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Fruchtgenussrecht an einer Immobilie: ältere Frau am Fenster ihres Hauses im Weinviertel

Frucht­ge­nuss­recht und Wohn­recht: Was beim Immo­bi­li­en­ver­kauf gilt

Das Haus wur­de vor Jah­ren an die Kin­der über­ge­ben, die Mut­ter hat sich ein Wohn­recht zurück­be­hal­ten. Jetzt zieht sie ins Pfle­ge­heim, das Haus steht leer und soll ver­kauft wer­den – und plötz­lich steht im Grund­buch eine Ein­tra­gung, die kei­ner mehr auf dem Schirm hat­te. Frucht­ge­nuss und Wohn­recht sind in Öster­reich weit ver­brei­tet, und beim Ver­kauf wer­den sie regel­mä­ßig zum ent­schei­den­den Punkt. Die­ser Bei­trag erklärt, was die bei­den Rech­te unter­schei­det, wie sie bewer­tet wer­den und wel­che Wege es gibt.

Fruchtgenussrecht an einer Immobilie: ältere Frau am Fenster ihres Hauses im Weinviertel
Ein lebens­lan­ges Wohn­recht bleibt bestehen, auch wenn die berech­tig­te Per­son längst aus­ge­zo­gen ist.

Das Wich­tigs­te in Kür­ze

  • Frucht­ge­nuss und Wohn­recht sind Dienst­bar­kei­ten – wird das Recht im Grund­buch ein­ge­tra­gen, bin­det es jeden spä­te­ren Eigen­tü­mer.
  • Das Frucht­ge­nuss­recht ist das wei­te­re Recht: Der Berech­tig­te darf die Immo­bi­lie auch ver­mie­ten und die Erträ­ge behal­ten.
  • Das Woh­nungs­ge­brauchs­recht ist höchst­per­sön­lich und erlaubt nur das eige­ne Bewoh­nen.
  • Ein ver­bü­cher­tes Recht min­dert den Ver­kehrs­wert erheb­lich – je nach Alter der berech­tig­ten Per­son um 20 bis 50 Pro­zent.
  • Gelöscht wer­den kann es im Regel­fall nur mit Zustim­mung des Berech­tig­ten, meist gegen eine Ablö­se.
  • Eine Ablö­se­zah­lung ist beim Emp­fän­ger grund­sätz­lich ein­kom­men­steu­er­pflich­tig.

Inhalt die­ses Bei­trags

  1. War­um die­se Rech­te so häu­fig vor­kom­men
  2. Frucht­ge­nuss, Wohn­recht, Woh­nungs­frucht­ge­nuss – die Unter­schie­de
  3. Ver­bü­chert oder nur ver­trag­lich: der ent­schei­den­de Punkt
  4. Wer zahlt was: Betriebs­kos­ten und Erhal­tung
  5. Wie stark ein Wohn­recht den Wert min­dert
  6. So wird der Wert berech­net
  7. Die vier Wege, ein Recht zu been­den
  8. Steu­er­li­che Fol­gen der Ablö­se
  9. Der Klas­si­ker: Über­ga­be ans Kind, Umzug ins Pfle­ge­heim
  10. Was Käu­fer prü­fen – und war­um Ban­ken zurück­hal­tend sind
  11. Wie der Ver­kauf trotz­dem funk­tio­niert
  12. Häu­fi­ge Fra­gen

War­um die­se Rech­te so häu­fig vor­kom­men

Die Über­ga­be zu Leb­zei­ten ist in Öster­reich ein ein­ge­spiel­tes Modell, gera­de im länd­li­chen Raum. Die Eltern über­schrei­ben Haus oder Hof an ein Kind, behal­ten sich aber das Recht vor, wei­ter dort zu woh­nen. Für bei­de Sei­ten hat das Vor­tei­le: Die Über­ga­be erfolgt zum güns­ti­gen Stu­fen­ta­rif der Grund­er­werb­steu­er, spä­te­re Erb­strei­tig­kei­ten wer­den ent­schärft, und die Eltern blei­ben abge­si­chert.

Was dabei sel­ten mit­ge­dacht wird: Das vor­be­hal­te­ne Recht bleibt bestehen, auch wenn sich die Lebens­um­stän­de ändern. Zieht die berech­tig­te Per­son aus – ins Pfle­ge­heim, zu den Kin­dern, in eine betreu­te Wohn­form –, erlischt das Recht nicht auto­ma­tisch. Es steht wei­ter im Grund­buch, und der neue Eigen­tü­mer kann über die Immo­bi­lie nicht frei ver­fü­gen.

Frucht­ge­nuss, Wohn­recht, Woh­nungs­frucht­ge­nuss – die Unter­schie­de

Frucht­ge­nuss­rechtWoh­nungs­ge­brauchs­rechtWoh­nungs­frucht­ge­nuss
Gesetz­li­che Grund­la­ge§§ 509 ff ABGB§ 521 ABGB§ 521 ABGB
Umfangvol­le Nut­zung und alle Erträ­geBewoh­nen der zuge­wie­se­nen Räu­meBewoh­nen und Ver­mie­ten der Woh­nung
Ver­mie­tung erlaubtjaneinja
Auf­nah­me von Ange­hö­ri­genjaEhe­part­ner und Kin­der ja, dar­über hin­aus ein­ge­schränktja
Über­trag­barAus­übung über­trag­bar, Recht selbst nichthöchst­per­sön­lichAus­übung über­trag­bar
Erlischtmit Tod oder ver­ein­bar­tem Ter­minmit Todmit Tod oder ver­ein­bar­tem Ter­min

Die drei Vari­an­ten im Ver­gleich. Wel­che Form vor­liegt, steht im Über­ga­be­ver­trag und im Grund­buch – der Unter­schied ist für den Ver­kaufs­wert erheb­lich.

Im All­tag wer­den alle drei schlicht „Wohn­recht” genannt. Für den Ver­kauf ist die Unter­schei­dung aber wich­tig: Ein Frucht­ge­nuss­recht wiegt schwe­rer, weil der Berech­tig­te die Immo­bi­lie auch ver­mie­ten darf. Der Käu­fer erwirbt dann eine Lie­gen­schaft, aus der er auf abseh­ba­re Zeit kei­ner­lei Nut­zen zie­hen kann.

Vor­sicht bei unkla­ren For­mu­lie­run­gen

Begrif­fe wie „Benüt­zungs­recht” oder „Wohn­mög­lich­keit” in alten Über­ga­be­ver­trä­gen sind oft zu unbe­stimmt. Was genau gilt, muss dann aus dem Ver­trags­zweck aus­ge­legt wer­den – und das führt im Ver­kaufs­fall regel­mä­ßig zu Dis­kus­sio­nen. Las­sen Sie den Grund­buch­stand und den zugrun­de lie­gen­den Ver­trag vor dem Ver­kauf prü­fen.

Ver­bü­chert oder nur ver­trag­lich: der ent­schei­den­de Punkt

Dienst­bar­kei­ten wer­den beim belas­te­ten Grund­stück im C‑Blatt des Grund­buchs ein­ge­tra­gen. Ist das gesche­hen, wirkt das Recht gegen­über jeder­mann – auch gegen­über einem Käu­fer, der davon nichts wuss­te. Er über­nimmt die Belas­tung mit.

Wur­de das Recht nur im Ver­trag ver­ein­bart, aber nie ein­ge­tra­gen, wirkt es grund­sätz­lich nur zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en. Ein gut­gläu­bi­ger Käu­fer erwirbt dann las­ten­frei. Aller­dings gibt es eine wich­ti­ge Aus­nah­me: Ist die Nut­zung offen­kun­dig – wohnt die Groß­mutter sicht­bar im Haus –, kann sich der Käu­fer nicht auf sei­nen guten Glau­ben beru­fen.

Ein ein­ge­tra­ge­nes Wohn­recht ver­schwin­det nicht durch einen Eigen­tü­mer­wech­sel. Es ver­schwin­det nur durch Löschung – und die braucht die Unter­schrift des Berech­tig­ten.

Wer zahlt was: Betriebs­kos­ten und Erhal­tung

Eine der häu­figs­ten Streit­fra­gen und einer der Punk­te, an denen alte Ver­trä­ge meist schwei­gen. Die gesetz­li­che Grund­re­gel: Der Frucht­ge­nuss­be­rech­tig­te trägt die lau­fen­den Kos­ten und die gewöhn­li­che Erhal­tung, also Betriebs­kos­ten, klei­ne Repa­ra­tu­ren, Ver­si­che­rung und Grund­steu­er. Außer­ge­wöhn­li­che Auf­wen­dun­gen – neu­es Dach, Hei­zungs­tausch, Fas­sa­den­sa­nie­rung – tref­fen grund­sätz­lich den Eigen­tü­mer.

Beim blo­ßen Woh­nungs­ge­brauchs­recht ist der Berech­tig­te deut­lich weni­ger belas­tet: Er trägt im Wesent­li­chen die Kos­ten, die durch sei­ne Nut­zung ent­ste­hen. Die Erhal­tung der Sub­stanz bleibt Sache des Eigen­tü­mers.

In der Pra­xis führt das zu einer unan­ge­neh­men Kon­stel­la­ti­on: Der Eigen­tü­mer zahlt für Erhal­tung und Instand­set­zung, hat aber kei­nen Nut­zen aus der Immo­bi­lie. Genau die­se Schief­la­ge ist oft der Aus­lö­ser, über einen Ver­kauf nach­zu­den­ken.

Wie stark ein Wohn­recht den Wert min­dert

Der Wert­ab­schlag hängt vor allem vom Alter der berech­tig­ten Per­son ab, weil dar­aus die vor­aus­sicht­li­che Rest­dau­er abge­lei­tet wird. Als gro­be Ori­en­tie­rung:

Alter der berech­tig­ten Per­sonSta­tis­ti­sche Rest­le­bens­er­war­tungTypi­scher Wert­ab­schlag
65 Jah­rerund 20 Jah­re40 bis 50 %
75 Jah­rerund 13 Jah­re30 bis 38 %
85 Jah­rerund 7 Jah­re18 bis 25 %
90 Jah­re und älterrund 4 bis 5 Jah­re12 bis 18 %

Richt­wer­te für den Bar­wert eines lebens­lan­gen Wohn­rechts im Ver­hält­nis zum unbe­las­te­ten Ver­kehrs­wert, abge­lei­tet aus den Ster­be­ta­feln der Sta­tis­tik Aus­tria. Hin­zu kommt in der Pra­xis ein zusätz­li­cher Markt­ab­schlag.

Die­ser zusätz­li­che Markt­ab­schlag wird oft unter­schätzt. Selbst wenn der rech­ne­ri­sche Bar­wert 30 Pro­zent beträgt, liegt der tat­säch­lich erziel­ba­re Preis meist noch dar­un­ter – weil der Käu­fer­kreis klein ist, Ban­ken sol­che Objek­te ungern finan­zie­ren und die Rest­lauf­zeit unge­wiss bleibt.

So wird der Wert berech­net

Die Bewer­tung folgt ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­schen Grund­sät­zen. Benö­tigt wer­den drei Grö­ßen:

  • Jah­res­wert des RechtsDie orts­üb­li­che Mie­te, die für die genutz­ten Räu­me erziel­bar wäre, abzüg­lich der Kos­ten, die der Berech­tig­te selbst trägt. Bei einem Frucht­ge­nuss an der gesam­ten Lie­gen­schaft ent­spricht das dem erziel­ba­ren Rein­ertrag.
  • Rest­le­bens­er­war­tungAbge­lei­tet aus der aktu­el­len Ster­be­ta­fel der Sta­tis­tik Aus­tria, getrennt nach Geschlecht und Alter. Bei einem Recht für ein Ehe­paar wird auf die län­ge­re Lebens­er­war­tung abge­stellt.
  • Kapi­ta­li­sie­rungs­zins­satzÜblich sind rund 3 Pro­zent. Je höher der Zins­satz, des­to nied­ri­ger der Bar­wert – weil künf­ti­ge Vor­tei­le stär­ker abge­zinst wer­den.

Bei­spiel: Eine 70-jäh­ri­ge Frau hat ein lebens­lan­ges Wohn­recht an einem Haus mit einem unbe­las­te­ten Ver­kehrs­wert von 320.000 Euro. Die orts­üb­li­che Mie­te liegt bei 800 Euro monat­lich, also 9.600 Euro im Jahr. Bei einer sta­tis­ti­schen Rest­le­bens­er­war­tung von rund 17 Jah­ren und 3 Pro­zent Kapi­ta­li­sie­rung ergibt sich ein Bar­wert von etwa 126.000 Euro. Der belas­te­te Ver­kehrs­wert liegt damit rech­ne­risch bei rund 194.000 Euro – am Markt rea­lis­tisch eher dar­un­ter.

Für steu­er­li­che Zwe­cke wird anders gerech­net

Für die Grund­er­werb­steu­er und ande­re Abga­ben gilt die Bewer­tung nach § 16 Bewer­tungs­ge­setz mit fes­ten Ver­viel­fa­chern. Die­se Wer­te wei­chen vom wirt­schaft­li­chen Bar­wert ab und soll­ten nicht als Ver­hand­lungs­grund­la­ge für eine Ablö­se her­an­ge­zo­gen wer­den.

Drei Generationen besprechen am Esstisch die Übergabe einer Immobilie
Der Ver­zicht gegen Ablö­se ist der häu­figs­te Weg – er gehört vor dem Ver­kauf sau­ber doku­men­tiert.

Die vier Wege, ein Recht zu been­den

  • Ver­zicht gegen Ablö­seDer häu­figs­te Weg bei einem geplan­ten Ver­kauf. Der Berech­tig­te erklärt in einer beglau­big­ten Urkun­de den Ver­zicht, im Gegen­zug erhält er eine Zah­lung. Die Löschung wird beim Bezirks­ge­richt bean­tragt. Höhe und Fäl­lig­keit der Ablö­se sind frei ver­han­del­bar.
  • Tod des Berech­tig­tenPer­so­nal­dienst­bar­kei­ten sind an die Per­son gebun­den. Mit dem Tod erlö­schen sie, die Löschung im Grund­buch erfolgt auf Antrag unter Vor­la­ge der Ster­be­ur­kun­de.
  • Befris­tungWur­de das Recht von vorn­her­ein befris­tet oder an eine Bedin­gung geknüpft – etwa an den Ver­bleib im Haus –, endet es mit Frist­ab­lauf oder Bedin­gungs­ein­tritt. Sol­che Klau­seln fin­den sich in neue­ren Über­ga­be­ver­trä­gen häu­fi­ger.
  • Nicht­aus­übung über 30 Jah­reWird das Recht drei Jahr­zehn­te lang nicht aus­ge­übt, kann es ver­jäh­ren. In der Pra­xis spielt das kaum eine Rol­le, weil sich kaum jemand so lan­ge gedul­den kann oder will.
Was, wenn der Berech­tig­te nicht mehr geschäfts­fä­hig ist?

Bei fort­ge­schrit­te­ner Demenz kann der Berech­tig­te nicht wirk­sam ver­zich­ten. Dann braucht es eine gericht­li­che Erwach­se­nen­ver­tre­tung, und der Ver­zicht muss pfleg­schafts­ge­richt­lich geneh­migt wer­den. Das Gericht prüft, ob die Ablö­se dem Wert des Rechts ent­spricht – zu nied­rig ange­setz­te Beträ­ge wer­den nicht geneh­migt. Pla­nen Sie dafür meh­re­re Mona­te ein.

Steu­er­li­che Fol­gen der Ablö­se

Nach der Recht­spre­chung des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs ist die ent­gelt­li­che Ablö­se eines Frucht­ge­nuss- oder Wohn­rechts beim Emp­fän­ger als sons­ti­ge Leis­tung nach § 29 Z 3 EStG ein­kom­men­steu­er­pflich­tig. Sie unter­liegt dem nor­ma­len Tarif, nicht dem beson­de­ren Steu­er­satz von 30 Pro­zent.

Das wird regel­mä­ßig über­se­hen und kann die Rech­nung erheb­lich ver­än­dern: Eine Ablö­se von 100.000 Euro kann bei ent­spre­chen­dem Grenz­steu­er­satz die Hälf­te an Steu­er aus­lö­sen. Wird das Recht hin­ge­gen im Zuge des Ver­kaufs gemein­sam mit der Lie­gen­schaft auf­ge­ge­ben und der Erlös ent­spre­chend auf­ge­teilt, kann die Beur­tei­lung anders aus­fal­len. Das ist ein Punkt, an dem sich ein Gespräch mit dem Steu­er­be­ra­ter vor Ver­trags­ge­stal­tung prak­tisch immer rech­net.

Beim Eigen­tü­mer, der die Ablö­se zahlt, zählt der Betrag zu den Anschaf­fungs­kos­ten der Lie­gen­schaft und wirkt sich bei einem spä­te­ren Ver­kauf gewinn­min­dernd aus. Zur Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er haben wir einen eige­nen Bei­trag.

Der Klas­si­ker: Über­ga­be ans Kind, Umzug ins Pfle­ge­heim

Die Situa­ti­on, mit der wir am häu­figs­ten zu tun haben, läuft meist so ab: Das Haus wur­de vor zehn oder fünf­zehn Jah­ren an die Toch­ter über­ge­ben, die Mut­ter hat ein lebens­lan­ges Wohn­recht. Jetzt braucht sie Pfle­ge, das Haus steht leer. Die Toch­ter zahlt Betriebs­kos­ten, Ver­si­che­rung und Grund­steu­er für ein Objekt, das nie­mand nutzt, und gleich­zei­tig muss der Heim­platz finan­ziert wer­den.

Recht­lich ist die Lage ein­deu­tig: Die Toch­ter ist Eigen­tü­me­rin, kann aber nicht ver­kau­fen, ohne dass die Mut­ter auf ihr Recht ver­zich­tet. Prak­tisch ist die Lösung meist unkom­pli­ziert, weil bei­de das­sel­be Ziel haben – nur muss sie sau­ber doku­men­tiert wer­den.

  • Grund­buch­stand und Über­ga­be­ver­trag prü­fenWel­che Art von Recht ist ein­ge­tra­gen, gibt es Befris­tun­gen oder Bedin­gun­gen, und wer trägt laut Ver­trag wel­che Kos­ten?
  • Ver­zichts­er­klä­rung vor­be­rei­tenDer Notar errich­tet die Urkun­de, die Unter­schrift der Berech­tig­ten wird beglau­bigt. Bei ein­ge­schränk­ter Geschäfts­fä­hig­keit ist eine Erwach­se­nen­ver­tre­tung erfor­der­lich.
  • Ver­zicht und Ver­kauf ver­knüp­fenIn der Pra­xis wird die Löschung Zug um Zug mit dem Kauf­ver­trag abge­wi­ckelt. Die Urkun­den wer­den gemein­sam beim Grund­buch­ge­richt ein­ge­reicht, die Zah­lung läuft über das Treu­hand­kon­to.
  • Sozi­al­hil­fe­recht­li­che Sei­te klä­renZah­lun­gen an die Pfle­ge­be­dürf­ti­ge kön­nen bei der Berech­nung des Kos­ten­bei­trags für den Heim­platz berück­sich­tigt wer­den. Bespre­chen Sie das vor­her mit der zustän­di­gen Stel­le des Lan­des Nie­der­ös­ter­reich.

Mehr zu die­ser Kon­stel­la­ti­on fin­den Sie auf unse­rer Sei­te Eltern­haus ver­kau­fen beim Umzug ins Pfle­ge­heim.

Was Käu­fer prü­fen – und war­um Ban­ken zurück­hal­tend sind

Für pri­va­te Käu­fer ist eine belas­te­te Lie­gen­schaft fast immer ein Aus­schluss­kri­te­ri­um. Sie wol­len ein­zie­hen, nicht war­ten. Dazu kommt die Finan­zie­rung: Ban­ken bewer­ten ein Objekt mit ein­ge­tra­ge­nem Wohn­recht deut­lich nied­ri­ger, weil sie es im Ver­wer­tungs­fall nur belas­tet ver­kau­fen könn­ten. Vie­le Insti­tu­te leh­nen die Finan­zie­rung ganz ab oder ver­lan­gen einen ent­spre­chend hohen Eigen­mit­tel­an­teil.

Übrig bleibt ein klei­ner Kreis von Käu­fern: Inves­to­ren mit lan­gem Atem, Ange­hö­ri­ge – und Direkt­an­käu­fer, die das Risi­ko kal­ku­lie­ren kön­nen und die Immo­bi­lie nicht sofort nut­zen müs­sen.

Wie der Ver­kauf trotz­dem funk­tio­niert

Es gibt im Wesent­li­chen zwei Wege. Ent­we­der wird das Recht vor dem Ver­kauf abge­löst und gelöscht, dann wird eine las­ten­freie Lie­gen­schaft zum vol­len Markt­wert ver­kauft. Das bringt den höhe­ren Preis, setzt aber vor­aus, dass der Berech­tig­te mit­macht und dass jemand die Ablö­se vor­fi­nan­ziert.

Oder die Immo­bi­lie wird belas­tet ver­kauft. Der Käu­fer über­nimmt das Recht und berück­sich­tigt den Abschlag im Preis. Für Eigen­tü­mer, die schnell Klar­heit brau­chen und kei­ne Ver­hand­lung über eine Ablö­se füh­ren wol­len, ist das oft der prag­ma­ti­sche­re Weg.

Beim Direkt­an­kauf prü­fen wir bei­de Vari­an­ten und rech­nen sie durch, bevor ein Ange­bot gelegt wird. Wir kau­fen Lie­gen­schaf­ten auch mit bestehen­dem Wohn­recht an – und kön­nen, wenn alle Betei­lig­ten ein­ver­stan­den sind, die Ablö­se als Teil der Abwick­lung über­neh­men, sodass die berech­tig­te Per­son ihr Geld bekommt und Sie den Rest des Kauf­prei­ses.

Häu­fi­ge Fra­gen

Kann ich ein Haus mit ein­ge­tra­ge­nem Wohn­recht über­haupt ver­kau­fen?
Ja. Das Eigen­tum ist frei über­trag­bar, die Dienst­bar­keit geht auf den Käu­fer über. Sie brau­chen für den Ver­kauf selbst kei­ne Zustim­mung des Berech­tig­ten – nur für die Löschung des Rechts. Der erziel­ba­re Preis liegt bei bestehen­der Belas­tung aller­dings deut­lich nied­ri­ger.
Erlischt das Wohn­recht, wenn die berech­tig­te Per­son ins Pfle­ge­heim zieht?
Nein, nicht auto­ma­tisch. Das Recht bleibt bestehen, solan­ge es nicht aus­drück­lich befris­tet oder an die tat­säch­li­che Nut­zung geknüpft wur­de. Nur weni­ge Über­ga­be­ver­trä­ge ent­hal­ten eine sol­che Klau­sel. Üblich ist daher der Ver­zicht gegen Ablö­se.
Was ist der Unter­schied zwi­schen Wohn­recht und Frucht­ge­nuss?
Das Woh­nungs­ge­brauchs­recht erlaubt nur das eige­ne Bewoh­nen bestimm­ter Räu­me und ist höchst­per­sön­lich. Der Frucht­ge­nuss ist wei­ter: Der Berech­tig­te darf die Sache umfas­send nut­zen und auch ver­mie­ten, die Miet­ein­nah­men ste­hen ihm zu. Für den Ver­kaufs­wert macht das einen erheb­li­chen Unter­schied.
Wie hoch soll­te eine Ablö­se sein?
Aus­gangs­punkt ist der kapi­ta­li­sier­te Bar­wert aus Jah­res­wert, Rest­le­bens­er­war­tung und Zins­satz. Ver­han­delt wird dar­um her­um. Wich­tig ist, die Steu­er­be­las­tung des Emp­fän­gers mit­zu­den­ken – net­to bleibt oft deut­lich weni­ger übrig, als die Zahl ver­mu­ten lässt.
Muss ich als Eigen­tü­mer die Sanie­rung zah­len, obwohl ich das Haus nicht nut­zen kann?
Außer­ge­wöhn­li­che Erhal­tungs­ar­bei­ten tref­fen grund­sätz­lich den Eigen­tü­mer, gewöhn­li­che Instand­hal­tung und Betriebs­kos­ten den Frucht­ge­nuss­be­rech­tig­ten. Beim blo­ßen Woh­nungs­ge­brauchs­recht trägt der Eigen­tü­mer mehr. Eine abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung im Über­ga­be­ver­trag geht der gesetz­li­chen Regel vor – daher lohnt sich ein Blick in den alten Ver­trag.
Kann der Berech­tig­te die Woh­nung ver­mie­ten und das Geld behal­ten?
Beim Frucht­ge­nuss ja, beim Woh­nungs­ge­brauchs­recht nein. Wird den­noch ver­mie­tet, obwohl nur ein Gebrauchs­recht besteht, kann der Eigen­tü­mer dage­gen vor­ge­hen. Die Ein­nah­men ste­hen ihm zu.
Was pas­siert mit dem Wohn­recht in der Zwangs­ver­stei­ge­rung?
Das hängt vom Rang ab. Ein Recht, das vor dem betrei­ben­den Pfand­recht ein­ge­tra­gen wur­de, bleibt bestehen und wird vom Erste­her über­nom­men. Ein nach­ran­gi­ges Recht erlischt mit dem Zuschlag, der Berech­tig­te wird aus dem Meist­bot ent­schä­digt. Details dazu im Bei­trag zur Zwangs­ver­stei­ge­rung.
Zählt ein vor­be­hal­te­nes Wohn­recht bei der Grund­er­werb­steu­er mit?
Ja. Behält sich der Über­ge­ber ein Wohn­recht zurück, min­dert das die Gegen­leis­tung des Über­neh­mers. Umge­kehrt erhöht die Ein­räu­mung eines Wohn­rechts zuguns­ten eines Drit­ten die Gegen­leis­tung. Bewer­tet wird nach den Ver­viel­fa­chern des Bewer­tungs­ge­set­zes.

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Hin­weis: Die­ser Bei­trag gibt einen all­ge­mei­nen Über­blick nach dem Rechts­stand Okto­ber 2026 und ersetzt kei­ne Rechts- oder Steu­er­be­ra­tung im Ein­zel­fall. Für die Prü­fung Ihres Über­ga­be­ver­trags und die Gestal­tung einer Ablö­se wen­den Sie sich bit­te an einen Notar, Rechts­an­walt oder Steu­er­be­ra­ter.

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