer also liest, die Spe­ku­la­ti­ons­frist betra­ge ein Jahr, hat nichts falsch ver­stan­den – es geht nur um etwas ande­res als um Immo­bi­li­en.

Rechen­bei­spie­le im Ver­gleich

Situa­ti­onErlösEin­stu­fungSteu­er
Haus 1986 gekauft, nie ver­mie­tet, Ver­kauf nach Aus­zug ins Pfle­ge­heim240.000 €Alt­ver­mö­gen10.080 €
Das­sel­be Haus, Ver­käu­fer hat die letz­ten acht Jah­re dort gewohnt240.000 €Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung0 €
Grund­stück 1995 gekauft, 2003 umge­wid­met, Ver­kauf 2026120.000 €Alt­ver­mö­gen mit Umwid­mung21.600 €
Woh­nung 2016 um 150.000 € gekauft, Ver­kauf 2026215.000 €Neu­ver­mö­gen19.500 €
Geerb­tes Haus, Erb­las­ser kauf­te 1979, Erbe wohn­te nie dort180.000 €Alt­ver­mö­gen7.560 €

Ver­ein­fach­te Bei­spie­le ohne Berück­sich­ti­gung abzugs­fä­hi­ger Kos­ten. Der tat­säch­li­che Betrag hängt immer vom Ein­zel­fall ab.

Die häu­figs­ten Irr­tü­mer

„Nach zehn Jah­ren ist der Ver­kauf steu­er­frei.”

Gilt seit 1. April 2012 nicht mehr. Die Hal­te­dau­er allein macht einen Immo­bi­li­en­ver­kauf nicht steu­er­frei – nur die Haupt­wohn­sitz- oder Her­stel­ler­be­frei­ung tun das.

„Bei einem geerb­ten Haus fällt nichts an, ich habe ja nichts bezahlt.”

Der Erwerb von Todes wegen löst kei­ne Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er aus – der spä­te­re Ver­kauf sehr wohl. Gerech­net wird mit dem Anschaf­fungs­zeit­punkt des Erb­las­sers.

„Die Mak­ler­pro­vi­si­on kann ich abzie­hen.”

Nein. Beim beson­de­ren Steu­er­satz von 30 Pro­zent sind Wer­bungs­kos­ten grund­sätz­lich nicht abzugs­fä­hig. Abzieh­bar sind im Wesent­li­chen nur die Kos­ten für die Mit­tei­lung und Selbst­be­rech­nung.

„Ich küm­me­re mich nach dem Ver­kauf dar­um.”

Die Steu­er wird vom Notar oder Rechts­an­walt im Zuge der Ver­trags­ab­wick­lung selbst berech­net und bis zum 15. des zweit­fol­gen­den Monats abge­führt. Sie fließt also direkt vom Treu­hand­kon­to ab, bevor der Rest aus­be­zahlt wird.

Was das für Ihren Ver­kauf bedeu­tet

Die wich­tigs­te Erkennt­nis für die meis­ten Eigen­tü­mer im Wein­vier­tel: Alte Lie­gen­schaf­ten sind steu­er­lich güns­ti­ger als gedacht. Wer ein Haus ver­kauft, das vor 2002 in Fami­li­en­be­sitz kam, zahlt in der Regel 4,2 Pro­zent des Erlö­ses – ein Betrag, der die Ver­kaufs­ent­schei­dung sel­ten kippt. Teu­er wird es bei umge­wid­me­ten Grund­stü­cken und bei Objek­ten, die erst in den letz­ten Jah­ren gekauft wur­den.

Was in jedem Fall hilft: Klar­heit, bevor ver­han­delt wird. Zu wis­sen, ob Alt- oder Neu­ver­mö­gen vor­liegt, ob die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung greift und ob eine Umwid­mung in der Ver­gan­gen­heit statt­ge­fun­den hat, ver­än­dert die Rech­nung oft deut­li­cher als ein paar tau­send Euro beim Preis. Beim Direkt­an­kauf klä­ren wir die­se Punk­te gemein­sam mit dem Notar vor Ver­trags­un­ter­zeich­nung, damit Sie wis­sen, wel­cher Betrag am Ende tat­säch­lich bei Ihnen ankommt.

Häu­fi­ge Fra­gen

Gibt es die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er auf Immo­bi­li­en in Öster­reich noch?
Nicht in der alten Form. Für Grund­stü­cke und Gebäu­de wur­de sie am 1. April 2012 durch die Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er ersetzt. Der Begriff wird umgangs­sprach­lich wei­ter­ver­wen­det, meint aber heu­te die ImmoESt. Für ande­re Wirt­schafts­gü­ter wie Gold oder Kryp­to­wäh­run­gen gibt es wei­ter­hin eine ein­jäh­ri­ge Spe­ku­la­ti­ons­frist.
Wie lan­ge muss ich eine Immo­bi­lie hal­ten, damit der Ver­kauf steu­er­frei ist?
Die Hal­te­dau­er spielt für die Steu­er­frei­heit kei­ne Rol­le mehr. Steu­er­frei ist der Ver­kauf nur bei Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung oder Her­stel­ler­be­frei­ung. Die Hal­te­dau­er ent­schei­det ledig­lich dar­über, ob Alt- oder Neu­ver­mö­gen vor­liegt und damit, wie der Gewinn ermit­telt wird.
Was bedeu­tet Alt­ver­mö­gen genau?
Immo­bi­li­en, die vor dem 31. März 2002 ange­schafft wur­den und damit am 31. März 2012 nach altem Recht nicht mehr steu­er­ver­fan­gen waren. Für sie gilt die pau­scha­le Ein­künf­teer­mitt­lung mit einer effek­ti­ven Belas­tung von 4,2 Pro­zent des Ver­kaufs­er­lö­ses, nach einer Umwid­mung 18 Pro­zent.
Zählt eine Schen­kung als Anschaf­fung?
Nein. Bei unent­gelt­li­chem Erwerb – Schen­kung wie Erb­schaft – wird auf den Anschaf­fungs­zeit­punkt des Rechts­vor­gän­gers abge­stellt. Das ist für die Beschenk­ten meist güns­tig, weil die Immo­bi­lie dadurch häu­fig als Alt­ver­mö­gen gilt.
Was pas­siert bei einem Ver­lust aus dem Immo­bi­li­en­ver­kauf?
Ver­lus­te aus pri­va­ten Grund­stücks­ver­äu­ße­run­gen kön­nen nur mit Gewin­nen aus ande­ren Grund­stücks­ver­käu­fen des­sel­ben Jah­res ver­rech­net wer­den. Bleibt ein Über­hang, dür­fen 60 Pro­zent davon auf 15 Jah­re ver­teilt oder im Ver­lust­jahr gegen Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gestellt wer­den.
Gilt die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung auch für das gan­ze Grund­stück?
Nur bis 1.000 Qua­drat­me­ter. Der dar­über hin­aus­ge­hen­de Grund­an­teil ist steu­er­pflich­tig und wird – bei Alt­ver­mö­gen – nach der Pau­schal­me­tho­de erfasst. Gera­de im Wein­vier­tel mit sei­nen gro­ßen Grund­stü­cken ist das ein regel­mä­ßi­ger Punkt.
Wer führt die Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er ab?
In der Regel der Notar oder Rechts­an­walt, der den Kauf­ver­trag errich­tet. Er berech­net die Steu­er selbst und führt sie bis zum 15. Tag des zweit­fol­gen­den Monats an das Finanz­amt ab. Der Ver­käu­fer muss dafür nichts tun, soll­te den Betrag aber ken­nen, bevor er einem Preis zustimmt.
Trifft mich der Umwid­mungs­zu­schlag, wenn mein Grund­stück schon lan­ge Bau­land ist?
Nein. Der Zuschlag gilt nur für Umwid­mun­gen nach dem 31. Dezem­ber 2024. Wur­de Ihr Grund­stück davor umge­wid­met, bleibt es bei der bis­he­ri­gen Rechts­la­ge – bei Alt­ver­mö­gen also bei den 18 Pro­zent effek­ti­ver Belas­tung, wenn die Umwid­mung nach 1987 erfolg­te.

Unsi­cher, was bei Ihrem Ver­kauf tat­säch­lich übrig bleibt?

Wir kau­fen Häu­ser, Woh­nun­gen und Grund­stü­cke im Wein­vier­tel direkt an und klä­ren die steu­er­li­che Situa­ti­on gemein­sam mit dem Notar, bevor unter­schrie­ben wird. Ohne Mak­ler, ohne öffent­li­che Inse­ra­te, mit einem fes­ten Preis. Die Erst­ein­schät­zung ist kos­ten­los und unver­bind­lich.

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JA Berg­kes­sel GmbH – Immo­bi­li­en-Direkt­an­kauf im Wein­vier­telSeit 2019 kau­fen wir Häu­ser, Woh­nun­gen und Grund­stü­cke in Mis­tel­bach, Laa an der Tha­ya, Poy­s­dorf, Hol­la­brunn, Kor­neu­burg und Umge­bung direkt an. Aus der täg­li­chen Pra­xis ken­nen wir die Fra­gen, die Eigen­tü­mer vor einem Ver­kauf beschäf­ti­gen – und geben unser Wis­sen hier wei­ter.

Hin­weis: Die­ser Bei­trag gibt einen all­ge­mei­nen Über­blick nach dem Rechts­stand Okto­ber 2026 und ersetzt kei­ne Steu­er­be­ra­tung im Ein­zel­fall. Für die kon­kre­te Berech­nung wen­den Sie sich bit­te an Ihren Steu­er­be­ra­ter oder den ver­trags­er­rich­ten­den Notar.

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